Der Beschuldigte indes war sich der labilen psychischen Verfassung der Privatklägerin und seiner eigenen Rolle als ihr "spiritueller Meister" sehr wohl bewusst. Nach der gleichgelagerten Verurteilung durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern rund zwei Jahre davor und dem im Tatzeitpunkt in selber Sache sogar noch hängigen Verfahren vor dem Solothurner Obergericht musste dem Beschuldigten darüber hinaus auch völlig klar sein, dass ein solches Verhalten strafrechtlich relevant ist.