3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft, die Zivil- und Strafklägerinnen 1 - 4 wie auch der Beschuldigte meldeten Berufung gegen das Urteil an und reichten nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils am 1. Februar 2016 ihre Berufungserklärungen beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Der Beschuldigte beantragte insbesondere, das erstinstanzliche Urteil vom 23. November 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Strafsache zur Durchführung eines StPO- und EMRK-konformen gerichtlichen Verfahrens sowie zur entsprechenden Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zurzach zurückzuweisen. - 16 -