2. Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von B., geb. […], begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 13. April 2008 in Q. Der Beschuldigte hat unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses eine Person veranlasst, sexuelle Handlungen vorzunehmen und zu dulden, in dem er Folgendes getan hat: