2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: - CHF 1‘422.00 an die Privatklägerin persönlich - CHF 7‘918.35 an das Departement Gesundheit und Soziales, Fachbereich Opferhilfe, Kanton Aargau - 18 - 3. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, zukünftige The- rapie- und Fahrtkosten der Privatklägerin E., welche im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten stehen, zu bezahlen.