3.2. Das Obergericht hiess die Berufung des Beschuldigten insofern gut, als es das Urteil des Bezirksgerichts vom 23. November 2015 mit Beschluss vom 14. April 2016 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Durchführung des Hauptverfahrens und neuen Entscheidung zurückwies. Überdies wurde festgehalten, dass im Hinblick auf die beantragte Verwahrung ein Ergänzungsgutachten einzuholen sei.