5.2. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 24. Februar 2017 die Berufung und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der vorliegenden Strafsache zur Durchführung eines StPO- und EMRK-konformen gerichtlichen Verfahrens sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter stellte er den Antrag, es sei das Urteil vom 6. Dezember 2016 insofern abzuändern, als F. von der Anklage der qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Nötigung sowie der Anstiftung zu falschem Zeugnis vollumfänglich freizusprechen sei.