Es folgten weitere sexuelle Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin D., wobei sich die Intensität der Gewalttätigkeit neben der erzwungenen oralen Befriedigung in der Form von Reissen mit den Händen an den Brüsten und Schamlippen sowie vor allem verbaler Erniedrigung weiter steigerte. Die Privatklägerin, welche zunehmend unter Angstzuständen litt, jedoch wieder "offiziell" an den "Meditationsveranstaltungen" teilnehmen durfte, liess die sexuellen Handlungen infolge des psychischen Drucks geschehen.