7. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22.04.2009 gewährte bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe von 21 Monaten wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 8. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Entscheides zurückgegeben: