3. Strafbare Handlungen zum Nachteil von D. 3.1. Mehrfache Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von D., geb. […], begangen von Ende April bis Ende September 2008 in Q., […]-Strasse Der Beschuldigte hat unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses eine Person veranlasst, sexuelle Handlungen vorzunehmen bzw. zu dulden, indem er Folgendes getan hat: