In Anbetracht der Tatsache, dass die sexuellen Handlungen mit einer seiner "Schülerinnen" nur gerade 2 Monate nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern erfolgt sind, ist erstellt, dass sich der Beschuldigte der Grundproblematik bewusst gewesen sein musste. Aufgrund seines Verhaltens und seiner Wortwahl (z.B. dem Umstand, dass sein Samen nicht "verschwendet" werden durfte (Act. 632 / 670), musste ihm zudem auch klar sein, dass sich B. nur aufgrund des Meister-Schüler-Verhältnisses mit ihm einliess bzw. sich nicht zur Wehr setzte.