307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¾ Jahren, die teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 22. April 2008 ausgesprochen wurde. Das Urteil wurde den Parteien am 24. November 2015 im Dispositiv schriftlich eröffnet.