13.3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Strafklägerin 5 aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftige Forderungen im Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Zivil- und Strafklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 13.4. Der Zivil- und Strafklägerin 5, E., wird die unentgeltliche Rechtspflege bewillligt und Frau lic. iur. Bibiane Egg, Rechtsanwältin, Zürich als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. 13.5. Im Übrigen werden die Anträge der Zivil- und Strafklägerin 5 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.