Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 15. Über die Tragung der Vollzugskosten, unter Einschluss der Kosten der erstandenen und auf die Strafe angerechneten Untersuchungs-/Sicherheitshaft, entscheidet die Vollzugsbehörde." 4.6. Mit dem Urteil erging ebenfalls der Beschluss: "Der Beschuldigte geht zur Sicherung des Strafvollzuges zurück in Sicherheitshaft." 4.7. Das Urteil wurde schriftlich eröffnet und den Parteien am 13. Dezember 2016 im Dispositiv zugestellt.