Die Übergriffe spielten sich stets nach einem ähnlichen Muster ab. So musste die Privatklägerin den Beschuldigten stets oral bis zur Ejakulation befriedigen und das Ejakulat vollständig schlucken. Ein eigentlicher Geschlechtsverkehr fand nie statt. Der Beschuldigte führte jedoch regelmässig seine Finger in die Scheide der Privatklägerin ein und riss -4-