- mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22.04.2009 für die bis zu diesem Zeitpunkt angeklagten Handlungen sowie - mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren für die nach dem 22.04.2009 angeklagten Handlungen, d.h. insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jahren. 5. Die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 1'484 Tagen (14.11.2012 bis und mit 06.12.2016) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StGB wird gegenüber dem Beschuldigten die Verwahrung angeordnet.