Die Übergriffe intensivierten sich in zeitlicher Hinsicht, da die Privatklägerin nun aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit des Beschuldigten praktisch täglich in seiner Wohnung war und die alltäglichen Besorgungen für ihn erledigte. Der Beschuldigte hat dementsprechend im Zeitraum zwischen Juni und August 2010 praktisch täglich die orale Befriedigung durch die Privatklägerin D. einverlangt und auch erhalten. - 12 -