Der Beschuldigte hat Herrn H., dem damaligen Lebenspartner der Privatklägerin C., über seine damalige Partnerin I. anlässlich eines Treffens am 8. November 2012 um 11.00 Uhr auf dem Parkplatz des Restaurants Badstübli in Schinznach Bad ausrichten lassen, dass die "Dunkelheit" bzw. Boshaftigkeit der Privatklägerin C. derart gross sei, dass er (H.) sie ohne Schaden aus geistiger Sicht zu Tode schlagen könne. Dies würde darüber hinaus auch noch ein gutes Karma geben. Herr H. solle zudem sofort das gemeinsame Kind nehmen und in ein Hotel ziehen.