4. 4.1. Das Bezirksgericht Zurzach teilte den Parteien mit Schreiben vom 11. Mai 2016 mit, dass dem Gutachter AA. mit Blick auf die Prüfung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB eine Ergänzungsfrage gestellt werde. Den Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen eingeräumt. 4.2. Innert erstreckter Frist beantragte der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Juni 2016, es sei auf die Formulierung von weiteren Fragen an AA. zu verzichten. Dieser Antrag wurde abgelehnt und am 30. Juni 2016 wurde die ergänzende Begutachtung des Beschuldigten durch med. pract. AA., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfügt.