12.5. Im Übrigen werden die Anträge der Zivil- und Strafklägerin 4 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. - 21 - 13. 13.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 5, E., eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 01.11.2012 zu bezahlen. 13.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 5, E., Schadenersatz in der Höhe von CHF 1‘422.00 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 371.40, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 06.12.2016 zu bezahlen.