2.6. Am 17. November 2015 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zurzach mit Befragung des Beschuldigten statt. Mit Urteil vom 23. November 2015 sprach das Bezirksgericht Zurzach den Beschuldigten der qualifizierten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C., der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C., E. und D., der Ausnützung der Notlage i.S.v. Art. 193 Abs. 1 StGB zum Nachteil von P., der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB und der Anstiftung zum falschen Zeugnis i.S.v. Art. 307 Abs. 1 i.V.m.