2. Der Beschuldigte sei hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bislang ausgestandenen Untersuchungshaft. 3. Beim Beschuldigten sei die anschliessende Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. 4. Der dem Beschuldigten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn gewährte bedingte Strafvollzug von 21 Monaten sei zu widerrufen und für vollstreckbar zu erklären. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu archivieren.