Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin C. mit der Begründung, man müsse sie aufgrund ihrer akuten Suizidalität intensiv betreuen, im April 2001 zu sich an die […]-Strasse in S. geholt hatte und sie fortan bei ihm wohnte, verlangte der Beschuldigte in Ausnutzung der von ihm zwischenzeitlich geschaffenen Hörigkeit im April und Mai 2001 während ungefähr einem Monat praktisch täglich die orale Befriedigung durch die Privatklägerin. In Vermischung mit der von ihm gelehrten spirituellen Theorie verlangte er dabei von der Privatklägerin, dass sie ihn zur Entwicklung ihrer geistigen Reife und zur Erlan-