drei Vierteln der Kosten (CHF 69‘578.40) wird die Entschädigung einstweilen auf der Gerichtskasse Zurzach vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO. 14.4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3, Dr. iur. Yvonne Meier, Rechtsanwältin, Baden, die richterlich auf CHF 14‘348.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung zu entrichten (Kosten gemäss lit. d).