Gegen Ende des unter Ziff. 1.1. bis 1.3. angeklagten sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von C. d.h. gegen Ende des Jahres 2006 forderte der Beschuldigte F. die ihm aufgrund einer Mischung von Autorität, Gewalt und spirituellem Gedankengut vollständig hörige und eingeschüchterte Privatklägerin in ihrem Zimmer am gemeinsamen Wohnort in Q., […]-Strasse, auf, sich hinzulegen und ihn oral zu befriedigen. Als sich die Privatklägerin jedoch weigerte, zog der Beschuldigte seine Hose runter und legte sich unter Einsatz seines vollen Körpergewichts auf ihr Gesicht.