Total CHF 194‘116.45 14.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. f bis h im Gesamtbetrag von CHF 75‘915.00 zu drei Vierteln, d.h. mit CHF 56‘936.30, auferlegt. 14.3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten dessen richterlich genehmigtes Honorar von CHF 92‘771.20 (inkl. MWST und Auslagen) zu entrichten (Kosten gemäss lit. c). Auf eine Rückforderung dieser Entschädigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO wird im Umfang von einem Viertel verzichtet. Im Umfang von - 22 -