2. 2.1. Das Bezirksgericht Zurzach ordnete mit Verfügung vom 22. Juni 2015 Beweiserhebungen an und räumte eine nicht erstreckbare Frist bis zum 5. August 2015 für schriftlich begründete Anträge auf Ergänzung der Beweismittel ein. 2.2. Die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerinnen 1 - 4 sowie die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5 beantragten mit Eingaben vom 3. August 2015 die Dispensierung der Privatklägerinnen von der Hauptverhandlung und den Verzicht auf ihre Befragung als Auskunftspersonen. 2.3. Der Beschuldigte stellte mit Schreiben vom 14. August 2015 folgende Beweisanträge: