" 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen - der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von A. - der mehrfachen Ausnützung einer Notlage sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von B. - der qualifizierten sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von C. - der Nötigung zum Nachteil von C. - der Drohung zum Nachteil von C. - der mehrfachen Ausnützung einer Notlage sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von D. - der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von E.