12.3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Strafklägerin 4 aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftige Forderungen im Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Zivil- und Strafklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 12.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 4, D., eine Entschädigung von CHF 8‘185.15 (Honorar inkl. Auslagen und MWST von Rechtsanwältin Dr. iur. Yvonne Meier) zu leisten.