auch an den Brüsten herumgerissen. In den folgenden beiden Nächten verlangte er von ihr dann die orale Befriedigung. Die von Ängsten beherrschte und dem Beschuldigten hörige Zivilklägerin duldete die manuellen Übergriffe und nahm auch die verlangte orale Befriedigung vor, obschon sie grundsätzlich auch hätte fliehen können und sich bei einer Drittperson auch entschieden dagegen gewehrt hätte. Der Beschuldigte indes war sich der labilen psychischen Verfassung der Privatklägerin und seiner eigenen Rolle als ihr "spiritueller Meister" sehr wohl bewusst.