Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 14.5. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5, lic. iur. Bibiane Egg, Rechtsanwältin, Zürich, die richterlich auf CHF 11‘081.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung zu entrichten (Kosten gemäss lit. e).