Die in der "Lehre" des Beschuldigten völlig gefangene Privatklägerin kam diesen Aufforderungen in einer Mischung aus Angst und Unterwürfigkeit nach, ohne zu Hinterfragen oder aktive Gegenwehr zu leisten. Nachdem es der Privatklägerin infolge des psychischen Drucks immer schlechter ging, stellte der Beschuldigte sie Ende September 2008 - 11 - vor die Tür und untersagte ihr mit der Begründung, ihr Geist sei schlecht, die weitere Teilnahme an den "Meditationskursen". In Tat und Wahrheit wechselte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt das Opfer und wandte sich der Privatklägerin (ST05B.2009.1524) A. zu.