" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 6. Dezember 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die vorliegende Strafsache sei zur erneuten Durchführung eines StPO- und EMRK-konformen gerichtlichen Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.