3. F. sei – eventualiter – in Abänderung von Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach der qualifiziert sexuellen Nötigung zum Nachteil von C., der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von C. und AB., der Nötigung sowie der Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Zusatzfreiheitsstrafe resp. Freiheitsstrafe zu verurteilen. 4. Es sei Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach aufzuheben und es sei von der Anordnung der Verwahrung gegenüber F. abzusehen.