2.4. In Gutheissung der entsprechenden Anträge wurden die Zivil- und Strafklägerinnen 1 - 5 mit Verfügung vom 4. September 2015 von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zurzach dispensiert und es wurde auf eine Einvernahme als Auskunftspersonen verzichtet. 2.5. In teilweiser Gutheissung der Beweisergänzungsanträge der Verteidigung wurde zudem verfügt, es sei ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten beim Zentralgefängnis Lenzburg einzuholen. Der Beweisergänzungsantrag betreffend Zeugenbefragung wurde hingegen abgewiesen.