machte falsche Aussagen, welche den Beschuldigten entlasteten bzw. zumindest geeignet waren, den Tatverdacht gegen ihn zu enthärten. Konkret bezeichnete sie die Privatklägerin B. als "Psycho", welche die Gruppe psychisch geschädigt habe. Auch sei die eigenwillige Sprache bzw. Satzstellung nicht vom Beschuldigten F. gekommen, sondern erst mit B. "ins Haus gekommen". Ihrer Ansicht nach sei B. kein Opfer, die Dinge, die sie ausgesagt habe, seien falsch.