Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2017.50 (ST.2012.32; STA.2009.1524) Art. 60 Urteil vom 6. Juni 2018 Besetzung Oberrichter Bürgi, Präsident Oberrichter Six Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Andres Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Zivil- und A., Strafklägerin 1 […] Zivil- und B., Strafklägerin 2 […] Zivil- und C., Strafklägerin 3 […] Zivil- und D., Strafklägerin 4 […] 1, 2, 3 und 4 vertreten durch Dr. iur. Yvonne Meier, Rechtsanwältin, […] Zivil- und E., Strafklägerin 5 […] vertreten durch lic. iur. Bibiane Egg, Rechtsanwältin, […] -2- Beschuldigter F., geboren am [tt.mm.1952], von Bassersdorf, […] amtlich verteidigt durch Alain Joset, Rechtsanwalt, […] Gegenstand mehrfache (qualifizierte) sexuelle Nötigung, Nötigung, Anstiftung zu fal- schem Zeugnis; Verwahrung Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 10. Oktober 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach folgen- de Anklage gegen den Beschuldigten: "I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von A., geb. […], begangen in der Zeit vom 1. November 2008 bis zum 15. März 2009 in Q. Der Beschuldigte hat unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnis- ses eine Person veranlasst, sexuelle Handlungen vorzunehmen und zu dulden, in dem er Folgendes getan hat: F. hat als selbsternannter Zen-Meditationslehrer und "spiritueller Meis- ter" das von A. entgegengebrachte Vertrauen und ihren blinden Glau- ben in seine Lehre, seine Autorität und seine Macht sukzessive zu einem intensiven persönlichen Vertrauensverhältnis ausgebaut, wel- ches in einer regelrechten Hörigkeit gipfelte. Dieses Verhältnis ging so weit, dass A. ihren "Meister" in jeder erdenklichen Lebenslage um seine Meinung fragte und ihre Entscheidungen ausschliesslich danach richte- te (Act. 391 f./ 410). Durch die ständigen Ermahnungen von F., sie wür- de ihre Erleuchtung niemals ohne seine Hilfe erreichen können und müsse gar "unzählige weitere Leben leiden" (Act. 253 / 394) geriet sie letztlich in seine Abhängigkeit. Unter Ausnützung dieser Abhängigkeit hat F. A., welche sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer von F. angeordneten Trennung (Act. 390) zu- sätzlich in einem emotionalen Tief und damit in einer psychisch labilen Verfassung befand, zu seiner "Auserwählten" erkoren und in der Folge im Zeitraum zwischen dem 1. November 2008 und dem 15. März 2009 wiederholt sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen bzw. solche durch sie an sich vornehmen lassen. Aus "pure[r] Angst vor der Hölle" folgte sie seinen Anweisungen und wehrte sich nicht gegen die Über- griffe (Act. 440 / 394). Konkret hat er anlässlich einer ersten Übernachtung an seinem Wohn- ort in Q., […]-Strasse, mitte November, mutmasslich am Freitag, 14. November 2008, der Zivilklägerin sowohl am Geschlechtsteil als -3- auch an den Brüsten herumgerissen. In den folgenden beiden Nächten verlangte er von ihr dann die orale Befriedigung. Die von Ängsten be- herrschte und dem Beschuldigten hörige Zivilklägerin duldete die ma- nuellen Übergriffe und nahm auch die verlangte orale Befriedigung vor, obschon sie grundsätzlich auch hätte fliehen können und sich bei einer Drittperson auch entschieden dagegen gewehrt hätte. Der Beschuldig- te indes war sich der labilen psychischen Verfassung der Privatklägerin und seiner eigenen Rolle als ihr "spiritueller Meister" sehr wohl be- wusst. Nach der gleichgelagerten Verurteilung durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern rund zwei Jahre davor und dem im Tatzeitpunkt in selber Sache sogar noch hängigen Verfahren vor dem Solothurner Obergericht musste dem Beschuldigten darüber hinaus auch völlig klar sein, dass ein solches Verhalten strafrechtlich relevant ist. Nach dem genannten Wochenende Mitte November verlangte der Beschuldigte während rund 4 Monaten, d.h. bis Mitte März 2009 weitere insgesamt etwa zehn Mal die orale Befriedigung durch die Privatkläge- rin. Sämtliche Übergriffe fanden im Zimmer des Beschuldigten an der […]-Strasse in Q. statt, wobei sich das Muster stets wiederholte (Act. 426). Ebenso riss der Beschuldigte der Zivilklägerin wiederholt am Geschlechtsteil und an den Brüsten und verlangte von ihr, dass sie ihm sagte, wie sehr sie seinen Penis brauche. Der Beschuldigte bestreitet vollumfänglich, jemals mit der Zivilklägerin sexuellen Kontakt in irgendeiner Form gehabt zu haben. 2. Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von B., geb. […], begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 13. April 2008 in Q. Der Beschuldigte hat unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnis- ses eine Person veranlasst, sexuelle Handlungen vorzunehmen und zu dulden, in dem er Folgendes getan hat: F. hat als selbsternannter Zen-Meditationslehrer und "spiritueller Meis- ter" während rund 9 Jahren ein Vertrauensverhältnis zu seiner "Schüle- rin" B. aufgebaut. Ende 2006 eröffnete er ihr dann, dass er sie zu seiner "geistigen Frau" haben wolle und stellte ihr "die Erleuchtung" in Aus- sicht. B. fühlte sich durch diese Auswahl geehrt und geschmeichelt. Am 1. Januar 2007 kam es auf Initiative von F. zu einem ersten Treffen auf dem Parkplatz des Mc Donald's Restaurants in Lenzburg. Anlässlich dieses Treffens kam es zu Küssen sowie zum gegenseitigen Massieren von Brust und Geschlechtsteilen, jedoch noch über den Kleidern (Act. 633). Im Anschluss daran kam es bis zum 13. April 2008 zu diver- sen Treffen zwischen F. und B.. Die Treffen fanden sowohl am Wohnort von F. in Q., […]-Strasse (ca. 50-mal), als auch am Wohnort von B. in R., […]-Strasse (ca. 10-mal) sowie auf öffentlichen Parkplätzen im Raum Q. (ca. 5 mal) statt. B., die sich von F. die Erleuchtung erhoffte und bei Ablehnung des "Meisters" unter anderem sogar den Tod fürch- tete, wehrte sich nicht dagegen (Act. 639 f.). Sie war F. zwischenzeitlich vollständig hörig und traute sich nicht mehr, Handlungen ohne seinen Rat vorzunehmen (Art. 637). Die Übergriffe spielten sich stets nach einem ähnlichen Muster ab. So musste die Privatklägerin den Beschuldigten stets oral bis zur Ejakula- tion befriedigen und das Ejakulat vollständig schlucken. Ein eigentlicher Geschlechtsverkehr fand nie statt. Der Beschuldigte führte jedoch re- gelmässig seine Finger in die Scheide der Privatklägerin ein und riss -4- daran; dasselbe tat er auch mit ihren Brüsten. Im Weiteren verlangte er stets, dass sie ihm sagen musste, wie sehr sie seinen Penis brauchte. Weigerte sich die Privatklägerin, zog er sie an den Haaren zu seinem Penis und forderte sie auf, ihn zu "waschen" (Act. 632). Der Beschul- digte hielt dieses Verhältnis unter anderem auch durch Aussagen, die bei der Privatklägerin Angst und Verunsicherung auslösten (z.B. die Drohung einer "karmischen Verfolgung", Act. 635, oder der Zerstörung der Energiezentren mit Todesfolge, Act. 639), bis im April 2008 auf- recht. Im April 2008 verbot der Beschuldigte der Privatklägerin dann jede weitere Teilnahme an seinen Veranstaltungen mit der Begrün- dung, sie würde ihn bzw. Drittpersonen "geistig angreifen" (Act. 641/636). In Anbetracht der Tatsache, dass die sexuellen Handlungen mit einer seiner "Schülerinnen" nur gerade 2 Monate nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern erfolgt sind, ist erstellt, dass sich der Beschuldigte der Grundproblematik bewusst gewesen sein musste. Aufgrund seines Verhaltens und seiner Wortwahl (z.B. dem Umstand, dass sein Samen nicht "verschwendet" werden durfte (Act. 632 / 670), musste ihm zudem auch klar sein, dass sich B. nur aufgrund des Meister-Schüler-Verhältnisses mit ihm einliess bzw. sich nicht zur Wehr setzte. Abgesehen von den sexuellen Handlungen auf Parkplätzen bestreitet der Beschuldigte die sexuellen Kontakte mit B. nicht. Er behauptet je- doch eine grundsätzlich normale Liebesbeziehung mit einer "stürmi- schen Sexualität" (Act. 648). II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. III. Untersuchungskosten Die Untersuchungskosten belaufen sich auf CHF 8'457.40." 1.2. Mit Schreiben vom 19. November 2012 teilte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach dem Bezirksgericht Zurzach mit, gegen den Beschuldigten sei eine weitere Untersuchung eröffnet und der Beschuldigte am 14. November 2012 vorläufig festgenommen worden. Gleichzeitig ersuchte sie um eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Mit Verfügung vom 21. November 2012 wurde das Verfahren sistiert. 1.3. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 ersuchte die Anklägerin um eine Rück- überweisung des Verfahrens. Am 25. Juni 2013 wurde der Antrag um Rück- überweisung an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sowie die Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerschaft 1 und 2 zur allfälligen Stel- lungnahme zugestellt. Die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerschaft 1 und -5- 2 teilte mit Schreiben vom 27. Juni 2013 mit, sie unterstütze den Antrag um Rücküberweisung vollumfänglich. Der Beschuldigte beantragte mit Einga- be vom 4. Juli 2013, das Gesuch der Anklägerin um Rücküberweisung des Verfahrens sei abzuweisen. Mit Zwischenentscheid vom 6. November 2013 hat das Bezirksgericht Zurzach das Gesuch um Rücküberweisung abge- wiesen. 1.4. Daraufhin reichte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 6. März 2015 folgende Zusatzanklage ein: " I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen 1. Ausgangslage Die nachfolgend im Einzelnen aufgeführten strafbaren Handlungen ha- ben allesamt im Kontext der Meditationsschule des Beschuldigten F. stattgefunden und sind dementsprechend in diesem Milieu zu begreifen. Die G., wie die Meditationsschule sowohl vom Beschuldigten wie auch von den "Schülern" genannt wurde, wies im Deliktszeitraum eine Vielzahl von Merkmalen auf, welche die Fachstelle Infosekta (eine konfessionell und politisch unabhängige Konsumentenschutzorgani- sation von Stadt und Kanton Zürich) als Hinweis auf eine Sekte ver- steht: So wurde die "Schule" in der Person des Beschuldigten durch einen autoritären Anführer geleitet, welcher sich selbst als den höchsterleuchteten Mann auf Erden bezeichnete und von seinen "Schülern" auch als solchen wahrgenommen wurde. Er bestimmte die Regeln zur Lebensführung, definierte was gut oder schlecht, wahr oder falsch, "Licht" oder "Dunkelheit" war. Die "Schüler" hatten ihn mit "Meister […]" anzusprechen und ihm bei der Begrüssung Respekt zu zollen. Er war für sämtliche Fragen zuständig und kompetent und ent- schied, zusammen mit dem "Allumfassenden", über das Schicksal des Einzelnen und der Gemeinschaft. Zugleich wurde die "Schule" gegen aussen in aller Deutlichkeit abgegrenzt. Der Beschuldigte be- zeichnete die Welt ausserhalb der Meditationsschule als "Dunkelheit", welche dem Licht der "Schule" und deren Mitglieder gefährlich werden konnte. Die "Schule" selbst bezeichnete er als die "höchste Schule auf Erden", deren "Schüler" als Elite. Vor diesem Hintergrund drängte er seine "Schüler" regelmässig zur Trennung von Partnern, die nicht in seiner "Schule" aktiv waren. Ebenso war er darauf bedacht, dass die "Schüler" sowohl untereinander als auch mit Drittpersonen nicht über die "Schule" und deren Mitglieder sprachen. Kritik wertete der Beschuldigte als "Dunkelheit", als Gefahr für das "Licht", als "Angriff von dunkeln Mächten" auf ihn, den höchsterleuch- teten Mann auf Erden. Bei Fragen oder Widerstand reagierte er mit Tadel, verbaler Erniedrigung und Blossstellung vor der versammelten "Schule" und ging bei einzelnen Personen so weit, die (orale) sexuelle Befriedigung des Meisters und das Schlucken seines "heiligen Sa- mens" als einzige Lösung zur Befreiung von der "Dunkelheit" zu prä- sentieren. Den eigenen Willen und Verstand sollten die "Schüler" hinter sich lassen und stattdessen durch exzessives Meditieren dem Rat des Buddhas bzw. des Allumfassenden folgen. Durch das ständige und -6- gezielte Ermahnen, den Willen des Buddhas richtig zu erkennen, er- reichte er bei den "Schülern" ein Klima des schlechten Gewissens, welches bei einzelnen "Schülern" bis hin zu massiven Angstzustän- den reichte. Da er zugleich als "höchsterleuchteter Mann" den Willen des Buddhas zu kennen vorgab, war es ihm problemlos möglich, die- se "Schüler" auszunutzen und zu manipulieren. Er kontrollierte in die- ser Rolle sämtliche Lebensbereiche dieser "Schüler" und erreichte, dass sie ihn letztlich bei den banalsten Fragen wie beispielsweise dem Kauf von Schuhen um Rat ersuchten und er so auf ihren Willen Einfluss nahm. Als Lohn für ihre Bemühungen winkte den "Schülern" die Erlösung, welche der Beschuldigte in der Form der "Erleuchtung" propagierte, aber auch individuelle Hilfe in allen möglichen Lebensfragen, je nach den Bedürfnissen des Einzelnen. Die "Schüler" der G., insbesondere die "Schülerinnen", welche später zu Opfern des Beschuldigten wurden, zeichneten sich ihrerseits eben- falls durch spezielle Eigenheiten aus. So wiesen alle, namentlich die Privatklägerinnen, ein weit über dem Durchschnitt liegendes Interes- se an Übersinnlichem auf, was Grundvoraussetzung dafür war, über- haupt jemandem Folge zu leisten, der eine spirituelle Führerrolle für sich in Anspruch nimmt. Je stärker ausgeprägt diese esoterischen Tendenzen zudem vorhanden sind, desto stärker ist eine Person auch in einem Abhängigkeitsverhältnis gefangen; so wirkte bei einer Los- lösung der Beziehung nicht nur der Verlust des Kontakts zum Be- schuldigten als Autoritätsperson bedrohlich, sondern auch die Konse- quenzen, die von den übersinnlichen Kräften – im vorliegenden Fall dem Allumfassenden – zu erwarten gewesen wären. Weiter haben die späteren Opfer den Kontakt zum Beschuldigten stets auf der Su- che nach Hilfe gefunden, wobei die Probleme vielfältiger Natur waren. Während dem die einen lediglich aufgrund von medizinischen Pro- blemen auf der Suche nach einem Naturarzt waren, hatten andere tiefgreifende psychische Probleme und standen am Rand des Sui- zids. In allen Fällen dieser persönlichen Schwächen und Verletzlich- keiten der Opfer anerbot sich der Beschuldigte als Helfer, teilweise gar als letzte Rettung. Die Opfer wiederum, welche allesamt nicht nur in der Situation für zweifelhafte Hilfe empfänglich waren, sondern – in unterschiedlich starker Ausprägung – auch über einen Hang zur Ent- wicklung eines Abhängigkeitsverhältnisses verfügten und zum Teil bewusst auf der Suche nach einer Autoritätsperson waren, waren dem Beschuldigten für seine Lösungsansätze geradezu dankbar, was vom Beschuldigten auch so erkannt wurde. Diese Ausgangslage nutzte der Beschuldigte sodann systematisch und berechnend aus. In einer ersten Phase gab er sich als jenen Helfer und Heiler aus, den die "Schülerinnen" (bzw. häufig auch noch "Patientinnen") in ihm sehen wollten. Er anerbot in einer scheinbar absoluten Selbstlosigkeit seine Hilfe, versprach Linderung und "Licht" und war Ansprechperson zu jeder erdenklichen Tages- und Nachtzeit. Zugleich begann er jedoch, für seine Opfer kaum erkennbar, Schwä- chen auszuloten und Grenzen zu testen. In einem nächsten Schritt, zu einem Zeitpunkt in welchem seine spirituellen Fähigkeiten und sein Status als Heiler für die Betroffenen längst unbestritten waren, offen- barte er seinen Opfern nicht nur seine Besonderheit, sondern auch die Tatsache, dass sie selber von einer höheren Macht als seine Frau -7- auserwählt worden und dementsprechend etwas Besonderes, Vor- hergesehenes seien. Dadurch gelang es ihm, seine Opfer nicht nur aus dem früheren sozialen Umfeld, sondern zusätzlich auch noch aus der Meditationsgruppe herauszulösen und abzuschirmen. Er selbst verblieb als einzige Bezugsperson. Die Opfer fühlten sich – nun an der Seite des höchsterleuchteten Mannes auf Erden – anfänglich ausserordentlich geehrt, sehr rasch aber auch verängstigt. Schliess- lich lag es in der Natur der Sache, dass sie selber nicht in der Lage waren, den Willen des "Allumfassenden", des "Buddhas", des "Rates der Weisen" oder wie auch immer der Beschuldigte die übergeordnete Instanz gerade nannte, zu erkennen. Und so verblieb ihnen nichts an- deres, als sich nach der Interpretation des Beschuldigten zu richten und diesen um Rat zu fragen. Dieser wiederum neigte jedoch ver- mehrt dazu, von den Opfern zu verlangen, den Willen des "Allum- fassenden" selber zu erkennen und tadelte stattdessen nur, wenn sie nach seiner Auslegung falsch lagen. Mittels Tadel, Verachtung und verbaler Erniedrigung erreichte er in kürzester Zeit ein Klima der Ver- unsicherung, welches bis zu existenziellen Ängsten gehen konnte. Die Opfer befürchteten stets, falsch zu liegen. So konnte er letztlich – ohne überhaupt zu Wissen, mit was seine Opfer gerade beschäftigt waren – eine simple SMS an seine "Frau" schicken und sie fragen, wo sie wieder ihre Gedanken hätten, und diese fühlten sich sogleich "ertappt" und plagten sich mit einem schlechten Gewissen und Angst- zuständen. In diesem Milieu war es dem Beschuldigten nicht nur möglich, den Alltag seiner Opfer zu kontrollieren und zu lenken, sondern auch die nachstehend unter Ziffer 2 – 4 einzeln aufgeführten sexuellen Hand- lungen einzufordern. Schmerz war im System des Beschuldigten ebenso zu überwinden wie Ekel, und war das Opfer dazu nicht in der Lage, so lag der Fehler alleine beim Opfer, welches die notwenige geistige Reife noch nicht aufwies und entsprechend weiter daran ar- beiten musste. Einen Ausweg aus der Situation gab es für die Opfer entsprechen auch nur dann, wenn sich der Beschuldigte dafür ent- schied, dieses aus der Schule oder zumindest aus der Gruppe auszu- schliessen. Selbst das tat er jedoch mit der Begründung, dass das Opfer einen "zu schlechten Geist" habe und damit ihm, der Schule oder Drittpersonen schade, was wiederum dazu führte, dass sich selbst Ausgeschlossene nicht von ihm abwandten, sondern beim nächsten Hilfsangebot erneut darauf hofften, ihren "Geist" wieder ver- bessern zu können. 2. Strafbare Handlungen zum Nachteil von C. 2.1. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von C., geb. […], begangen im April 2001 in Zäziwil Der Beschuldigte hat eine Person, welche er unter psychischen Druck gesetzt hat, zur Duldung einer sexuellen Handlung genötigt, indem er Fol- gendes getan hat: Nachdem sich die Privatklägerin C. im Alter von 17 Jahren an den als Naturarzt und Meditationslehrer praktizierenden Beschuldigten ge- wendet hatte, weil sie selber aufgrund des Suizids ihres Vaters mit massiven psychischen Problemen bis hin zu Selbstmordgedanken zu kämpfen hatte, nutzte dieser die psychische Labilität und Verletzlich- keit der Privatklägerin systematisch aus, um sie mit gezielter Anwen- dung von Autorität, Hilfsbereitschaft und spirituellem Gedankengut in -8- eine vollumfängliche psychische und physische Abhängigkeit zu drängen. Anlässlich einer Meditationswoche auf dem Appenberg in 3532 Zäzi- wil/BE im April 2001 griff der Beschuldigte F. der Privatklägerin C. auf einem gemeinsamen Spaziergang mit seiner Hand überraschend und gegen ihren Willen in ihre Hose, packte sie an der Scheide und riss sie daran hoch, sodass es schmerzte. Er begründete seine Handlung ihr gegenüber damit, dass sie sich wieder spüren müsse. Die Privat- klägerin, welche zu diesem Zeitpunkt infolge des Suizides ihres Va- ters massive psychische Probleme hatte, wehrte sich nicht gegen die- sen Übergriff. Der Beschuldigte konnte sowohl sie als auch ihre Mut- ter sogar davon überzeugen, dass es aufgrund der akuten Suizidge- fahr, welcher sie wohl tatsächlich ausgesetzt war, notwendig sei, dass sie zu ihm an die […]-Strasse nach S. ziehe. 2.2. Mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nach- teil von C., geb. […], begangen zwischen April 2001 und April 2005 in S., […]-Strasse Der Beschuldigte hat eine Person, welche er unter psychischen Druck gesetzt, ihr Gewalt angedroht und z.T. auch angetan hat, zu sexuellen Handlungen genötigt, indem er Folgendes getan hat: Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin C. mit der Begründung, man müsse sie aufgrund ihrer akuten Suizidalität intensiv betreuen, im April 2001 zu sich an die […]-Strasse in S. geholt hatte und sie fortan bei ihm wohnte, verlangte der Beschuldigte in Ausnutzung der von ihm zwischenzeitlich geschaffenen Hörigkeit im April und Mai 2001 während ungefähr einem Monat praktisch täglich die orale Be- friedigung durch die Privatklägerin. In Vermischung mit der von ihm gelehrten spirituellen Theorie verlangte er dabei von der Privatkläge- rin, dass sie ihn zur Entwicklung ihrer geistigen Reife und zur Erlan- gung der persönlichen Erleuchtung als spirituellen Meister sexuell be- friedige und seinen heiligen Samen (d.h. sein Ejakulat) bis auf den letzten Tropfen schlucke. Dabei erniedrigte er die Privatklägerin zu- gleich verbal und fügte ihr Schmerzen und teilweise sogar Blutungen zu, indem er mit seinen Händen an ihren Brüsten und im Intimbereich herumriss. Auch nach dem ersten Monat in S. hatte die Privatklägerin den Be- schuldigten in der gleichen Form ungefähr zwei Mal pro Woche oral zu befriedigen, während Wochenkursen sogar weiterhin täglich. Die Übergriffe waren stets begleitet von verbaler Erniedrigung und phy- sischer Gewalt und führten neben einer permanenten massiven psy- chischen Belastung zu Hämatomen an Brüsten und Intimbereich, ge- legentlich gar zu offenen Blutungen und zu Schluckbeschwerden in- folge der tiefen oralen Penetration, welche bei der Privatklägerin re- gelmässig Brechreiz auslöste. Nachdem die sexuellen Übergriffe aufgrund einer Verhaftung des Be- schuldigten durch die […]-Strafverfolgungsbehörden zwischen dem 25. Oktober 2004 und dem 16. November 2004 kurzzeitig aufgehört hatten, gingen sie unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Unter- suchungshaft mit einer noch grösseren Intensität weiter. In der ersten Woche nach der Haftentlassung musste die Privatklägerin den Be- schuldigten jede Nacht gegen ihren Willen oral befriedigen bzw. wäh- rend der ganzen Nacht seinen Penis im Mund behalten um ihn "vom -9- ganzen Dreck der Haft" und um sie selber vom "Gift der Unwahrheit" zu reinigen. 2.3. Mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nach- teil von C., geb. […], begangen zwischen April 2005 und Dezem- ber 2006 in Q., […]-Strasse Der Beschuldigte hat eine Person, welche er unter psychischen Druck gesetzt, ihr Gewalt angedroht und z.T. auch angetan hat, zu sexuellen Handlungen genötigt, indem er Folgendes getan hat: Nach dem Umzug nach Q. im April 2005 fanden die sexuellen Über- griffe auf C. in der Form von oraler Befriedigung wieder täglich statt und die damit einhergehende Gewalt nahm an Intensität weiter zu. Als sich die Privatklägerin einige Male verbal und physisch zu wehren versuchte, packte der Beschuldigte sie jeweils an den Haaren und drückte ihren Kopf mit den Händen zwischen seine Beine, bis sie den Widerstand aufgab und die einverlangte orale Befriedigung vornahm. Die sexuellen Übergriffe, gemäss Privatklägerin über die Jahre in S. und Q. gerechnet hunderte von Einzelhandlungen, endeten Anfangs 2007, als der Beschuldigte sie mit einem Mitglied der G. verkuppelte und sich seinerseits einem neuen Opfer – B. – zuwandte. 2.4. Qualifizierte sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) zum Nach- teil von C., geb. […], begangen Ende 2006 in Q., […]-Strasse Der Beschuldigte hat eine Person, welche er unter psychischen Druck gesetzt hat, in grausamer Art und Weise zu einer sexuellen Handlung genötigt, indem er Folgendes getan hat: Gegen Ende des unter Ziff. 1.1. bis 1.3. angeklagten sexuellen Miss- brauchs zum Nachteil von C. d.h. gegen Ende des Jahres 2006 for- derte der Beschuldigte F. die ihm aufgrund einer Mischung von Autori- tät, Gewalt und spirituellem Gedankengut vollständig hörige und ein- geschüchterte Privatklägerin in ihrem Zimmer am gemeinsamen Wohnort in Q., […]-Strasse, auf, sich hinzulegen und ihn oral zu be- friedigen. Als sich die Privatklägerin jedoch weigerte, zog der Be- schuldigte seine Hose runter und legte sich unter Einsatz seines vol- len Körpergewichts auf ihr Gesicht. Er drang sodann mit seinem Penis tief in ihren Hals ein und drückte ihr zugleich mit seinem Bauch die Nase zu. Die Privatklägerin, welche sich nicht wehren und auch nicht schreien konnte, litt dabei unter massivsten Todesängsten. Sie gab an, sie sei in diesem Moment emotional gestorben und habe gedacht, es wäre schöner zu sterben, als dass er dies noch einmal mit ihr ma- che. 2.5. Nötigung (Art. 181 StGB) zum Nachteil von C., […], begangen am 13. bzw. 14. Dezember 2011 in Q., […]-Strasse bzw. 5200 Brugg, Wildischachenstrasse 14 Der Beschuldigte hat jemanden durch Gewalt und durch die Beschrän- kung der Handlungsfähigkeit genötigt, etwas zu tun, indem er Folgendes getan hat: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin C. im Rahmen der Strafunter- suchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Übergriffe auf B. (ST05B.2009.1524) in Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses und unter Anwendung von massivem psychischen Druck genötigt, in der Zeugeneinvernahme der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom - 10 - 14. Dezember 2014 bei Staatsanwalt G. zu Gunsten des Beschuldig- ten falsche Aussagen zu machen, was diese in der Folge auch tat. 2.6. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von C., geb. […], begangen am 8. November 2012 in 5116 Schinznach Bad, Park- platz Badstübli Der Beschuldigte hat jemanden durch schwere Drohung in Angst ver- setzt, indem er Folgendes getan hat: Der Beschuldigte hat Herrn H., dem damaligen Lebenspartner der Pri- vatklägerin C., über seine damalige Partnerin I. anlässlich eines Tref- fens am 8. November 2012 um 11.00 Uhr auf dem Parkplatz des Re- staurants Badstübli in Schinznach Bad ausrichten lassen, dass die "Dunkelheit" bzw. Boshaftigkeit der Privatklägerin C. derart gross sei, dass er (H.) sie ohne Schaden aus geistiger Sicht zu Tode schlagen könne. Dies würde darüber hinaus auch noch ein gutes Karma geben. Herr H. solle zudem sofort das gemeinsame Kind nehmen und in ein Hotel ziehen. Die Äusserungen, welche H. zuhause seiner Lebens- partnerin schilderte, lösten bei dieser eine grosse Angst aus. Sie schloss sich, in der Angst, der Beschuldigte könnte jemanden davon überzeugen, sie tatsächlich zu töten, in ihr Haus ein und gelangte so- dann einen Tag später an die Polizei. 3. Strafbare Handlungen zum Nachteil von D. 3.1. Mehrfache Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von D., geb. […], begangen von Ende April bis Ende September 2008 in Q., […]-Strasse Der Beschuldigte hat unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses eine Person veranlasst, sexuelle Handlungen vorzunehmen bzw. zu dul- den, indem er Folgendes getan hat: Der Beschuldigte hat als selbsternannter Zen-Meditationslehrer und "spiritueller Meister" ein intensives Abhängigkeitsverhältnis mit der Privatklägerin D. aufgebaut, welche ab September 2005 als "Schüle- rin" an seinen Meditationskursen teilnahm. Als sich die Privatklägerin Anfangs 2008 in einer sowohl privaten als auch beruflichen Hinsicht schwierigen Zeit befand, offenbarte ihr der Beschuldigte, dass sie vom "Grossen Rat" zu seiner Frau auserkoren worden sei. Durch die- se Offenbarung, welcher im Kontext dieser "Meditationsschule" eine ausserordentlich grosse Bedeutung zukam, fühlte sich die Privatklä- gerin gleichermassen geehrt wie auch verängstigt. Unter Ausnützung dieser Abhängigkeit hat der Beschuldigte sodann im Zeitraum von April bis Ende September 2008 an seinem Wohnort in Q., […]-Strasse, zwei bis drei Mal pro Woche die orale Befriedigung durch die Privatklägerin verlangt. Mit der Begründung, er sei ein hei- liger Mann und sein "heiliger Samen" dürfe nicht verschwendet wer- den, verlangte er von der Privatklägerin, dass sie sein Ejakulat stets bis auf den letzten Tropfen schluckte. Auch führte er aus, sein Samen sei Licht, welches sie trinken müsse, um in ihrer geistigen Entwicklung auf dem Weg zur Erleuchtung weiterzukommen. Die in der "Lehre" des Beschuldigten völlig gefangene Privatklägerin kam diesen Auffor- derungen in einer Mischung aus Angst und Unterwürfigkeit nach, oh- ne zu Hinterfragen oder aktive Gegenwehr zu leisten. Nachdem es der Privatklägerin infolge des psychischen Drucks immer schlechter ging, stellte der Beschuldigte sie Ende September 2008 - 11 - vor die Tür und untersagte ihr mit der Begründung, ihr Geist sei schlecht, die weitere Teilnahme an den "Meditationskursen". In Tat und Wahrheit wechselte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt das Opfer und wandte sich der Privatklägerin (ST05B.2009.1524) A. zu. 3.2. Mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von D., geb. […], begangen von Mitte 2009 bis Ende Mai 2010 in Q., […]-Strasse Der Beschuldigte hat einer Person, welche er unter psychischen Druck gesetzt, Gewalt angedroht und z.T. auch angetan hat, zu sexuellen Hand- lungen genötigt, indem er Folgendes getan hat: Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin D. im September 2008 aufgrund ihres "schlechten Geistes" aus der "Meditationsgruppe" aus- geschlossen hatte, kontaktierte er sie Mitte 2009 – unter dem Vor- wand ihr helfen zu wollen und ihren Geist zu heilen – erneut. Er be- orderte sie nach Sursee und fragte sie dort, ob sie denn nicht wisse wo sie hingehöre und wozu sie da sei, wobei er klarerweise auf die orale Befriedigung anspielte. Er verlangte in der drauffolgenden Zeit wiederholt, dass sie ihm per SMS mitteilte, wie sehr sie seinen "Schwanz im Mund" haben wolle. Er wiederholte stets, dass seine orale Befriedigung ein zentrales Element auf dem Weg zu ihrer Er- leuchtung sei und es, wenn sie zur Erleuchtung gelangen wolle, auch leiden müsse. In der Folge bestellte der Beschuldigte die Privatkläge- rin wieder regelmässig – hauptsächlich an den "Meditationswochen- enden" – nach Q., wo er die orale Befriedigung von ihr einforderte. Im Gegensatz zu früher verlieh er seinen Forderungen nun jedoch mehr Nachdruck, indem er sie mit den Händen an den Haaren riss und ihren Kopf so zu seinem Penis führte, ihr seinen Penis gewaltsam bis tief in den Rachen stiess oder ihr gleichzeitig auch noch an den Brüsten und am Geschlechtsteil herumriss. Weiter verlangte er von ihr nun auch, dass sie seine "Eier" in den Mund nahm oder in einzelnen Fällen so- gar, dass sie seinen "Schwanz" die ganze Nacht hindurch im Mund behalten musste. Er verband dies zugleich mit der Drohung, dass er – sollte sie sich weigern – halt "andere Massnahmen" ergreifen müs- se, wobei er ihr explizit in Aussicht stellte, ihr in den Mund zu urinieren. 3.3. Mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nach- teil von D., geb. […], begangen von Juni bis August 2010 in Z., […]-Strasse Der Beschuldigte hat einer Person, welche er unter psychischen Druck gesetzt, Gewalt angedroht und z.T. auch angetan hat, zu sexuellen Hand- lungen genötigt, indem er Folgendes getan hat: Da der Beschuldigte auf Anordnung der Strafvollzugsbehörden seine vom Obergericht des Kantons Solothurn verhängte Freiheitsstrafe in der Form von Electronic Monitoring im Kanton Solothurn zu vollziehen hatte, wechselte der Tatort der unter Ziffer. 2.2 beschriebenen Tat- handlungen von Juni bis August 2010 an den […]-Strasse in Z.. Die Übergriffe intensivierten sich in zeitlicher Hinsicht, da die Privatkläge- rin nun aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit des Be- schuldigten praktisch täglich in seiner Wohnung war und die alltägli- chen Besorgungen für ihn erledigte. Der Beschuldigte hat dementsprechend im Zeitraum zwischen Juni und August 2010 praktisch täglich die orale Befriedigung durch die Privatklägerin D. einverlangt und auch erhalten. - 12 - 3.4. Mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nach- teil von D., geb. […], begangen von September 2010 bis Januar 2011 in Q., […]-Strasse Der Beschuldigte hat eine Person, welche er unter psychischen Druck gesetzt, ihr Gewalt angedroht und z.T. auch angetan hat, zu sexuellen Handlungen genötigt, indem er Folgendes getan hat: Nachdem die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurns das Einverständnis zum Vollzug des Electronic Monitoring im Kanton Aargau gaben, änderte sich entsprechend im September 2010 auch der Tatort wieder an die […]-Strasse in Q.. Es folgten weitere sexuelle Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin D., wobei sich die Intensität der Gewalttätigkeit neben der erzwungenen oralen Befriedigung in der Form von Reissen mit den Händen an den Brüsten und Scham- lippen sowie vor allem verbaler Erniedrigung weiter steigerte. Die Pri- vatklägerin, welche zunehmend unter Angstzuständen litt, jedoch wie- der "offiziell" an den "Meditationsveranstaltungen" teilnehmen durfte, liess die sexuellen Handlungen infolge des psychischen Drucks ge- schehen. Im Januar 2011 teilte der Beschuldigte der Privatklägerin D. – wohl aus Überdruss über die psychischen Probleme seines Opfers – ein zweites Mal mit, dass die Beziehung beendet werde. Sie schade mit ihrem negativen Geist der Privatklägerin C. und ihrem Kind. In Wahrheit wechselte der Beschuldigte lediglich ein weiteres Mal sein Opfer. 4. Strafbare Handlungen zum Nachteil von E. 4.1. Mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nach- teil von E., geb. […], begangen von Februar 2011 bis Oktober 2012 in Q., […]-Strasse Der Beschuldigte hat eine Person, welche er unter psychischen Druck gesetzt, ihr Gewalt angedroht und z.T. auch angetan hat, zu sexuellen Handlungen genötigt, indem er Folgendes getan hat: Nachdem der Beschuldigte im Januar 2011 das Verhältnis zur Privat- klägerin D. abgebrochen hatte und zugleich auch die Privatklägerin C. zusammen mit ihrer Mutter aus dem gemeinsamen Haus an der […]-Strasse ausgezogen waren, zog die Privatklägerin E., welche bislang ebenfalls als "Schülerin" an der "Meditationsgruppe des Beschuldigten teilnahm, ins Obergeschoss an besagter Adresse ein. Auch im Falle der Privatklägerin E. begann der Beschuldigte unver- züglich, ein intensives Abhängigkeitsverhältnis aufzubauen und so sein Opfer mit einer Mischung aus spirituellem Gedankengut und Au- torität aber vor allem auch verbaler Erniedrigung unter Druck zu setz- en. Auch ihren Geist bezeichnete der Beschuldigte als schlecht oder dunkel. In Ausschöpfung seiner ganzen Autorität als "spiritueller Meis- ter" schüchterte er sein ihm vollends höriges Opfer ein, übte perma- nente Kritik und machte sie für das Leiden anderer Menschen un- mittelbar verantwortlich. Zugleich zeigte er ihr als einzigen Ausweg die orale Befriedigung des Meisters auf, was zu einer "Verbesserung ihres Geistes" führen würde. Diese Praxis trieb er derart weit, dass die Privatklägerin in Ihrer Panik, für das Leiden und Sterben anderer Menschen verantwortlich zu sein, zum Teil sogar von sich aus darum bat, ihren Meister oral zu befriedigen, um "geistig wieder besser dazu- stehen". - 13 - Die orale Penetration vollzog der Beschuldigte sodann derart tief und heftig, dass die Privatklägerin regelmässig keine Luft mehr bekam und gelegentlich auch erbrechen musste. Begleitend dazu riss er auch ihr an Brüsten und im Intimbereich. Im Zeitraum zwischen Februar 2011 und Oktober 2012 kam es somit auch gegenüber der Privatklägerin E. zu einer Vielzahl von sexuellen Nötigungen in der genannten Form, wobei die Privatklägerin selbst nicht beziffern kann oder will, um wie viele Handlungen es sich ge- handelt hat. 5. Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 24 StGB i.V.m. Art. 307 Abs. 1 StGB), begangen zwischen dem 7. und dem 14. Dezember 2011 in Q., […]-Strasse Der Beschuldigte hat jemanden vorsätzlich dazu bestimmt, als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft falsch auszusagen: Der Beschuldigte hat im Zeitraum zwischen dem 7. Dezember 2011 (Datum Vorladung) und dem 14. Dezember 2011 (Datum Einvernah- me) mit der damals als Zeugin von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach vorgeladenen C. die Einvernahme vorbesprochen und sie somit angestiftet bzw. unter dem Eindruck der vorgängig formulierten psy- chischen Abhängigkeit genötigt, zu seinen Gunsten als Beschuldigter im Verfahren ST05B.2009.1524 falsche Aussagen zu machen bzw. Aussagen zu seinen Gunsten gar nicht zu machen. C. erschien in der Folge am 14. Dezember 2011 um 09.15 Uhr bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Herrn Staatsanwalt G., und machte falsche Aussagen, welche den Beschuldigten entlasteten bzw. zumindest geeignet waren, den Tatverdacht gegen ihn zu ent- härten. Konkret bezeichnete sie die Privatklägerin B. als "Psycho", welche die Gruppe psychisch geschädigt habe. Auch sei die eigenwillige Spra- che bzw. Satzstellung nicht vom Beschuldigten F. gekommen, son- dern erst mit B. "ins Haus gekommen". Ihrer Ansicht nach sei B. kein Opfer, die Dinge, die sie ausgesagt habe, seien falsch. C. gab in ihrer Einvernahme vom 23. November 2012 in der Eigen- schaft als Privatklägerin gegen den Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Frau Assistenzstaatsanwältin J. zu, auf Instruktion und unter dem Druck des Beschuldigten falsche Aussagen, insbesondere über die Privatklägerin B., gemacht zu ha- ben. II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Die Anträge werden vor Schranken bekannt gegeben. III. Weitere Angaben 1. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 14. November 2012 in Unter- suchungshaft. - 14 - 2. Folgende Gegenstände wurden zur Beweissicherung beschlag- nahmt: - Schwarzer Ordner Akten E. - Diktiergerät Sony inkl. Kassette - Kassette Sony - 2 DVD Sony - Diverse handschriftliche Notizen - Buchhaltungsunterlagen G. - Bestätigung Auszahlung Kinderzulagen C. - Box grün mit Aufschrift "Altar Meister […]" inkl. 3 Gegenstände und 2 Batterien - Laptop "Asus" inkl. Ladekabel - Externe Harddisk Verbatim mit Datenkabel - Externe Harddisk Clickfree mit Datenkabel - Mobiltelefon Sony Ericsson inkl. Ladekabel - 6 Handschriftliche Zettel - Karte "Rose" (Eigentum I.) - Handschriftliche Notizen (Eigentum I.) 3. Die Untersuchungskosten belaufen sich auf CHF 60'859.60 (Rech- nungsstellung separat) 4. Die Polizeikosten belaufen sich auf CHF 50.00. 5. Die Anklagegebühr beträgt CHF 8'000.00. 6. Die Privatklagen werden, soweit der Staatsanwaltschaft bekannt, an- lässlich der Hauptverhandlung formuliert." 2. 2.1. Das Bezirksgericht Zurzach ordnete mit Verfügung vom 22. Juni 2015 Be- weiserhebungen an und räumte eine nicht erstreckbare Frist bis zum 5. August 2015 für schriftlich begründete Anträge auf Ergänzung der Be- weismittel ein. 2.2. Die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerinnen 1 - 4 sowie die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5 beantragten mit Eingaben vom 3. August 2015 die Dispensierung der Privatklägerinnen von der Hauptverhandlung und den Verzicht auf ihre Befragung als Auskunftspersonen. 2.3. Der Beschuldigte stellte mit Schreiben vom 14. August 2015 folgende Be- weisanträge: " 1. Es sei beim Zentralgefängnis Lenzburg, […] zeitnah zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Führungsbericht über den Angeklagten einzuholen. - 15 - 2. Es seien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor Bezirks- gericht Zurzach folgende Personen als Zeugen resp. Auskunftspersonen zu laden und zu vernehmen: […] 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.4. In Gutheissung der entsprechenden Anträge wurden die Zivil- und Strafklä- gerinnen 1 - 5 mit Verfügung vom 4. September 2015 von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zurzach dispen- siert und es wurde auf eine Einvernahme als Auskunftspersonen verzichtet. 2.5. In teilweiser Gutheissung der Beweisergänzungsanträge der Verteidigung wurde zudem verfügt, es sei ein aktueller Führungsbericht über den Be- schuldigten beim Zentralgefängnis Lenzburg einzuholen. Der Beweiser- gänzungsantrag betreffend Zeugenbefragung wurde hingegen abgewie- sen. 2.6. Am 17. November 2015 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zurzach mit Befragung des Beschuldigten statt. Mit Urteil vom 23. Novem- ber 2015 sprach das Bezirksgericht Zurzach den Beschuldigten der qualifi- zierten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C., der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von C., E. und D., der Ausnützung der Notlage i.S.v. Art. 193 Abs. 1 StGB zum Nachteil von P., der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB und der Anstif- tung zum falschen Zeugnis i.S.v. Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¾ Jahren, die teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Solo- thurn vom 22. April 2008 ausgesprochen wurde. Das Urteil wurde den Par- teien am 24. November 2015 im Dispositiv schriftlich eröffnet. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft, die Zivil- und Strafklägerinnen 1 - 4 wie auch der Beschuldigte meldeten Berufung gegen das Urteil an und reichten nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils am 1. Februar 2016 ihre Beru- fungserklärungen beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Der Beschul- digte beantragte insbesondere, das erstinstanzliche Urteil vom 23. Novem- ber 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Strafsache zur Durchfüh- rung eines StPO- und EMRK-konformen gerichtlichen Verfahrens sowie zur entsprechenden Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zurzach zurückzu- weisen. - 16 - 3.2. Das Obergericht hiess die Berufung des Beschuldigten insofern gut, als es das Urteil des Bezirksgerichts vom 23. November 2015 mit Beschluss vom 14. April 2016 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneu- ten Durchführung des Hauptverfahrens und neuen Entscheidung zurück- wies. Überdies wurde festgehalten, dass im Hinblick auf die beantragte Verwahrung ein Ergänzungsgutachten einzuholen sei. 4. 4.1. Das Bezirksgericht Zurzach teilte den Parteien mit Schreiben vom 11. Mai 2016 mit, dass dem Gutachter AA. mit Blick auf die Prüfung einer Verwah- rung nach Art. 64 Abs. 1 StGB eine Ergänzungsfrage gestellt werde. Den Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen eingeräumt. 4.2. Innert erstreckter Frist beantragte der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Juni 2016, es sei auf die Formulierung von weiteren Fragen an AA. zu verzichten. Dieser Antrag wurde abgelehnt und am 30. Juni 2016 wurde die ergänzende Begutachtung des Beschuldigten durch med. pract. AA., Fach- arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfügt. 4.3. Am 1. September 2016 (Eingang: 5. September 2016) reichte med. pract. AA. das Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten zu den Akten. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 wurde das Gutachten an die Parteien zur allfälligen Stellungnahme innert 20 Tagen zugestellt. Gleichzeitig wurden Beweiserhebungen angeordnet (Einvernahme der Zivil- und Strafklägerin- nen 1, 3, 4 und 5 als Auskunftspersonen) sowie Beweisergänzungsanträge abgewiesen (Einvernahme von K., L., M., N. und O. als Auskunftsperso- nen). Mit Schreiben vom 24. November 2016 wurde beim Zentralgefängnis Lenzburg ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten einver- langt. 4.4. Am 6. Dezember 2016 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zurzach statt, anlässlich welcher die Zivil- und Strafklägerinnen 1, 3, 4 und 5 befragt wurden. Der Beschuldigte wurde von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin und unter Ver- zicht auf das Konfrontationsrecht mit den Auskunftspersonen dispensiert. Die Schlussanträge lauten: - Staatsanwaltschaft (Vertreter): - 17 - " 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen - der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von A. - der mehrfachen Ausnützung einer Notlage sowie der mehrfachen sexu- ellen Nötigung zum Nachteil von B. - der qualifizierten sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von C. - der Nötigung zum Nachteil von C. - der Drohung zum Nachteil von C. - der mehrfachen Ausnützung einer Notlage sowie der mehrfachen sexu- ellen Nötigung zum Nachteil von D. - der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von E. 2. Der Beschuldigte sei hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu be- strafen, unter Anrechnung der bislang ausgestandenen Untersuchungs- haft. 3. Beim Beschuldigten sei die anschliessende Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. 4. Der dem Beschuldigten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Solo- thurn gewährte bedingte Strafvollzug von 21 Monaten sei zu widerrufen und für vollstreckbar zu erklären. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände seien gestützt auf Art. 69 StGB einzu- ziehen und zu archivieren. 6. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7. Die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung sei vom Be- schuldigten zurückzufordern." - Zivil- und Strafklägerschaft 1-4 (Vertreterin): " Abgesehen von den bereinigten Schadenersatzforderungen und den ak- tualisierten Kostennoten wird vollumfänglich an den bisher gestellten An- trägen festgehalten." - Zivil- und Strafklägerschaft 5 (Vertreterin): " 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage und an- gemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: - CHF 1‘422.00 an die Privatklägerin persönlich - CHF 7‘918.35 an das Departement Gesundheit und Soziales, Fachbe- reich Opferhilfe, Kanton Aargau - 18 - 3. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, zukünftige The- rapie- und Fahrtkosten der Privatklägerin E., welche im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten stehen, zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin E. eine Genugtu- ung von CHF 37'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit November 2012 zu bezah- len. 5. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten inkl. unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin aufzuerlegen." - Beschuldigter (amtlicher Verteidiger): " 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Adhäsionsklagen seien abzuweisen bzw. allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Der Beschuldigte sei sofort aus der Haft zu entlassen." 4.5. Das Bezirksgericht Zurzach erkannte am 6. Dezember 2016: " 1. Das Verfahren wird infolge Verjährung eingestellt in Bezug auf den Vorwurf - der Ausnützung der Notlage i.S.v. Art. 193 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A. (Anklageziffer 1), - der Ausnützung der Notlage i.S.v. Art. 193 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B. (Anklageziffer 2), - der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C., begangen im April 2001 (Zusatzanklageziffer 2.1) sowie zwischen April 2001 und 06.12.2001 (Zusatzanklageziffer 2.2), - der mehrfachen Ausnützung der Notlage i.S.v. Art. 193 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Zusatzanklageziffer 3.1). 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB (Zu- satzanklageziffer 2.6) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C. (Zusatzanklageziffer 2.4), - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C., D. und E. (Zusatzanklageziffern 2.2, 2.3, 3.2-3.4, 4.1), - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Zusatzanklageziffer 2.5), - der Anstiftung zu falschem Zeugnis i.S.v. Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (Zusatzanklageziffer 5). - 19 - 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmun- gen sowie gestützt auf Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB bestraft - mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22.04.2009 für die bis zu die- sem Zeitpunkt angeklagten Handlungen sowie - mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren für die nach dem 22.04.2009 angeklagten Handlungen, d.h. insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jahren. 5. Die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 1'484 Tagen (14.11.2012 bis und mit 06.12.2016) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StGB wird gegenüber dem Beschuldigten die Verwahrung angeordnet. 7. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22.04.2009 gewährte bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe von 21 Monaten wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 8. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Entscheides zurückgegeben: - Schwarzer Ordner mit den Akten E. - Diktiergerät Sony inkl. Kassette - Kassette Sony - 2 DVD Sony - Diverse handschriftliche Notizen - Buchhaltungsunterlagen G. - Bestätigung Auszahlung Kinderzulagen C. - Box grün mit Aufschrift "Altar Meister […]" inkl. 3 Gegenstände und 2 Batterien - Laptop "Asus" inkl. Ladekabel - Externe Harddisk Verbatim mit Datenkabel - Externe Harddisk Clickfree mit Datenkabel - Mobiltelefon Sony Ericsson inkl. Ladekabel - 6 Handschriftliche Zettel 9. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Zivil- und Strafkläge- rin 1, A., werden auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Zivil- und Strafkläge- rin 2, B., werden auf den Zivilweg verwiesen. - 20 - 11. 11.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 3, C., eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 01.01.2007 zu bezahlen. 11.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 3, C., Scha- denersatz in der Höhe von CHF 1‘072.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 06.12.2016 zu bezahlen. 11.3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Straf- klägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftige Forderungen im Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Zivil- und Strafklägerin auf den Zivil- weg verwiesen. 11.4. Der Zivil- und Strafklägerin 3, C., wird die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt und Frau Dr. iur. Yvonne Meier, Rechtsanwältin, Baden als ihre un- entgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. 11.5. Im Übrigen werden die Anträge der Zivil- und Strafklägerin 3 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 4, D., eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 01.03.2011 zu bezahlen. 12.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 4, D., Scha- denersatz in der Höhe von CHF 2'381.13 zuzüglich Zins zu 5 % seit 06.12.2016 zu bezahlen. 12.3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Straf- klägerin 4 aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftige Forderungen im Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Zivil- und Strafklägerin auf den Zivil- weg verwiesen. 12.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 4, D., eine Entschädigung von CHF 8‘185.15 (Honorar inkl. Auslagen und MWST von Rechtsanwältin Dr. iur. Yvonne Meier) zu leisten. 12.5. Im Übrigen werden die Anträge der Zivil- und Strafklägerin 4 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. - 21 - 13. 13.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 5, E., eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 01.11.2012 zu bezahlen. 13.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 5, E., Scha- denersatz in der Höhe von CHF 1‘422.00 sowie eine Umtriebsentschädi- gung in der Höhe von CHF 371.40, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 06.12.2016 zu bezahlen. 13.3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Straf- klägerin 5 aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftige Forderungen im Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Zivil- und Strafklägerin auf den Zivil- weg verwiesen. 13.4. Der Zivil- und Strafklägerin 5, E., wird die unentgeltliche Rechtspflege be- willligt und Frau lic. iur. Bibiane Egg, Rechtsanwältin, Zürich als ihre unent- geltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. 13.5. Im Übrigen werden die Anträge der Zivil- und Strafklägerin 5 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00 b) der Anklagegebühr von CHF 8'000.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 92‘771.20 d) den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin 3 CHF 14‘348.80 e) den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin 5 CHF 11‘081.45 f) den Kosten für Gutachten von CHF 60‘141.00 g) den Spesen von CHF 1‘056.10 h) andere Auslagen CHF 1'717.90 Total CHF 194‘116.45 14.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. f bis h im Gesamtbetrag von CHF 75‘915.00 zu drei Vierteln, d.h. mit CHF 56‘936.30, auferlegt. 14.3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten dessen richterlich genehmigtes Honorar von CHF 92‘771.20 (inkl. MWST und Auslagen) zu entrichten (Kosten gemäss lit. c). Auf eine Rückforderung dieser Entschädigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO wird im Umfang von einem Viertel verzichtet. Im Umfang von - 22 - drei Vierteln der Kosten (CHF 69‘578.40) wird die Entschädigung einstwei- len auf der Gerichtskasse Zurzach vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO. 14.4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3, Dr. iur. Yvonne Meier, Rechtsanwältin, Ba- den, die richterlich auf CHF 14‘348.80 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzte Entschädigung zu entrichten (Kosten gemäss lit. d). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 14.5. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5, lic. iur. Bibiane Egg, Rechtsanwältin, Zürich, die richterlich auf CHF 11‘081.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung zu entrichten (Kosten gemäss lit. e). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 15. Über die Tragung der Vollzugskosten, unter Einschluss der Kosten der er- standenen und auf die Strafe angerechneten Untersuchungs-/Sicherheits- haft, entscheidet die Vollzugsbehörde." 4.6. Mit dem Urteil erging ebenfalls der Beschluss: "Der Beschuldigte geht zur Sicherung des Strafvollzuges zurück in Sicher- heitshaft." 4.7. Das Urteil wurde schriftlich eröffnet und den Parteien am 13. Dezem- ber 2016 im Dispositiv zugestellt. 4.8. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 meldete die Zivil- und Strafklägerin 1 Berufung gegen das Urteil an. 4.9. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil an. 4.10. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 7. Februar 2017 zugestellt. - 23 - 5. 5.1. Am 22. Februar 2017 teilte die Zivil- und Strafklägerin 1 den Rückzug ihrer Berufungsanmeldung mit. 5.2. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 24. Februar 2017 die Berufung und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rück- weisung der vorliegenden Strafsache zur Durchführung eines StPO- und EMRK-konformen gerichtlichen Verfahrens sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter stellte er den Antrag, es sei das Urteil vom 6. Dezember 2016 insofern abzuändern, als F. von der Anklage der qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Nötigung sowie der An- stiftung zu falschem Zeugnis vollumfänglich freizusprechen sei. Weiter rich- tete er sich auch gegen die Anordnung der Verwahrung und das Urteil der Vorinstanz im Zusammenhang mit seiner Verurteilung zur Leistung von Ge- nugtuungs- und Schadenersatz- sowie Entschädigungszahlungen an die Zivil- und Strafklägerinnen 3 - 5. Mit gleicher Eingabe stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge: " 1. Es sei K., whf. […]-Strasse, Stallikon, im vorliegenden Verfahren als Zeuge resp. als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vorzuladen. 2. Es sei L., whf. […]-Strasse, Menziken, im vorliegenden Verfahren als Zeuge resp. als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vorzuladen. 3. Es sei M., whf. […]-Strasse, Meggen, im vorliegenden Verfahren als Zeuge resp. als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vorzuladen. 4. Es sei N., whf. […]-Strasse, Bülach, im vorliegenden Verfahren als Zeuge resp. als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vorzuladen. 5. Es sei O., whf. […]-Strasse, Klingnau, im vorliegenden Verfahren als Zeuge resp. als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vorzuladen. 6. Unter o/e-Kostenfolge." 5.3. Mit Eingabe vom 2. März 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach auf einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung bzw. auf eine Anschlussberufung. Sie beantragte ausserdem die Abweisung der Anträge des Beschuldigten, insbesondere des Rückweisungsantrages. 5.4. Am 18. April 2017 verfügte der Verfahrensleiter mit Einverständnis der Par- teien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens und setzte dem Be- schuldigten eine Frist von 20 Tagen an, um seine Berufungsanträge ab- schliessend zu stellen und zu begründen. - 24 - 5.5. Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte am 10. Juli 2017 seine Be- rufungsbegründung ein. Er stellte darin folgende Anträge: " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 6. Dezember 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die vorliegende Strafsache sei zur er- neuten Durchführung eines StPO- und EMRK-konformen gerichtli- chen Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 2. Eventualiter sei Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach vom 6. Dezember 2016 insofern abzuändern, als F. vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von AB., begangen in Z. (vgl. Ziff. 3.3 der Zusatzanklageschrift vom 6. März 2015) sowie vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von E. (vgl. Ziff. 4.1. der Zusatzanklageschrift vom 6. März 2015) vollumfäng- lich freizusprechen sei. Demgemäss seien auch die Ziff. 12.1 (Genug- tuung an AB.), die Ziff. 12.2 (Schadenersatz an AB.) und Ziff. 12.4 (Parteientschädigung) des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach vom 6. Dezember 2016 aufzuheben. Zudem seien in Bezug auf E. die Zif- fern 13.1, 13.2, 13.3 und 14.5 Absatz 2 des Urteils des Bezirksge- richts Zurzach vom 6. Dezember 2016 aufzuheben. 3. F. sei – eventualiter – in Abänderung von Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach der qualifiziert sexuellen Nötigung zum Nachteil von C., der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von C. und AB., der Nötigung sowie der Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Zusatzfreiheits- strafe resp. Freiheitsstrafe zu verurteilen. 4. Es sei Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach aufzuheben und es sei von der Anordnung der Verwahrung gegenüber F. abzusehen. 5. Die gegen F. am 22. April 2009 vom Obergericht des Kantons Solo- thurn bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 21 Monaten sei nicht für vollziehbar zu erklären und Ziff. 7 des Urteils des Bezirksge- richts Zurzach vom 6. Dezember 2016 entsprechend aufzuheben. 6. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Es sei F. (auch) im vorliegenden Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen." Gleichzeitig stellte er folgende Verfahrensanträge: "1. Es sei F. insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben ist, auf eine Vernehmlassung oder Berufungsantwort der Gegenparteien zur vorliegenden Berufungsbegründung zu replizie- ren. 2. Es sei der Verteidigung nach Beendigung des Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zu geben, ihre Honorarnote zur Substantiierung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 StPO) einzureichen." - 25 - 5.6. Mit Eingabe vom 9. August 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die Ab- weisung der Berufung unter Kostenfolge. Zur Begründung verwies sie auf die Anklageschrift, die Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung so- wie insbesondere auf die daraus gefolgten zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. 5.7. Mit Eingabe vom 10. August 2017 beantragte die Zivil- und Strafklägerin 5 ebenfalls die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des Beschuldigten. Die gleichen Anträge stellten die Zivil- und Strafklägerinnen 3 und 4 mit Eingabe vom 28. August 2017. 5.8. Mit Eingabe vom 11. September 2017 teilte der Beschuldigte mit, auf eine Replik zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und der Zivil- und Strafklä- gerinnen zu verzichten. 5.9. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hielt der Verfahrensleiter fest, dass sich nach einem genaueren Studium der Akten die Notwendigkeit einer Be- rufungsverhandlung mit persönlicher Befragung des Beschuldigten und des Experten ergeben habe. Entsprechend werde zur Berufungsverhand- lung vorgeladen. Den Privatklägerinnen werde die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung freigestellt. 5.10. Die Berufungsverhandlung mit persönlicher Befragung des Beschuldigten und des Experten AA. fand am 6. Juni 2018 statt. Sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft hielten an ihren bereits in der schriftlichen Berufungsbegründung (oben E. 5.5.) bzw. Berufungsantwort (oben E. 5.6.) gestellten Anträgen fest. Der Beschuldigte stellte darüber hinaus den An- trag, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen (Protokoll S. 23). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rückweisungsantrag Der Beschuldigte macht im Hauptstandpunkt schwerwiegende Verfahrens- fehler im vorinstanzlichen Verfahren geltend und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Strafsache zur Durchführung eines neuen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vor- instanz. Der Beschuldigte begründet seinen Antrag damit, dass die Vorinstanz die Befragung der seitens der Verteidigung beantragten Entlastungszeugen - 26 - mit der Begründung, die Einvernahme der Entlastungszeugen sei in antizi- pierter Beweiswürdigung für das Verfahren nicht notwendig, abgewiesen habe. Damit seien die Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt und we- sentliche Verteidigungsrechte des Beschuldigten missachtet worden. Die Einvernahme der Entlastungszeugen sei insbesondere deshalb notwendig, weil diese Aussagen zum Verhältnis zwischen den Meditationsschülern und dem Beschuldigten machen könnten, was sich auf das Vorhandensein des nötigenden Tatbestandselements auswirke. Ausserdem sei es für ein faires Verfahren notwendig, dass die Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die Belastungszeugen, also auch im Rahmen einer ge- richtlichen Hauptverhandlung, einvernommen würden (Berufungsbegrün- dung, S. 5 f.; Gerichtsakten [GA] act. 160, 635). 1.1. 1.1.1. Rechtslage Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO ist eine Aufhebung des vorinstanzlichen Ur- teils und eine Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils nur dann vorgesehen, wenn das erstinstanzliche Verfahren schwere Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine gehörige Verteidigung fehlt, wenn Teilnahmerechte verweigert wurden, wenn der Sachverhalt im grossen Stil ungenügend abgeklärt wurde oder wenn sich zeigt, dass die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 409 N 2). Bei einem Mangel bezüglich des Grundsatzes des fairen Verfahrens kann es sich um einen schweren Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO handeln. Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist in Art. 6 EMRK verankert, wobei es die Konvention grundsätzlich dem nationalen Recht überlässt, welche Beweismittel zuzulassen und wie die Beweiserhebung und Beweis- würdigung zu regeln sind, d.h. auf welche Weise der Schuldnachweis zu führen ist. Das nationale Recht kann somit die Gründe festlegen, in denen die Beweiserhebung im Einzelfall abgelehnt werden darf oder muss. Es muss nur insgesamt ein faires Verfahren gewahrt sein. Allerdings gewähr- leistet die Konvention auch das Recht, Entlastungszeugen zu laden und vernehmen zu lassen, so dass die Ablehnung einer von der Verteidigung beantragten Zeugeneinvernahme gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ver- stossen kann, wenn die Verfahrenserheblichkeit für das Gericht ersichtlich war. Eine Beweiserhebung darf demnach nicht willkürlich abgelehnt wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 3.2.). Nichts anderes folgt aus Art. 29 Abs. 2 BV, der verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen - 27 - auch tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs liegt jedoch vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Be- weismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Bewei- se seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenomme- ner Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des Bundesge- richtes 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 1.1; BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3). Lehnt die Strafbehörde einen Beweisantrag ab, hat sie jedoch nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Be- weise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweisabnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeu- gung zu ändern vermag (Urteil des Bundesgerichtes 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3.). 1.1.2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Beweisantrages damit, dass bereits im Untersuchungsverfahren verschiedene Entlastungszeugen ein- vernommen worden seien. Dazu gehöre insbesondere auch O., die erneut als Entlastungszeugin vom Beschuldigten aufgeführt werde. Die Entlas- tungszeugen konnten bzw. könnten keine Auskünfte zu den zwischen den Privatklägerinnen und dem Beschuldigten angeblich vorgefallenen sexuel- len Handlungen machen. Daran habe sich zwischenzeitlich nichts geändert und dies gelte auch für die zusätzlich beantragten Entlastungszeugen, was zwischenzeitlich auch der Beschuldigte anerkenne (GA act. 597). Überdies sei anzumerken, dass nicht geltend gemacht werde, es hätte zu sämtlichen Teilnehmern der G. ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Der Sachver- halt sei durch die sich aus den Akten ergebenden Beweise bereits hinläng- lich abgeklärt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Einvernahme der vom Beschuldigten beantragten Zeugen am Beweisergebnis nichts mehr ändern könnte (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.3.). 1.1.3. Beurteilung Tatsächlich sind im Untersuchungsverfahren neben den Privatklägerinnen eine Auskunftsperson und zehn Zeugen einvernommen worden, wobei mehrere dieser Zeugen dem Beschuldigten gegenüber neutral bzw. positiv eingestellt waren. Entscheidend ist jedoch, dass die Vorinstanz für die Fra- ge, ob die Privatklägerinnen vom Beschuldigten abhängig waren bzw. ob der Beschuldigte ihnen gegenüber Nötigungsmittel eingesetzt hat, nicht auf ein in der Meditationsschule herrschendes sektenähnliches Klima abge- stellt hat, sondern auf die Aussagen der Privatklägerinnen zu ihrem spezi- fischen Verhältnis zum Beschuldigten sowie teilweise auf die Gemeinsam- keiten, welche in den verschiedenen Opferaussagen zum Ausdruck kom- men. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung bauen mithin nicht auf einem sektiererischen Milieu in der Meditationsschule bzw. auf - 28 - einer generellen, institutionell-geprägten Abhängigkeit sämtlicher Kursteil- nehmer/Schüler auf, vielmehr begründet die Vorinstanz die Abhängigkeiten der Privatklägerinnen ad personam. An einer Stelle erwähnt zwar die Vor- instanz, dass neben den konkreten Umständen, die auf eine Nötigung schliessen lassen, auch die Atmosphäre innerhalb der Gruppe sowie das Lehrer/Guru/Heiler-Schüler-Verhältnis zu berücksichtigen seien (E. 8.4.1.2. in fine). Solche Überlegungen zu generellen Abhängigkeiten innerhalb der Meditationsschule haben jedoch in der Folge effektiv keinen Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen gefunden. Vielmehr hielt die Vorinstanz aus- drücklich fest, dass nicht zu sämtlichen Teilnehmern der Schule ein Ab- hängigkeitsverhältnis bestanden habe. Die Vorinstanz liess zudem die Fra- ge ausdrücklich offen, ob es sich bei der Meditationsschule um eine sek- tenähnliche Gruppierung gehandelt hat oder nicht. Da die Vorinstanz somit nicht von einer generellen Abhängigkeit sämtlicher Meditationsschüler aus- gegangen ist, die sich in gleicher Weise auch bei den Opfern der Sexual- straftaten zeigte, konnte sie auf die Befragung von weiteren Kursteilneh- mern verzichten, die sich zum Unterrichtsstil des Beschuldigten oder zum Milieu innerhalb des Kurses hätten äussern können. Eine solche Beweis- abnahme hätte höchstens die von der Vorinstanz bereits als erwiesen be- trachtete, letztlich aber irrelevante Tatsache untermauern können, dass der Beschuldigte auf die verschiedenen Kursteilnehmer durchaus eine unter- schiedliche (teilweise auch positive) Wirkung gehabt hat. Selbst wenn wei- tere Zeugen ein neutrales Bild von der Schule oder vom Beschuldigten zeichnen würden, schlösse dies Nötigungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerinnen in keiner Weise aus. Der Beschuldigte macht im Übrigen auch nicht geltend, die beantragten Zeugen könnten sich in spezifischer Weise zum Verhältnis der Privatklägerinnen zum Beschuldigten äussern. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit genügend ab- geklärt. Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurde nicht verletzt. Es besteht unter diesen Umständen kein Anlass, das Verfah- ren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1.2. Schlussfolgerung Der Beschuldigte rügt zudem eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips. Da jedoch die Abnahme der vom Beschuldigten offerierten Beweise für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung ist, kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips vorgeworfen werden. Ins Leere sticht schliesslich auch der Einwand, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, legte diese doch in E. 3.1.3. ausdrücklich dar, weshalb sie die Beweisanträge abwies. Dem Beschuldigten war es somit ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzu- fechten. - 29 - 2. Beweisantrag im Berufungsverfahren Für den Fall, dass das vorliegende Verfahren nicht an die Vorinstanz zu- rückgewiesen werden sollte, stellte der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Februar 2017 den Antrag auf Einvernahme folgender Zeugen: K., L., M., N. und O.. Dieser Beweisantrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Die Einvernahme der zusätzlichen Zeugen könnte nur bestä- tigen, was schon als erstellt zu gelten hat, nämlich, dass nicht alle Kursteil- nehmer in gleicher Weise abhängig waren vom Beschuldigten und dass nicht allein aus der Zugehörigkeit zur Meditationsschule oder aufgrund des Unterrichtsstils des Beschuldigten auf eine besondere Abhängigkeit der einzelnen Teilnehmer geschlossen werden kann. 3. Gegenstand des Berufungsverfahrens Nachdem der Hauptantrag des Beschuldigten auf Rückweisung des Ver- fahrens abzuweisen ist, sind dessen Eventualanträge zu behandeln. Der Beschuldigte beantragt für diesen Fall die Anpassung des vorinstanzlichen Urteils in folgenden Punkten: - Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von D., begangen in Z., gemäss Ziff. 3.3 der Zusatzanklageschrift vom 6. März 2015; - Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von E. gemäss Ziff. 4.1 der Zusatzanklageschrift vom 6. März 2015; - Verurteilung des Beschuldigten zur Leistung von Genugtuungs-, Scha- denersatz- sowie Entschädigungszahlungen an die Privatklägerinnen AB. und E. in den angefochtenen Anklagepunkten; - Strafzumessung; - Anordnung der Verwahrung; - Widerruf der Vorstrafe. 4. Sexuelle Nötigungen z.N. D. in Z. 4.1. Anklage / vorinstanzlicher Entscheid Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 3.3 der Zusatzan- klage vor, er habe D. unter psychischen Druck gesetzt, ihr Gewalt ange- droht, z.T. auch angetan und sie zu sexuellen Handlungen genötigt, indem er von ihr zwischen Juni und August 2010 in Z. praktisch täglich die orale Befriedigung einverlangt und auch erhalten habe. Die Vorinstanz erkannte insofern auf einen Schuldspruch. 4.2. Einwand der fehlenden örtlichen Zuständigkeit 4.2.1. Der Beschuldigte begründet seine Berufung insofern mit der fehlenden ört- lichen Zuständigkeit der Vorinstanz. Weil sich der Sachverhalt im Kanton Solothurn ereignet habe und erst angeklagt worden sei, nachdem die An- klage vom 10. Oktober 2012 bereits hängig gewesen sei, seien die Straf- verfahren getrennt zu führen. Eine Vereinigung der Verfahren sei in solchen - 30 - Fällen nicht mehr möglich. Die Vorinstanz hätte daher auf diesen Anklage- punkt nicht eintreten dürfen bzw. das entsprechende Strafverfahren einstel- len oder an die Behörden im Kanton Solothurn überweisen müssen. Zudem sei auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 2015 verspätet erfolgt sei, unzutreffend, hätte die Vorinstanz doch die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei Eingang der Anklage von Amtes wegen prüfen müssen (schriftliche Berufungsbegründung des Be- schuldigten vom 10. Juni 2017, nachfolgend "Berufungsbegründung", Rz. 15 ff.; Protokoll zur Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2018, nachfol- gend "Protokoll", S. 24). 4.2.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüg- lich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu bean- tragen. Als letztmöglicher Zeitpunkt, den Antrag auf Überprüfung der örtli- chen Zuständigkeit zu stellen, muss die Anzeige des Abschlusses der Untersuchung gemäss Art. 318 StPO gelten (vgl. KUHN, Basler Kommentar StPO, N. 5 zu Art. 41 StPO). Vorliegend wurde die entsprechende Mitteilung über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung vom 29. Januar 2015 im Hinblick auf die erweiterte Anklage, welche auch die in Z. zum Nachteil der Privatklägerin 4 D. begangenen Delikte umfasste, vom Beschuldigten mit seinem Schrei- ben vom 12. Januar 2015 an die ermittelnde Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach quittiert. Die örtliche Zuständigkeit hat der Beschuldigte im Rahmen dieser – im Sinne der obigen Erwägungen letzten – Gelegenheit jedoch nicht in Frage gestellt (Schreiben des Beschuldigten vom 12. Januar 2015, Ordner 6 Griff 1 in fine). Vielmehr erhob er die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit erst im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. November 2015 (GA act. 175). Nachdem er seinen Antrag somit erst im erstinstanzli- chen Hauptverfahren stellte, erfolgte dieser – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – offensichtlich verspätet (Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2013.24 vom 19. November 2013). Im Übri- gen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2.3. Fehl geht auch das Vorbringen des Beschuldigten, die Vorinstanz sei des- halb nicht zuständig gewesen, weil die Verfahren gar nicht mehr hätten ver- einigt werden dürfen und sie entsprechend auf diesen Anklagepunkt nicht hätte eintreten dürfen bzw. das entsprechende Strafverfahren einstellen oder an die Behörden im Kanton Solothurn hätte überweisen müssen: - 31 - Art. 29 Abs. 1 StPO verankert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Art. 34 Abs. 1 StPO erlaubt entsprechend eine Vereinigung von Strafverfahren, wenn die beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StPO werden die Verfahren getrennt geführt, wenn in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstands- verfahrens nach den Art. 39 - 42 StPO wegen einer anderen Straftat schon Anklage erhoben wurde. Mithin ist eine Vereinigung von Verfahren mit ver- schiedenen interkantonalen Zuständigkeiten nur bis zum Eingang der An- klage beim erstinstanzlichen Gericht möglich (Urteil BG.2012.24 des Bundesstrafgerichts vom 18. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweisen; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 34 StPO [nachfolgend zitiert: BEARBEITER, Basler Kommentar StPO]; KUHN, Basler Kommentar StPO, N. 5 zu Art. 39 StPO). Der Gerichtsstand ist nicht pro Straftat, sondern pro Strafverfahren zu be- stimmen. Sofern eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschie- denen Orten verübt hat, schreibt das Gesetz für das (gesamte) Strafver- fahren einen einheitlichen Gerichtsstand vor (Art. 34 Abs. 1 StPO). Hätte man vorliegend die Verfahren, die in der Anklage vom 10. Oktober 2012 und in der Zusatzanklage vom 6. März 2015 mündeten, getrennt geführt, hätte dies entgegen der Auffassung des Beschuldigten zu keiner Abspal- tung der Zuständigkeit bezüglich der Tathandlungen geführt, die der Be- schuldigte laut Anklage in Z. zum Nachteil von D. begangen hat. Vielmehr wäre diesfalls für sämtliche Delikte, die zur Zusatzanklage geführt haben, ein einheitlicher Gerichtsstand festzulegen gewesen. Dieser befindet sich im Bezirk […], nachdem der grösste Teil der Tathandlungen zum Nachteil von D., C. und E. in Q. stattgefunden haben soll, die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (Aargau) eingereicht und die ersten Strafverfolgungshandlungen ebenfalls im betreffenden Aargauer Bezirk vorgenommen worden sind. Da für die Delikte gemäss Anklage vom 10. Oktober 2012 derselbe Gerichtsstand gilt, liegen zwei Strafverfahren mit demselben inter- und innerkantonalen Gerichtsstand vor. Art. 34 Abs. 2 StPO, der sich ausschliesslich auf das interkantonale Verhältnis bezieht (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichtes SK.2013.39 vom 22. April 2014 E. 1.2.4.), gelangt deshalb nicht zur Anwendung. Die beiden Strafverfahren konnten somit auch nach Erhebung der Anklage noch vereinigt werden. Der Einwand der Verteidigung betreffend die angeblich fehlende Zustän- digkeit erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegrün- det. 4.3. Materielle Beurteilung Da der Beschuldigte einen Freispruch betreffend die Tathandlungen zwi- schen Juni und August 2010 in Z. zum Nachteil von D. beantragt, ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu überprüfen. - 32 - 4.3.1. Tatbestand und rechtliche Ausführungen Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB begeht eine sexuelle Nötigung, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine qualifizierte sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter grausam handelt, namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwendet. Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestandsvari- ante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestands- mässige Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genü- gen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus an- deren Gründen nicht zuzumuten ist. Eine Situation kann somit für das Opfer bereits auf Grund der sozialen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendig- erweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein; vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung schon genügen, wenn das Opfer Angst vor der Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters hat, den Verlust seiner Zuneigung fürchtet, unter dem Eindruck eines Schweigege- bots in einen unentrinnbaren, lähmenden Gewissenskonflikt gerät oder wenn der Täter das Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem ungewollten Sexualakt oder anderen sexuellen Handlungen nicht mehr widersetzt. Bei Erwachsenen kommt ein psychischer Druck nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht. Das Ausnützen allgemeiner Abhängig- keits- oder Freundschaftsverhältnisse für sich genommen genügt nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen (BGE 128 IV 106 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesge- richt verwendet den Begriff der strukturellen Gewalt zur Beschreibung einer der möglichen Tatvarianten der psychischen Nötigung mittels Instrumenta- lisierung sozialer Verhältnisse durch den Täter. Dabei setzt dieser die struk- turellen (auch funktionellen oder institutionellen) Verhältnisse als Nöti- gungsmittel für seine sexuellen Ziele ein. Vorausgesetzt wird dabei eine "Instrumentalisierung" struktureller Gewalt, das heisst, dass die vorgefun- dene oder vom Täter geschaffene soziale Situation als Druckmittel einge- setzt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter - ohne physische Gewalt anzuwenden oder zu drohen - in seiner Funktion als Erzieher mit den ihm zur Verfügung stehenden Erziehungsmitteln und Machtbefugnis- sen das Opfer in die Enge treibt, so dass es kapitulieren muss. Das Opfer hat Angst vor der Unnachgiebigkeit oder Strenge des Erziehers oder fürch- tet um den Verlust seiner Zuneigung, es sieht sich ohne dessen Hilfe für verloren oder fürchtet sich vor den Konsequenzen einer Verweigerung oder - 33 - ist physisch und psychisch so erschöpft, dass es sich nicht widersetzen kann. Hier wird das Erziehungsverhältnis als Mittel zum Zwecke der Er- zwingung sexuellen Verhaltens gebraucht. Es wird daher nicht aus dem Bestand eines soziologischen Sachverhalts der strukturellen Gewalt auf die tatbestandserfüllende psychische Nötigung geschlossen bzw. diese in der blossen Ausnützung dieses Sachverhalts erblickt. Vielmehr müssen die mittels instrumentalisierter struktureller Gewalt geschaffenen tatsächlichen Verhältnisse die tatbestandlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen. Ob dies zutrifft, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Die Erwägung, dass auch kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit einen ausserordentlichen psychi- schen Druck erzeugen können, ist in diesem Zusammenhang und unter dem Blickwinkel des mutmasslichen Sexualstraftäters zu sehen, der diesen Druck in ein Nötigungsmittel für seine sexuelle Zielsetzung umfunktioniert. Es ist aber wie bei der physischen Gewalt und Drohung immer eine erheb- liche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforder- lich. Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf somit nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine "tatsituative Zwangssituation" nachge- wiesen sein. Das bedeutet nicht, dass der Täter diese jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Es genügt, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle Ausbeu- tung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung er- folgt (BGE 131 IV 107 E. 2.4 m. weiteren Hinweisen). 4.3.2. Aussagen D. Die Anklage basiert im Wesentlichen auf den Aussagen von D. anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2012 und vom 14. März 2013. In ihrer ersten Einvernahme sagte D. aus, sie habe zwischen September 2005 bis April 2008 die G. des Beschuldigten besucht, wobei der Beschul- digte diese als die höchste auf Erden bezeichnet habe. Seine Schüler seien auserwählt und es gäbe nichts Besseres als das. Als D. anfangs 2008 eine schwierige Zeit gehabt habe, habe der Beschuldigte ihr am Ende einer Me- ditationswoche gesagt, sie solle sich von ihrem Partner trennen. Kurz da- rauf habe sie auch SMS vom Beschuldigten erhalten, welche darauf hin- ausliefen, dass sie vom Grossen Rat der geistigen Welt dazu ausgesucht worden sei, um die Frau an seiner Seite zu sein. Darüber sei sie sehr glück- lich gewesen, da ihr das Spirituelle und die spirituelle Entwicklung hin zur Erleuchtung sehr wichtig gewesen seien (UA Ordner 3 act. 63 f.). Am Wo- chenende, nachdem ihr der Beschuldigte eröffnet habe, dass sie auser- wählt worden sei, habe sie Samstagnacht das erste Mal bei ihm übernach- - 34 - tet. In dieser Nacht sei es dann auch das erste Mal zu Oralverkehr gekom- men, wobei ihr der Beschuldigte klar gemacht habe, dass dies für ihre spiri- tuelle Entwicklung wichtig sei. Am Sonntag sei sie dann über das Gesche- hene schockiert gewesen, da sie sich davor nicht habe vorstellen können, das Glied eines Mannes in den Mund zu nehmen. In der nachfolgenden Zeit sei sie häufig beim Beschuldigten gewesen und es sei häufig zu Oral- verkehr gekommen. D. berichtet auch davon, dass der Beschuldigte die ersten Male versucht habe, mit einem Finger vaginal in sie einzudringen, um sie dort fest anzupacken. Nachdem sie ihm aber gesagt habe, dass sie in der Pubertät von einem Familienmitglied missbraucht worden sei, habe er es sein lassen. Er habe jedoch begonnen, an ihren Schamlippen und an ihren Brüsten zu reissen. Wenn sie jeweils gesagt habe, sie habe Schmer- zen, habe er ihr gesagt, sie müsse lernen, mit Schmerzen umzugehen. Als es ihr daraufhin immer schlechter gegangen sei, habe er sich dann im Sep- tember 2008 von ihr getrennt und sie auch von den Meditationskursen aus- geschlossen. Er habe ihr dann vorgeworfen, sie sei schlecht, ihr Geist sei schlecht. Dadurch sei für sie eine Welt zusammengebrochen, da ihr Leben nur Sinn gemacht habe, wenn sie auf dem Weg zur spirituellen Erleuchtung gegangen sei. Sie habe deshalb zurück gewollt. Auch habe sie kaum Kon- takte gehabt, da sie viele Freunde im Umfeld des Beschuldigten gehabt habe, zu denen ihr der Zugang vom Beschuldigten verwehrt worden sei (UA Ordner 3 act. 64). Der Beschuldigte habe dann im Jahr 2009 wieder Kontakt zu ihr aufgenom- men, wobei es Mitte 2009 zu einem Treffen gekommen sei (UA Ordner 3 act. 64). Anlässlich dieses Treffens, habe der Beschuldigte bereits wieder die orale Befriedigung verlangt. Es sei dann immer wieder zu Treffen ge- kommen, anlässlich welchen sie ihn oral habe befriedigen müssen. Er habe sie dann auch nach Z. bestellt, wo sie jeweils geputzt, eingekauft, gekocht und alles eingerichtet habe. Sie sei jeweils jeden Abend oder jeden zweiten Abend dort gewesen. Sie habe gewusst, dass er die Wohnung nicht ver- lassen könne, da er dort seine Strafe habe absitzen müssen. Zu dieser Strafe sei es nach seinen Aussagen gekommen, weil er die Füsschen eines Kindes nicht richtig angefasst habe. Er habe das Ganze damit begründet, dass die Dunkelheit ihn als grösstes Licht angreife. Das habe sie ihm ge- glaubt. Die erneute Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten sei geheim gewesen. Am 6. August 2010 habe er ihr dann gesagt, dass sie wieder meditieren dürfe. Das sei für sie das Grösste gewesen, wieder zur Gruppe zu gehören (UA Ordner 3 act. 65). Die sexuellen Kontakte hätten weiterhin stattgefunden, bis er ihr im Januar oder Februar 2011 zum zwei- ten Mal gesagt habe, dass es mit ihr keinen Sinn mache (UA Ordner 3 act. 66). In der zweiten Einvernahme vom 14. März 2013 hat D. diese Aussagen bestätigt. Von einzelnen Erlebnissen berichtete sie in der ersten und zwei- ten Einvernahme mit weitgehender Übereinstimmung. So schilderte sie den - 35 - Ablauf kongruent und wiederholte zum Beispiel ihre Aussage, dass der Be- schuldigte sie anlässlich des Treffens Mitte 2009 gefragt habe, ob sie nicht wisse, wo sie hingehöre und wozu sie hier sei, worauf es zu erneutem Oral- verkehr gekommen sei (UA Ordner 3 act. 64, 82 f.). Auch bestätigte sie, dass der Beschuldigte mit der Zeit immer gewalttätiger geworden sei (UA Ordner 3 act. 83). Was konkret den Zeitraum zwischen Juni 2010 und Au- gust 2010 betrifft, wiederholte D. ihre Aussage, wonach der Beschuldigte ihr erzählt habe, er sei als Licht von der Dunkelheit angegriffen worden, da das Dunkle das Licht zerstören wolle. Er habe ihr erzählt, dass er die Strafe absitzen müsse, habe dies jedoch damit begründet, dass er ein Füsschen eines Kindes falsch angefasst habe und die Mutter ihn angeklagt habe. Das habe sie geglaubt (UA Ordner 3 act. 84 f.). Sie sei dann, wenn sie nicht habe arbeiten müssen, jeweils in Z. gewesen und habe für ihn gekocht oder Hausarbeit gemacht. Dabei sei es auch wieder zu Oralverkehr gekommen, wobei er im Vergleich zu früher grober geworden sei (UA Ordner 3 act. 85). D. verwies an der Verhandlung vor der Vorinstanz auf ihre Aussagen, wur- de jedoch nicht mehr detailliert dazu befragt. 4.3.3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte räumt grundsätzlich sexuelle Handlungen ein, indes be- streitet er, dass er D. dabei sexuell genötigt haben soll. Die sexuellen Hand- lungen seien nicht einseitig gewesen (UA Ordner 3 act. 177). 4.3.4. Theoretisches zur Aussageanalyse Da es sich vorliegend um ein typisches Vieraugendelikt handelt, sind die Aussagen von D. und des Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Pra- xis die so genannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Dieser Me- thode liegt die Erkenntnis zugrunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses ko- gnitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reprodu- zieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern (vgl. etwa FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 36; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Er- kenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1423). Wahre und erfundene Darstellungen unterscheiden sich deshalb regelmässig in ihrer inhaltlichen Qualität. Ein Lügner verfolgt zudem das Ziel, beim Empfänger den Eindruck der Glaubwürdigkeit zu erwecken. Er versucht im Allgemeinen Selbstkorrekturen, Erinnerungslücken und Selbst- belastungen zu vermeiden (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1423 f.; - 36 - FERRARI, a.a.O., S. 36). Auch dieser Umstand kann sich in seinen Aussa- gen niederschlagen. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähig- keit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnis- hintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die so genann- te Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundes- gerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielswei- se die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum oder die Schil- derung von Komplikationen im Handlungsablauf (vgl. zu den Realkennzei- chen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussa- gen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, a.a.O., S. 35 f.; LUDEWIG/TA- VOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). Bei der Prüfung der Realkennzeichen bzw. der Realitätskriterien ist gleichzeitig auch Phantasie- oder Lügensignalen Beachtung zu schenken. Weiter kann es hilfreich und geboten sein, die Entwicklungsgeschichte der Aussage zu untersuchen sowie die Aussagen einem Strukturvergleich zu unterziehen. Im Rahmen des Strukturvergleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenüber gestellt (LUDEWIG/TA- VOR/BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Weiter ist nach möglichen Fehlerquellen zu forschen, die etwa darin bestehen können, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Schliesslich ist zu untersu- chen, ob es Übereinstimmungen oder Widersprüche zu anderen Beweisen gibt. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahr- bzw. Nullhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5). 4.3.5. Beurteilung der Glaubhaftigkeit 4.3.5.1. Aussagekompetenz Vorab ist festzuhalten, dass bei D. keine Hinweise auf eine psychische Er- krankung oder auf kognitive Defizite vorhanden sind, welche ihre Aussage- kompetenz einschränken würden. - 37 - 4.3.5.2. Entstehungsgeschichte Was die Entstehungsgeschichte der Aussage anbelangt, fällt zwar auf, dass D. im August 2010 gegenüber der Kantonspolizei Aargau noch keine Auskunft geben wollte. Dies lässt sich jedoch damit erklären, dass sie da- mals noch unter dem Einfluss des Beschuldigten stand (UA Ordner 3 act. 67). Nach eigenen Angaben hatte sie erstmals im August 2010 die Kraft, das Wort gegen den Beschuldigten zu erheben (UA Ordner 3 act. 68). Richtig begonnen aufzuwachen habe sie jedoch erst an Ostern 2012, als sie vom Artikel in der Aargauer Zeitung erfahren habe (UA Ord- ner 3 act. 66 und 85). Es ist somit ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb D. im August 2010 noch keine Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben hat. Vergleicht man ihre Aussagen vom 13. Dezember 2012 und diejenigen vom 14. März 2013, so fällt auf, dass D. gewisse Details erst in der zweiten Einvernahme erwähnt hat (wie z.B., dass sie auch die Eier des Beschuldig- ten habe in den Mund nehmen müssen: UA Ordner 3 act. 86). Insgesamt ist zwischen den beiden Befragungen jedoch keine auffällige Aggravation der Vorwürfe auszumachen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D. sprechen würde. Die Entstehungsgeschichte der Aussage ist somit unauffällig. 4.3.5.3. Inhaltsanalyse Analysiert man den Inhalt der Aussagen von D., so ergibt sich im Einzelnen Folgendes: Die Aussagen sind in sich stimmig und ausserordentlich homogen, ohne dass der Eindruck entsteht, D. habe eine auswendig gelernte Geschichte mehrfach reproduziert. Sie schildert einen äussert komplexen Sachverhalt in freier Form und mit unterschiedlichen Worten, ohne sich dabei in irgend- welche Widersprüche zu verstricken. Diese logische Konsistenz ist ein Kri- terium für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Auch wenn sich D. bemüht, sich bei ihren Aussagen an den zeitlichen Ablauf zu halten, fügt sie auch chro- nologisch nicht passende Ergänzungen ein (z.B. UA Ordner 3 act. 65, 83, 84). Eine solche ungeordnete sprunghafte Darstellung ist ebenfalls als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage zu werten. Die Schilderungen enthalten sodann zahlreiche Einzelheiten. Insbesonde- re schildert D. die sexuellen Handlungen relativ genau, indem sie be- schreibt, dass der Beschuldigte von ihr nur Oralverkehr verlangt habe und ihr klar zu verstehen gegeben habe, dass es dabei wichtig sei, dass sie seinen Samen trinke (UA Ordner 3 act. 64). Auch beschreibt sie, wie der Beschuldigte die ersten 2 oder 3-mal versucht habe, mit dem Finger in ihre Vagina einzudringen, dies aber gelassen habe, nachdem sie ihm gesagt habe, dass sie schon als Kind in der Pubertät missbraucht worden sei. Der Beschuldigte habe immer nur Oralverkehr verlangt. Wobei sie ihm auch habe schreiben müssen, wie sehr sie es sich wünsche, seinen Schwanz im - 38 - Mund zu haben (UA Ordner 3 act. 65). Sie führt weiter aus, wie der Beschul- digte an ihren Brüsten und ihren Schamlippen herumgerissen habe (UA Ordner 3 act. 64). Die Schilderungen enthalten aber auch ausserhalb des Kerngeschehens zahlreiche Einzelheiten. So kann D. relativ genau schil- dern, wie sie als erwachsene Frau in eine derart starke Abhängigkeit zum Beschuldigten geraten konnte (z.B. UA Ordner 3 act. 63, 64, 82). Sie kann sich aber auch an nebensächliche Details erinnern (z.B. UA Ordner 3 act. 64 "Es war Mitte 2009, ich trug Sandalen, es war warm"). Die Kriterien des quantitativen Detailreichtums und der Schilderung nebensächlicher Einzelheiten sind somit ebenfalls erfüllt. Die Aussagen von D. weisen im Übrigen ausreichende raumzeitliche Ver- knüpfungen auf. Sie kann relativ genau angeben, wann und an welchen verschiedenen Orten die sexuellen Handlungen stattgefunden haben. So- dann gibt sie in- und ausserhalb des Kerngeschehens Äusserungen wieder (z.B. UA Ordner 3 act. 65, "Es hat mir gesagt, das müsse das Wichtigste in meinem Leben sein, immer auf dem Weg sein und das bedeute halt auch zu leiden, wenn man die Erleuchtung erlangen wolle"; UA Ordner 3 act. 64, Reaktion des Beschuldigten auf ihre Aussage, dass sie in der Pubertät missbraucht worden sei: "ah jetzt ist klar, wie kann man denn so lange die Beine auseinander halten"; UA Ordner 3 act. 69: "Er sagte, ob ich nicht begreife, dass das meine Aufgabe sei, dass ich für seinen Schwanz zu- ständig sei..."). Das Realkennzeichen der Wiedergabe von Gesprächen ist somit ausgeprägt vorhanden. D. schildert weiter Komplikationen im Handlungsablauf, was den Wahr- heitsgehalt ihrer Aussagen ebenfalls steigert: So führt sie aus, dass sie auf Anweisung des Beschuldigten dessen Samen habe schlucken müssen, wobei sie beinahe habe erbrechen müssen. Der Beschuldigte habe dann ein Glas Wasser geholt. Er habe ihr den Mund zugehalten und sie habe das trinken müssen (UA Ordner 3 act. 70). D. schildert darüber hinaus eigene psychische Vorgänge. So beschreibt sie eindrücklich ihre Gefühlslage, nachdem der Beschuldigte sie angewiesen habe auszuziehen, ihr verboten habe zu meditieren und zu ihr gesagt habe, ihr Geist sei schlecht: "Für mich ist eine Welt zusammengebrochen, für mich machte das Leben nur Sinn, wenn ich auf dem spirituellen Weg zur Erleuchtung ging" (z.B. UA Ordner 3 act. 65). D. schreckt aber auch nicht davor zurück, Erinnerungslücken einzugeste- hen (z.B. "Irgendwann Ende Mai oder Anfang Juni musste ich dann statt nach Q. nach Z. fahren, er hat mir eine Adresse angegeben, ich weiss nicht mehr genau, wie das gelaufen ist" (UA Ordner 3 act. 65). Teilweise erhebt sie auch Einwände gegen die Richtigkeit oder Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage ("Heute habe ich das Gefühl, ich erzähle Ihnen einen Blödsinn, wenn ich das sage, damals habe ich daran geglaubt" (UA Ordner 3 act. 65). - 39 - Sie versucht auch nicht, Selbstbelastungen zu vermeiden. Vielmehr gibt sie unumwunden zu, damit einverstanden gewesen zu sein, mit dem Beschul- digten eine Beziehung zu führen (UA Ordner 3 act. 69) und dass sie sich gegen die sexuellen Handlungen nicht gewehrt habe (UA Ordner 3 act. 73). Ebenso wenig versucht D. zu verbergen, dass sie beim Beschuldigten die elektronischen Fussfesseln gesehen habe (UA Ordner 3 act. 65 und 85). Gleichzeitig verzichtet sie auf naheliegende Mehrbelastungen, die sich zur Anreicherung einer Lügengeschichte geeignet hätten und schwer überprüf- bar gewesen wären. So sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie nicht ge- schlagen und er habe sie auch nicht mit dem Leben oder so bedroht (UA Ordner 3 act. 71). Zusammenfassend sind in den Aussagen von D. zahlreiche Realkennzei- chen vorhanden. Dazu gehören die Realkennzeichen der logischen Kon- sistenz, der ungeordnet sprunghaften Darstellung, des quantitativen Detail- reichtums, der raum-zeitlichen Verknüpfungen, der Interaktionsschilderun- gen, der Wiedergabe von Gesprächen, der Schilderung von Komplikatio- nen im Handlungsablauf, der Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, der Schilderung eigener psychischer Vorgänge, des Eingestehens von Er- innerungslücken, der Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage und des Verzichts auf naheliegende Mehrbelastungen. Andere Realkenn- zeichen sind nicht oder nicht in relevanter Ausprägung vorhanden. Lügen- signale sind nicht auszumachen. 4.3.5.4. Strukturvergleich Die Aussagen von D. halten überdies einem Strukturvergleich stand. Der Detaillierungsgrad der Aussagen zum Kernsachverhalt weist nämlich nicht signifikant von demjenigen der Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten ab. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang etwa, dass D. am Ende der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 13. Dezember 2012 nochmals auf die sexuellen Handlungen zu sprechen kam und von sich aus Einzel- heiten ergänzte. So schilderte sie, dass sie einige Male, Atemnot und Angst gehabt habe, erdrückt zu werden und zu ersticken, weil der Beschuldigte über ihr gelegen habe und "weil er mir seinen Schwanz so weit nach hinten in den Mund gesteckt hat" (UA Ordner 3 act. 72; vgl. auch act. 89). 4.3.5.5. Hinweise auf Aussageverfälschungen Es sind keine Motive für eine Falschaussage erkennbar. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Zivil- und Strafklägerin in ihren belasten- den Aussagen von Dritten beeinflusst worden sein könnte. Zwar gab D. zu (UA act. 62 f.), mit E. telefoniert und von ihr erfahren zu haben, dass C. Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet habe, es gibt jedoch keine Hinweise zur Annahme, D. wäre von E. oder von anderen Personen beein- flusst worden. - 40 - 4.3.5.6. Zwischenbilanz Bei einer Gesamtwürdigung der Aussagen von D. gelangt das Obergericht zum Ergebnis, dass die Aussagen einen realen Erlebnishintergrund haben müssen. Es erscheint selbst bei einer Person mit uneingeschränkter Aus- sagekompetenz als sehr unwahrscheinlich, dass sie eine erfundene Ge- schichte in dieser spezifischen Art und Weise vortragen könnte. 4.3.5.7. Externe Validierung Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D. erhöht sich durch den Umstand, dass sich ihre Schilderungen durch weitere Beweismittel validieren lassen. Insbesondere fällt eine weitreichende Kongruenz zu Aussagen anderer Frauen auf, die ebenfalls angegeben haben, durch den Beschuldigten se- xuell genötigt worden zu sein. Diese weitgehend übereinstimmenden Aus- sagen von verschiedenen Frauen lassen ein eigentliches Tatmuster des Beschuldigten erkennen. Der Beschuldigte baute zunächst Vertrauen auf zu Frauen, die seinen Rat und seine Hilfe gesucht haben, weil sie entweder nach der Suche nach Antworten waren (P., GA act. 629), sich in einer schwierigen Lebensphase befanden (C., UA Ordner 3 act. 29 und 34, 52; D.; UA Ordner 3 act. 63 und 82) oder an körperlichen Beschwerden litten (E., UA Ordner 3 act. 106). Der Aufbau von Vertrauen gelang dem Beschuldigten, indem er anfänglich seine helfende Seite in den Vordergrund stellte und er ihnen einen spiritu- ellen Weg zur Erleuchtung aufzeigte. Er präsentierte ihnen auf der Basis der buddhistischen Lehre ein Weltbild, in dem er sich selbst als Meister bzw. (heiliger) Vertreter des Allwissenden ins Zentrum stellte und sich über die Schülerinnen und Schüler hob. In dieser autoritären Funktion bestimmte er, welche Regeln gelten und welche Verhaltensweisen auf der Seite des Lichts und welche auf der Seite der Dunkelheit stehen. Er vermochte die Frauen davon zu überzeugen, dass er übernatürliche Fähigkeiten besitzt und nur er ihnen einen Weg zum Licht zeigen bzw. nur er sie von der Dun- kelheit schützen könne. Durch verschiedene Mechanismen gelang es ihm, die Abhängigkeiten von einzelnen Frauen in der Gruppe gezielt zu verstär- ken. Dazu gehörte, dass er diese entwertete, ihnen Schuldgefühle einjagte, sie ständig kontrollierte (E., GA act. 607; C., GA act. 614), auf sich fokus- sierte und sie so zunehmend destabilisierte (vgl. E., GA act. 607; C., GA act. 614). So behauptete er namentlich, ihr Geist sei böse und schade un- mittelbar der Gesundheit anderer Personen, so dass diese gar daran ster- ben könnten (E., GA act. 607, UA Ordner 3 act. 107; C., GA act. 615; D.: UA Ordner 3 act. 64 und 66, 71, 84 f., 87). Er erniedrigte die Opfer, indem er ihnen einredete, sie seien nichts wert (P., GA act. 629; C., UA Ordner 3 act. 42 und 56; D., UA Ordner 3 act. 64) und sie würden nichts richtig ma- chen (E., GA act. 608; UA Ordner 3 act. 106; D.: UA Ordner 3 act. 83) oder, indem er sie vor der Gruppe blossstellte (P., GA act. 629; C., UA Ordner 3 act. 42; D., UA Ordner 3 act. 67, 85, 87). Dabei gelang es dem Beschuldig- - 41 - ten teilweise auch, die Opfer sozial zu isolieren und vom kursexternen Um- feld abzutrennen (E., GA act. 604 und 609; P.: GA act. 629; GA act. 629; C., UA Ordner 3 act. 35, 38 und 54 f.; D.; UA Ordner 3 act. 82). Indem der Beschuldigte mit Gunst und Missgunst spielte, Zuneigung und Abneigung, Lob und Tadel, Bevorzugung und Verstossung, manipulierte er die Betrof- fenen und erhielt so eine Gedanken- und Gefühlskontrolle über diese. Er versprach ihnen teilweise die Erleuchtung und machte ihnen vor, eine über- geordnete Macht habe sie zu seiner Frau auserwählt (C., GA act. 622; UA Ordner 3 act. 30, 35 und 44 f.; D., GA act. 622; UA Ordner 3 act. 63 und 82; P., GA act. 629), was den Opfern schmeichelte, sie aber gleichzeitig stärker isolierte und sie dem noch grösseren Einfluss des Beschuldigten aussetzte. Gleichzeitig gelang es dem Beschuldigten, die betroffenen Frau- en in seiner abgeschotteten Welt gefangen zu halten, indem er ihnen ande- re Strategien zur Lösung ihrer Probleme raubte. Ausserhalb seiner Welt bzw. der Schule des Beschuldigten existierte nach seinen spirituellen Vor- gaben nur die Dunkelheit bzw. nichts, was den Opfern als Alternative hätte dienen können (vgl. Aussagen von E., GA act. 606 f.). Bei unerwünschtem Verhalten mussten die betroffenen Frauen mit massiven Konsequenzen rechnen. So drohte er ihnen etwa mit der Beendigung der Beziehung und dem Ausschluss aus der Gemeinschaft, wenn sie ihren Geist nicht verbes- sern würden (vgl. Aussagen von E., GA act. 606), oder stellte ihnen andere Nachteile in Aussicht, indem er etwa angab, die Leute, welche die Gruppe verlassen müssten, würden dreckig, todkrank oder landeten in der Hölle (C., UA Ordner 3 act. 41 und 47). Auch was die sexuellen Handlungen anbelangt, sind die Aussagen der be- troffenen Frauen weitgehend kongruent. So schildern die Opfer überein- stimmend, dass der Beschuldigte von ihnen Oralverkehr verlangt habe, was er mit Gründen aus seiner Lehre gerechtfertigt habe. Das Schlucken seines (heiligen) Samens sei erforderlich, damit sie auf dem Weg der Er- leuchtung weiterkämen (E., GA act. 608, UA Ordner 3 act. 110; C., UA Ord- ner 3 act. 36, 42 f., 53 f. D., UA Ordner 3 act. 70, 82, 87). Man müsse Licht in sie hineinspritzen und sie so befreien, sonst drohe ihnen Dunkelheit (vgl. C., UA Ordner 3 act. 42; D., UA Ordner 3 act. 70, 82, 87; E., UA Ordner 3 act. 110). Der heilige Samen müsse geschluckt und dürfe nicht vergeudet werden (C., UA Ordner 3 act. 43; D., UA Ordner 3 act. 70, 82, 87). Ver- schiedene Opfer gaben zudem an, dass der Beschuldigte ihnen an der Scheide (C., UA Ordner 3 act. 36 und 43, 49, 53; D., UA Ordner 3 act. 65, 70, 86; E., UA Ordner 3 act. 110) und an den Brüsten gerissen habe (vgl. C., UA Ordner 3 act. 36 und 42, 53; D.: UA Ordner 3 act. 64 f., 70, 86; E., GA act. 609; UA Ordner 3 act. 110) oder sie angewiesen habe, die ganze Nacht hindurch seinen Penis im Mund zu behalten (C., UA Ordner 3 act. 36, 50; D., UA Ordner 3 act. 73, 90; E., UA Ordner 3 act. 107). Drei Opfer sag- ten zudem übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe ihnen den Penis so weit in den Mund gesteckt, dass sie Angst gehabt hätten zu ersticken (E., GA act. 608; UA Ordner 3 act. 110; C., GA act. 616; UA Ordner 3 - 42 - act. 35 und 38, 53 f., 55; D., UA Ordner 3 act. 86). Auf diese Weise nutzte der Beschuldigte die zuvor gezielt geschaffene Abhängigkeit der betroffe- nen Frauen zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse aus. Zudem ver- mochte er mittels devianter Sexualpraktiken dieses Machtgefälle zu erhal- ten und auszubauen. Je mehr Eigenwillen die betroffenen Frauen entwi- ckelten, desto häufiger und brutaler verging er sich an ihnen. Um Wider- stand zu verhindern, gab er ihnen vor, das Leiden gehöre zum Weg der Erleuchtung (C., GA act. 623; D.; GA act. 623; UA Ordner 3 act. 65); sie müssten lernen den Willen loszulassen (D., UA Ordner 3 act. 90). Obwohl sich die Aussagen der Opfer in vielen Punkten decken, entsteht nicht der Eindruck, dass es sich um ein Komplott handelt bzw. dass sich diese untereinander abgesprochen haben, weichen doch ihre Aussagen in den Details teilweise durchaus signifikant voneinander ab. So gab bei- spielsweise nur E. an, der Beschuldigte habe ihr beim Reissen an der Scheide gesagt, er wolle, dass ihre Schamlippen 5 cm lang seien (GA act. 609). Nur in den Aussagen von D. findet sich sodann die Angabe, der Beschuldigte habe ihr damit gedroht, nicht nur den Samen, sondern auch Urin reinzumachen, wenn sie sich nicht mehr Mühe gebe (D., UA Ordner 3 act. 73), oder dass sie es irgendwann schaffen müsse, seine Eier und sei- nen Schwanz gleichzeitig in den Mund zu nehmen (UA Ordner 3 act. 86). 4.3.5.8. Schlussfolgerung zur Glaubhaftigkeit Die Aussagen von D. erscheinen somit aufgrund ihrer inhaltlichen Qualität und angesichts der Tatsache, dass sie sich durch die Aussagen anderer Opfer validieren lassen, als glaubhaft. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte bestreitet, ein Abhängigkeitsverhältnis zu D. aufgebaut und diese sexuell genötigt zu haben (UA Ordner 3 act. 168 ff.). Soweit der Beschuldigte die Aussage nicht verweigert hat, er- schöpfen sich seine Ausführungen in pauschalen Bestreitungen und im Zu- geben von unverfänglichen Sachverhaltselementen. Seine Aussagen wei- sen keine inhaltliche Qualität auf, die ihren Wahrheitsgehalt indizieren wür- de. 4.3.6. Objektiver Tatbestand Was die Frage der Abhängigkeit betrifft, ist aufgrund der Ausführungen von D., die sich durch die Aussagen anderer Opfer in zahlreichen Punkten vali- dieren lassen, sowie gestützt auf das Gutachten über D. vom 7. Oktober 2013 vom folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte hat als Meditationslehrer und spiritueller Meister über eine längere Zeit hinweg ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und D. aufgebaut, bis diese ihm voll- ständig hörig war. So geht auch aus dem über D. erstellten Gutachten her- vor, dass sie zwar nach aussen als "mit beiden Beinen im Leben stehende Frau" auftrat, im Innern aber auf der Suche nach einer Autoritätsperson war, an welcher sie sich orientieren konnte. Sie hatte damit eine gewisse - 43 - Anfälligkeit dafür, diese personelle Abhängigkeit zu entwickeln (UA Ord- ner 3 act. 248). Dadurch ist sie auch bereit gewesen, für den Kontakt mit dem Beschuldigten alles zu tun. Sie hat begonnen regelmässig zu meditie- ren, hat ihre sozialen Kontakte vernachlässigt und schliesslich eine intime Partnerschaft beendet. Alle Aktivitäten waren auf den Beschuldigten aus- gerichtet. Der hohe Grad der Abhängigkeit zeigt sich auch darin, dass sie nach dem Verweis aus der Meditationsschule sich selbst und nicht den Be- schuldigten hinterfragt hat. Sie war bemüht, dessen Gunst wieder zu er- langen (UA Ordner 3 act. 249). Für D. war die Meditation gleichgesetzt mit dem Sinn des Lebens, weshalb nach der Wiederaufnahme ein freiwilliger Austritt nicht in Frage kam (vgl. UA Ordner 3 act. 251). Das Verhalten von D. war immer weniger durch die eigene Willensbildung, sondern zuneh- mend von Vermeidung von Strafe durch den Beschuldigten geprägt gewe- sen. Ein Hinweis auf eine autonome und selbstbestimmte Lebensführung ist für diese Zeit laut Gutachten nicht vorhanden (UA Ordner 3 act. 259). Der Beschuldigte hatte sie davon überzeugt, dass sie im Dunkeln und er der einzige ist, der sie aus dieser Dunkelheit ins Licht führen kann. Ferner schürte er ihre Angst davor, dass er ihren Geist "in die Hölle stellen" würde, was sie in Angst versetzte und bis zur Schlaflosigkeit führte (UA Ordner 3 act. 84, 87). Indem er sie bzw. ihren schlechten Geist ferner für das Leid anderer verantwortlich machte, versetzte er sie in Angst- und Panikzustän- de, insbesondere weil sie selber nicht gewusst habe, was sie mit ihrem schlechten Geist machen sollte. Vor dem Hintergrund dieser Angst, Panik und Hilflosigkeit stellte der Beschuldigte D. in Aussicht, die orale Befriedi- gung würde sie unter anderem in die Lage versetzen, ihren "schädlichen" Geist in den Griff zu bekommen und dadurch weniger Schaden anzurichten (UA Ordner 3 act. 87). D. war dem Beschuldigten – aufgrund der von ihm geschaffenen Struktur – vollkommen ausgeliefert. Einzig aus diesem Grund, liess sie die sexuellen Handlungen über sich ergehen bzw. nahm die sexuellen Handlungen an ihm vor. Dass dies keineswegs einvernehm- lich geschah, geht schon daraus hervor, dass der Beschuldigte ihr immer wieder gesagt hat, dass es immer noch zu wenig sei und sie lernen müsse, mit Schmerzen umzugehen (UA Ordner 3 act. 64), und dass man leiden müsse, wenn man die Erleuchtung erlangen wolle (UA Ordner 3 act. 65). Dieses Abhängigkeitsverhältnis bestand insbesondere auch in der Zeit, in welcher der Beschuldigte in Z. bleiben musste. D. besuchte ihn dort mehr oder weniger täglich, um Besorgungen zu machen, zu kochen, den Haus- halt zu erledigen und sich um die Bedürfnisse des Beschuldigten zu küm- mern, wobei sie jeweils auch Oralverkehr am Beschuldigten vornehmen musste. Auffallend ist dabei, dass der Beschuldigte just in dieser Zeit D. in Aussicht gestellt hatte, dass sie wieder an Meditationen teilnehmen dürfe, was dieser sehr viel bedeutet hat (UA Ordner 3 act. 65). Er verstärkte also in dieser Zeit das bereits vorhandene Abhängigkeitsverhältnis dadurch, dass er ihr ein Fortkommen auf dem Weg zur Erleuchtung versprach, wel- - 44 - che sie ohne ihn nie erreichen würde. Das beschriebene Abhängigkeitsver- hältnis ging damit weit über ein normales Freundschafts- oder Abhängig- keitsverhältnis hinaus. D. sah damals den Sinn des Lebens darin, diese Erleuchtung zu erlangen. Dadurch, dass der Beschuldigte ihr versprach, er würde sie dorthin führen, dass sie ohne seine Hilfe diese Erleuchtung nie erreichen würde und dass dazu auch die orale Befriedigung gehöre, wurde sie vom Beschuldigten so sehr unter Druck gesetzt, dass sie keinen ande- ren Ausweg sah, als die sexuellen Handlungen vorzunehmen. Indem der Beschuldigte D. im Rahmen der gemeinsamen geistigen Arbeit jeweils auf- forderte, ihn oral zu befriedigen, aktualisierte er einerseits den über lange Zeit aufgebauten Zwang mit Blick auf die Notwendigkeit der oralen Befriedi- gung auf dem Weg der Erleuchtung. Andererseits aktualisierte er durch das Einverlangen des Oralverkehrs nicht nur die bei D. stets geschürte Angst vor den negativen Konsequenzen ihres vermeintlich schlechten Geistes für ihre persönliche Entwicklung, sondern auch ihre Furcht vor dem Schadens- potential ihres schlechten Geistes. Seine Aufforderungen waren ferner je- weils auch geeignet, D. ihre Hilflosigkeit bzw. die besagte Abhängigkeit von seiner Hilfe und Gunst zu verdeutlichen. Insgesamt hat der Beschuldigte die von ihm gezielt aufgebaute Abhängigkeit von D. dazu missbraucht, von ihr sexuelle Handlungen zu verlangen, die sie nur aufgrund der beschrie- benen strukturellen und jeweils aktualisierten Gewalterfahrungen über sich ergehen liess bzw. die sie ohne den beschriebenen, im Hinblick auf die Taten jeweils aktualisierten Druck nicht vorgenommen hätte. Dass sich D. physisch und verbal nicht stärker gegen die sexuellen Übergriffe gewehrt hatte, ist mithin auch damit zu erklären, dass der Beschuldigte bei den se- xuellen Handlungen zunehmend grober und gewalttätiger wurde (vgl. UA act. 85 f.) und ihre Versuche, sich im Rahmen des Oralverkehrs (physisch) gegen ihn zu wehren, eine gegenteilige Wirkung hatten: "Es wurde dann nur härter, wenn ich das versucht habe, er wurde dann nur stärker und gewalttätiger mit dem an mir herumreissen" (UA Ordner 3 act. 86). Nach dem Gesagten ist eine dem Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB entsprechende Zwangslage zu bejahen. Wie die Vorinstanz zutreffend er- wogen hat, sind auch die übrigen objektiven Tatbestandselemente dieser Norm erfüllt. 4.3.7. Subjektiver Tatbestand Art. 189 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz, wobei vorsätzlich handelt, wer den Erfolg mit Wissen und Willen herbeiführt oder ihn zumindest mit Wissen in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat das Abhängigkeits- verhältnis zu D. gezielt aufgebaut, um sie zu sexuellen Handlungen zu brin- gen, die sie bei freier Willensbildung nicht vorgenommen hätte. Er wusste, dass die Erleuchtung das Lebensziel von D. war, und nutzte dies gekonnt aus, indem er ihr einredete, dass die orale Befriedigung und das Schlucken seines Samens notwendig seien, um dieses Ziel zu erreichen. Es war ihm somit bewusst, dass D. die sexuellen Handlungen nur aufgrund des von - 45 - ihm aufgebauten Drucks vornahm. Es war ihm auch bekannt, dass D. die sexuellen Handlungen nicht wollte. Ihren Widerstand erstickte er jedoch im Keim, indem er ihr vorhielt, sie habe einen zu starken Willen und sie müsse auf dem Weg zur Erleuchtung lernen, diesen Willen loszulassen (UA Ord- ner 3 act. 90) und Schmerzen zu ertragen (UA Ordner 3 act. 64). Der Be- schuldigte führte die sexuellen Nötigungen somit wissentlich und willentlich aus, womit er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 4.3.8. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich deshalb der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D., begangen in Z., schuldig gemacht. 5. Sexuelle Nötigungen z.N. von E. 5.1. Anklage / vorinstanzliche Beurteilung Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 4.1 der Zusatzan- klage vor, zu E. gezielt ein Abhängigkeitsverhältnis aufgebaut zu haben und das ihm hörige Opfer zwischen Februar 2011 und Oktober 2012 in Q. mehrfach dazu gebracht zu haben, ihn oral zu befriedigen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne der Anklage der mehrfachen sexuellen Nö- tigung zum Nachteil von E. schuldig gesprochen. 5.2. Berufungsbegründung Der Beschuldigte richtet sich in seiner Berufung gegen diesen Schuld- spruch. Er macht geltend, es habe bei E. keine Zwangssituation bestanden. Ein massgeblicher Kontroll- und Autonomieverlust könne bei der Würdi- gung der gesamten Situation in der Meditationsschule nicht begründet wer- den (Berufungsbegründung Rz. 18 ff.). Sie habe im Untersuchungsverfah- ren ausgesagt, sie sei verliebt gewesen, und Verliebtsein erfülle den Tatbe- stand nicht (Berufungsbegründung Rz. 22). 5.3. Aussagen E. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen von E.. Diese war ebenfalls Schülerin in der G. des Beschuldigten, wobei sie im Februar 2011 zu ihm nach Q. gezogen sei, als C. und AC. weggezogen seien. E. war nach eigenen Angaben verliebt in den Beschuldigten und zog deshalb zu ihm nach Q.. Dazu sei es gekommen, weil der Beschuldigte sie gewollt habe. Sie habe ihn erst nicht gewollt, aber sie habe sich geschmeichelt gefühlt und ihn dann ebenfalls gewollt (UA Ordner 3 act. 109). Sie habe dort in der Folge den Haushalt gemacht und gekocht (UA Ordner 3 act. 106). Sie berichtet von einem rauen Umgangston des Beschuldigten. Er habe sie immer als böse, als bösen Geist bezeichnet. Daher habe sie auch nie mitdürfen auf Besuche. Der Beschuldigte habe ihr stets vorgehal- ten, dass sie böse sei und dass auch C. und AC. über sie schimpfen würden - 46 - (UA Ordner 3 act. 106 f.). Sie habe gedacht, sie hätte eine Beziehung mit dem Beschuldigten, aber eigentlich sei es nur um Oralverkehr gegangen. Sie habe jeweils seinen Penis die ganze Nacht über im Mund behalten müssen, weil sie so schlimm gewesen sei. Sie habe das dann gemacht, mit dem Gedanken, dass sie dann weniger schlimm wäre und dass es den Leuten um sie herum besser gehen würde (UA Ordner 3 act. 107). E. be- richtet, dass sie keine Freunde mehr gehabt habe, dass sie dafür auch kei- ne Zeit gehabt habe. Sie habe sich total abgeschottet. Zwar habe der Be- schuldigte ihr den Kontakt zu Freunden oder Familie nie verboten, aber sie habe Angst gehabt, dass sie ein böser Mensch sei und andere umbringe, da der Beschuldigte ihr bereits gesagt habe, C. und AC. seien beinahe ge- storben wegen ihr (UA Ordner 3 act. 107). Im Verlauf des Zusammenlebens sei es häufiger zu Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen. Nach dem Streit habe sie sich schuldig gefühlt und darum gebeten, den Beschuldigten oral befriedigen zu dürfen, oder er habe ihr jeweils gesagt, sie dürfe ihn oral befriedigen. Dies habe sie getan, weil sie das Gefühl ge- habt habe, sie habe etwas falsch gemacht (UA Ordner 3 act. 108). Sie habe den Beschuldigten jeweils dann oral befriedigt, wenn sie das Gefühl gehabt habe, sie sei schuld. Das sei jeweils so weit gegangen, dass sie das Gefühl gehabt habe, sie müsse erbrechen oder sie ersticke (UA Ordner 3 act. 109). E. bestätigte sodann, dass der Beschuldigte auch bei ihr an den Brüsten und am Geschlechtsteil herumgerissen habe. Auf die Frage, ob sie dabei Schmerzen verspürt habe, wollte sie nicht antworten, berichtete aber, dass sie ihm gesagt habe, dass es zu fest sei, worauf er meistens schon feiner geworden sei, manchmal aber auch nicht. Sie habe sich selten gewehrt. Sie sei ja gesund und normal und hätte auch nein sagen können, aber das habe sie nicht gesagt. Im Nachhinein verstehe sie das nicht. Sie sei naiv und blöd gewesen (UA Ordner 3 act. 110). Der Beschuldigte habe ihr ge- sagt, sie sei nicht frei bzw. ihr Geist sei nicht frei, das werde aber besser, wenn sie ihn oral befriedige. Das habe sie geglaubt (UA Ordner 3 act. 111). Auf die Frage, ob die sexuellen Handlungen freiwillig gewesen seien, ant- wortete sie, dass dies rückblickend nicht im ganzen Ausmass der sexuellen Handlungen der Fall sei (UA act. 110). Damals habe sie dies nicht als Über- griff empfunden, wobei es schon schlimm gewesen sei, als sie fast keine Luft bekommen habe (UA act. 111). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung berichtete E., dass der Beschuldigte sie bereits im Alter von 14/15 Jahren als Teenager kennen- gelernt und so ihr Vertrauen gewonnen habe. Dieses Vertrauen habe er über die Jahre hinweg ausgebaut und seine Welt als die reale Welt darge- stellt. Ausserhalb dieser Welt habe es keine Realität mehr gegeben. Es habe nur noch das gegeben. Seine Wahrheit sei die absolute Wahrheit ge- wesen (GA act. 606). Der Beschuldigte habe sie auch angewiesen, über ihn und ihre Liebe zu ihm zu meditieren. Hätte sie dies nicht getan, hätte sie seine Welt verlassen müssen. Das sei keine Option gewesen, da es die einzige Welt gewesen sei (GA act. 608). - 47 - E. ist zwar nach eigenen Angaben einer Arbeit nachgegangen, der Be- schuldigte habe ihr aber ebenfalls vorgegeben, wie sie sich bei der Arbeit zu verhalten habe. Sie habe sich auch kontrolliert gefühlt, weil der Beschul- digte ihr SMS geschrieben habe. So sei sie auch während der Arbeit auf ihn fokussiert gewesen. In diesen SMS habe er ihr geschrieben, dass sie ihn mit ihrem Geist angegriffen und ihm wehgemacht habe. Sie habe auch C. und AC. mit dem Geist angegriffen, so dass diese ins Spital gekommen und fast gestorben seien. Er habe ihr ferner gesagt, dass sie, wenn sie nicht gut genug sei, damit andere und ihn verletze; dass sie in Richtung Dunkel- heit gehe statt in Richtung Buddha und Licht, wie sie es sich doch ge- wünscht hatte. Sie habe sich so viel Mühe gegeben, aber es sei nie gut genug gewesen. Er habe ihr eingeredet, dass sie immer böser werde, und er sei immer der einzige gewesen, der das retten und wieder gut machen konnte (GA act. 607). Sie habe auch niemandem sagen dürfen, dass sie seine Frau sei (GA act. 608). Der Beschuldigte habe sie zu seiner Sklavin gemacht. Sie habe ihn oral befriedigen und seinen Samen schlucken müs- sen. Er habe gesagt, der Samen sei heilend und könne ihren Geist heilen (GA act. 608). Als sie habe erbrechen müssen, habe sie sich schlecht ge- fühlt, weil sie sich seines Samens nicht würdig erwiesen habe (GA act. 609). Manchmal habe sie sich getraut, ihm zu sagen, es tue weh oder es sei zu fest. Er habe dann jeweils gesagt, sie müsse besser nachdenken. Das sei genau das, was sie wolle. Daher habe sie gar nichts dagegen sagen kön- nen; er habe ja immer Recht gehabt (GA act. 609). 5.4. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte selbst spricht von einer Liebesbeziehung zwischen ihm und E.. Jedoch hätten sie keine grossen Chancen gehabt. Andere Perso- nen hätten ihre Liebe zerstört (UA Ordner 3 act. 187). I. sei schuld am Scheitern der Liebesbeziehung, weil sie ihn aufgefordert habe, E. vor die Tür zu setzen. Sie habe ihr danach auch verboten, wieder ins Haus zu kommen (UA Ordner 3 act. 189). Während der Liebesbeziehung mit E. sei es auch zu Sexualverkehr gekommen. Die Initiative dazu sei meistens von E. ausgegangen. Die Frage, ob es dabei zu Vaginalverkehr gekommen sei, beantwortete der Beschuldigte nicht, sondern führte aus, dass der Sexual- verkehr so stattgefunden hätte, weil E. jeweils das Verlangen – nicht aber das Wollen – danach gehabt habe (UA act. 190). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung wie auch anlässlich der Befra- gung in der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 3) verzichtete der Beschul- digte darauf, Aussagen zu machen. 5.5. Aussageanalyse Die Aussagen von E. und des Beschuldigten sind auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen. - 48 - 5.5.1. Aussagekompetenz und Verfälschungsmotive Da es an Hinweisen für eine Erkrankung bzw. eine kognitive Beeinträchti- gung fehlt, ist anzunehmen, dass E. über eine uneingeschränkte Aussage- kompetenz verfügt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für Falschbelastungs- motive oder für anderweitige Aussageverfälschungen. 5.5.2. Entwicklungsgeschichte Was die Entwicklungsgeschichte ihrer Aussagen anbelangt, fällt auf, dass E. im Rahmen der Einvernahme vom 1. März 2013 Mühe hatte, über die sexuellen Handlungen zu erzählen (UA Ordner 3 act. 104 ff.), und dass sie dem Beschuldigten im Rahmen dieser ersten Einvernahme kaum Vorwürfe machte, sondern den Fehler eher bei sich selbst suchte. An der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung machte sie teilweise nähere Angaben zu den se- xuellen Handlungen (GA act. 602 ff.) und belastete den Beschuldigten stär- ker. Diese Aggravation der Vorwürfe lässt sich jedoch mit der Traumatisie- rung erklären, an der E. leidet. Diese Traumatisierung zeigt sich etwa darin, dass sie den Kanton Aargau meidet, sie nicht mehr kochen und putzen kann sowie Probleme hat mit dem Einkaufen (GA act. 603 f.). Der Umstand, dass E. den Beschuldigten an der zweiten Einvernahme stärker belastete und teilweise genauere Angaben zu den sexuellen Handlungen machte, lässt sich mit der fortschreitenden psychischen Verarbeitung der Gescheh- nisse begründen. Insgesamt weist die Entwicklungsgeschichte der Aussa- ge somit keine Besonderheiten auf, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. sprechen würden. 5.5.3. Inhaltsanalyse Was den Inhalt der Aussagen von E. betrifft, fällt auf, dass ihre Aussagen zu den sexuellen Handlungen nicht sehr detailliert ausfallen. Das lässt sich einerseits mit ihrer Traumatisierung erklären und andererseits damit, dass es sich laut Anklage um eine Mehrzahl von gleichartigen Vorfällen gehan- delt hat, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt haben. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Aussagen zum Kerngeschehen keinen De- tailreichtum aufweisen, der die Glaubhaftigkeit der Aussage indizieren wür- de. Ausserhalb des Kerngeschehens hat E. dagegen teilweise Aussagen gemacht, die detailliert sind und aussergewöhnliche Einzelheiten aufwei- sen. Das gilt etwa für die Angaben, wie sie für die Buddhas kochen musste (GA act. 605 f.) oder wie der Beschuldigte sie in die Abhängigkeit getrieben hat (GA act. 607 f.). Der quantitative Detailreichtum der Aussagen ist insge- samt aber eher gering. Die Aussagen enthalten zudem kaum raum-zeitliche Verknüpfungen. Hingegen bleiben sie innerhalb einer Einvernahme und zwischen verschiedenen Einvernahmen stimmig. E. verzichtete ausserdem darauf, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Sie nahm ihn in der ersten Befragung teilweise sogar in Schutz, indem sie aussagte, sie habe die Handlungen damals nicht als Übergriffe empfunden (UA Ordner 3 act. 111). Sie gab ferner zu, dass sie in den Beschuldigten verliebt gewe- sen sei und mit ihm habe zusammenziehen wollen (UA Ordner 3 act. 107). - 49 - Zwar stufte sie die sexuellen Handlungen rückblickend nicht im ganzen Umfang als freiwillig ein (UA Ordner 3 act. 110), sie räumte aber etwa ein, wenn sie Streit mit dem Beschuldigten gehabt habe, bei diesem meistens um den Oralverkehr gebettelt zu haben, weil sie mit Blick auf die Streiterei- en das Gefühl gehabt habe, etwas falsch gemacht zu haben (UA Ordner 3 act. 108). Auch warf sie dem Beschuldigten keine weiteren sexuellen Hand- lungen vor und verneinte die Frage danach, ob sie vom Beschuldigten ge- schubst, geschlagen oder bedroht worden sei (UA Ordner 3 act 108 und 114). Vielmehr sagte sie aus, der Beschuldigte sei meistens feiner gewor- den, wenn sie ihm gesagt habe, es gehe gar nicht oder es sei zu fest (UA Ordner 3 act. 110). Sie gab ferner selbstkritisch zu, sich selten gewehrt zu haben; sie hätte auch "nein" sagen könne, da sie ja gesund und normal sei. Sie sei naiv, blöd oder verliebt gewesen (UA Ordner 3 act. 110). E. räumte auch ein gewusst zu haben, dass gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen sexueller Nötigung lief (UA act. 112). Derartige entlastende Elemen- te würden in einer Lügengeschichte kaum vorkommen. Ferner gab E. ein- zelne Äusserungen des Beschuldigten in direkter Rede wieder (GA act. 609: "Er hat gesagt, gell das ist gut, jetzt kommt dann der heilige Sa- men. Gell das ist gut."). Zudem erhob sie Einwände gegen die Richtigkeit bzw. Glaubhaftigkeit der eigenen Aussagen (GA act. 606): Wenn sie heute sage, dass sie für die Buddhas gekocht habe, töne dies völlig bescheuert; damals sei es die Realität gewesen. Er habe sie auch darüber meditieren lassen, wie gross ihre Liebe für ihn sei, was ein Blödsinn sei (GA act. 608). Teilweise schilderte die Zivil- und Strafklägerin auch Interaktionen zwi- schen ihr und dem Beschuldigten (GA act. 509: Der Beschuldigte sei ent- täuscht gewesen, wenn sie beim Oralverkehr erbrochen habe, weil sie das Beste nicht zu würdigen wisse). Weitere Realkennzeichen sind in den Aus- sagen von E. nicht oder nicht in relevanter Ausprägung vorhanden. Lügen- signale sind nicht erkennbar. 5.5.4. Strukturvergleich Vergleicht man die Qualität der Aussagen zu den sexuellen Handlungen mit der Qualität zum Rahmengeschehen, fällt auf, dass die Aussagen zum Rahmengeschehen eher detaillierter ausfallen als diejenigen zum Kernge- schehen. Der Strukturvergleich vermag daher die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen von E. nicht zu untermauern, auch wenn diese Qualitätsunterschie- de durchaus mit der Traumatisierung begründbar sind. 5.5.5. Zwischenbilanz In den Aussagen von E. sind somit mehrere Elemente vorhanden, die eine Falschaussage unwahrscheinlich machen. Dazu gehören das fehlende Motiv für eine Falschaussage, die logische Konsistenz, der mehrfache Ver- zicht auf naheliegende Mehrbelastungen, die Einwände gegen die Glaub- haftigkeit der eigenen Aussagen sowie vereinzelte Interaktionsschilderun- gen. - 50 - 5.5.6. Externe Validierung Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. wird massgeblich erhöht durch den Umstand, dass sich ihre Aussagen in zahlreichen Punkten durch die Aussagen von anderen betroffenen Frauen validieren lassen. Übereinstim- mend mit anderen Frauen sagt sie namentlich aus, sie sei durch den Be- schuldigten oft zusammengeschissen worden; man habe es ihm nicht recht machen können (UA Ordner 3 act. 106; GA act. 608). Der Beschuldigte habe ihr eingeredet, einen bösen Geist zu haben, der andere Personen in ihrer Gesundheit gefährde (GA act. 607). Was den Oralverkehr anbelangt, schilderte sie in Übereinstimmung mit anderen betroffenen Frauen, dass der Beschuldigte behauptet habe, sie könne durch den Oralverkehr mit dem Beschuldigten ihren Geist verbessern (UA Ordner 3 act. 109; GA act. 608). Kongruent zu anderen Opfern sagte sie aus, dass Sie teilweise den Penis des Beschuldigten die ganze Nacht hindurch im Mund habe be- halten müssen, dass sie beim Oralverkehr teilweise habe erbrechen müs- sen und sie Angst gehabt habe zu ersticken (UA Ordner 3 act. 109; vgl. zu den Aussagen der anderen Privatklägerinnen vorne E. 4.3.5.7. hiervor). 5.5.7. Fazit Zusammenfassend erscheinen die Aussagen von E., insbesondere wegen der Kongruenz zu Aussagen anderer Opfer, als glaubhaft und der Anklage- sachverhalt damit als erstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestreitet. Zwar weisen seine Aussagen ebenfalls keine klaren Lügensignale auf, es ist jedoch kognitiv nicht besonders anspruchsvoll, einen (komplexen) Sachverhalt zu bestrei- ten, weshalb bei einer blossen Bestreitung im Allgemeinen auch keine Un- gereimtheiten zu erwarten sind. Immerhin fällt negativ auf, dass sich der Beschuldigte erkennbar darum bemüht, E. in ein negatives Licht zu rücken. So behauptet er, diese habe bereits während ihrer Studienzeit jeden Mann gewollt und habe alles dafür getan, jeden Mann zu bekommen. Sie habe die Männer wie die Unterhosen gewechselt (UA Ordner 3 act. 194). 5.6. Tatbestandsmässigkeit 5.6.1. Objektiver Tatbestand E. beschreibt ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten, welches von diesem nicht bestritten wird (vgl. Berufungsbegründung Rz. 20). Er bestrei- tet jedoch, dass dieses ausreicht, um eine tatbestandsmässige Zwangsla- ge zu begründen. Der Beschuldigte hat das Abhängigkeitsverhältnis zu E. über mehrere Jah- re hinweg aufgebaut. Aufgrund ihres jungen Alters war sie besonders anfäl- lig für seine Beeinflussung. Sie glaubte an seine Lehre. Er versprach ihr den Weg zur Erleuchtung, den sie ohne ihn nicht erreichen würde. Gleich- zeitig machte er ihr Glauben, dass abseits dieses Pfads der Erleuchtung nur die Dunkelheit existiere. Zudem gelang es ihm, E. von ihrem sozialen Umfeld abzukoppeln, indem er ihr keine Zeit liess, dieses noch zu pflegen, - 51 - und er ihr zudem einredete, ihr schlechter Geist schade unmittelbar ande- ren Menschen. Die Abhängigkeit von E. förderte er durch sein autoritäres Verhalten, das durch ständige Kontrolle und Erniedrigung geprägt war. Mithin baute der Beschuldigte (auch) im Verhältnis zu E. eine soziale Struk- tur auf, die vollständig von seiner dominanten Person beherrscht und in der ein Widerstand durch E., im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen, nicht mehr zu erwarten war. Er brachte sie dazu zu glauben, sie sei tatsächlich ein böser Mensch bzw. habe einen bösen Geist, der anderen Menschen schade, ja diese gar zu töten vermocht hätte. In dieser belastenden Situa- tion bot er ihr nur einen einzigen Ausweg an, um ihren Geist zu verbessern, der Dunkelheit zu entkommen und um den drohenden Schaden von Dritten abzuwenden, nämlich seine orale Befriedigung. Er versetzte sie damit in eine Zwangslage. Sehr ähnlich wie bei D. aktualisierte der Beschuldigte immer dann, wenn er E. aufforderte, ihn oral zu befriedigen, den mit der laufend zunehmenden Abhängigkeit aufgebauten Zwang, die orale Befrie- digung des Beschuldigten vornehmen zu müssen, um auf dem Weg zur Erleuchtung vorwärts zu kommen. Die Aufforderungen, ihn zu befriedigen, standen bei E. sodann stets auch im Zusammenhang mit der vom Beschul- digten laufend geschürten Angst vor dem Schadenspotential ihres schlech- ten Geistes, mit welchem er sie für das Leiden ihrer Mitmenschen und ihres Meisters (des Beschuldigten) verantwortlich machte. Zwar willigte E. vor diesem Hintergrund schliesslich in die sexuellen Handlungen ein, diese Einwilligung war jedoch die Folge der vom Beschuldigten gezielt geschaffe- nen Drucksituation. Dies versetzte den Beschuldigten in die Lage, E. durch das schlichte Einverlangen von Oralverkehr meist ohne eigentlichen Wider- stand zu den von ihm verlangten sexuellen Handlungen zu bewegen, die sie ohne die beschriebenen strukturellen und jeweils aktualisierten Gewalt- erfahrungen im Vorfeld dieser Taten nicht vorgenommen hätte. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderte "tatsituative Zwangssitua- tion" lag damit – entgegen den Einwänden des Beschuldigten – durchaus vor, zumindest in jenen Fällen, in welchen der Beschuldigte die orale Be- friedigung bei E. – auf welche Weise auch immer (verbale oder nonverbale Kommunikation oder mittels physischer Einwirkung) – einverlangt hat. Demgegenüber kann in jenen Fällen, in welchen die Initiative für die orale Befriedigung des Beschuldigten einzig von E. ausging und sie beim Be- schuldigten regelrecht darum "gebettelt" hat, ihn oral befriedigen zu dürfen, nicht von einer solchen tatsituativen Zwangssituation gesprochen werden. Soweit der Beschuldigte kurz vor der Tat in keiner Weise auf E. eingewirkt und damit auch keinerlei vorbestehende strukturellen Gewalterfahrungen aktualisiert hatte, kann der Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht als er- füllt betrachtet werden. Nach dem Gesagten ist das unter dem objektiven Tatbestandsmerkmal von Art. 189 Abs. 1 StGB geforderte Element der Zwangslage hinsichtlich all - 52 - jener von Anklageziffer 4.1 umfassten Einzeltaten erfüllt, in denen der Be- schuldigte im Vorfeld oder während der einzelnen Taten jeweils in irgend- einer Form auf die Privatklägerin 5 eingewirkt bzw. den Oralsex eingefor- dert hat. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, die Zwangslage sei nicht geeignet gewesen, einen besonnenen Menschen in der Situation von E. gefügig zu machen (vgl. Berufungsbegründung S. 14), ist er damit nicht zu hören: Das vom Beschuldigten aufgebaute Abhängigkeitsverhält- nis ging weit über ein normales Freundschafts- oder Abhängigkeitsverhält- nis hinaus. Das zeigen auch die psychischen Folgen, die E. glaubhaft schil- derte und bis heute davonträgt. Zwar mag es für Aussenstehende auf den ersten Blick schwer nachvollziehbar sein, wie es zu einer derart ausgepräg- ten Abhängigkeit von E. gegenüber dem Beschuldigten kommen konnte, jedoch zeigt das vorliegende Verfahren, dass der Beschuldigte ein derarti- ges Abhängigkeitsverhältnis gegenüber mehreren Frauen zu begründen vermochte. Das ist einerseits auf eine gewisse Vulnerabilität der von ihm gezielt ausgesuchten Opfer und andererseits auf ein besonderes Charisma sowie spezielle manipulative Fähigkeiten des Beschuldigten zurückzufüh- ren. Eine tatbestandsmässige Zwangslage ist zu bejahen. Wie die Vorin- stanz zutreffend erwogen hat, sind für diese Taten auch die übrigen objek- tiven Tatbestandselemente des Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. In den dem Beschuldigten in Anklageziffer 4.1 vorgeworfenen Fällen, in welchen die Privatklägerin 5 nach einem vorgängigen Streit mit dem Be- schuldigten von sich aus darum gebettelt hat, ihn oral befriedigen zu dürfen, ist der objektive Tatbestand dagegen nicht erfüllt. Die Berufung des Be- schuldigten ist in diesem beschränkten Umfang gutzuheissen und er inso- weit vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Anklage Ziffer 4.1 freizu- sprechen. 5.6.2. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte hat E. gezielt unter Druck gesetzt, um von ihr den oralen Verkehr einzuverlangen und möglichst ohne Widerstand zu erlangen. In- dem er ihr den oralen Verkehr als einzigen Ausweg präsentierte, um die Erleuchtung zu erlangen, der Dunkelheit zu entkommen und die Gefahr für Dritte abzuwenden, setzte er E. wissentlich und willentlich unter psychi- schen Druck, ihn oral zu befriedigen. Damit ist auch der subjektive Tatbe- stand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. 5.7. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich deshalb der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E. schuldig gemacht. - 53 - 6. Strafzumessung 6.1. Schuldsprüche (Rekapitulation) Der Beschuldigte ist somit schuldig - der qualifizierten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C. (in Rechtskraft erwachsen) - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. (in Rechtskraft erwachsen) - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. - teilweise der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E. - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (in Rechtskraft erwachsen), - der Anstiftung zu falschem Zeugnis i.S.v. Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (in Rechtskraft erwachsen). 6.2. Vorinstanzliches Strafmass Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solo- thurn vom 22. April 2009 für die bis zu diesem Zeitpunkt angeklagten Hand- lungen sowie zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren für die nach dem 22. April 2009 angeklagten Handlungen, insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jahren. 6.3. Berufungsbegründung Der Beschuldigte begründet seine Anträge zur Strafzumessung mit seinem Begehren um Einstellung bzw. Freispruch und mit einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots. 6.4. Beurteilung Strafmass 6.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz, hinsichtlich der bis 22. April 2009 begangenen Delikte eine Zusatzstrafe und für die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Taten dagegen eine separate Strafe aus- zusprechen, nicht zu beanstanden ist. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 IV 265 E. 2.4.7.) und erscheint zweckmässig, weshalb daran festzuhalten ist. 6.4.2. Die Vorinstanz erkannte in ihrem Urteil hinsichtlich der vorliegend in Frage stehenden mehrfachen sexuellen Nötigungen zum Nachteil von E. auf ei- nen vollumfänglichen Schuldspruch, was sie im Rahmen ihrer Strafzumes- sung als schweres Verschulden qualifizierte (vorinstanzliches Urteil E. 13.5.4.3.). Zu Recht berücksichtigte sie das teilweise äusserst brutale Vorgehen des Beschuldigten während der Übergriffe, die bei der Privat- klägerin 5 immer wieder zu Erbrechen führten und teilweise vom Beschul- - 54 - digten beinahe bis zum Ersticken seines Opfers fortgeführt wurden. Regel- mässig riss der Beschuldigte zusätzlich teilweise heftig an Brust und Schei- de der Privatklägerin 5. Die gewaltsamen Übergriffe beeinträchtigen die Pri- vatklägerin 5 auch heute noch in ihrem Alltag erheblich (vgl. GA act. 604, 607, 609). Wie bereits beschrieben, drängte der Beschuldigte die Privatklägerin 5 mit- tels sozialer Isolation, falscher Versprechungen betreffend den Weg zur Er- leuchtung und insbesondere der Angst davor, sie würde mit ihrem – vom Beschuldigten nach seinem Belieben als mehr oder weniger "schlecht" identifizierten – Geist ihn und auch andere Mitmenschen schädigen oder gar mit dem Tod bedrohen, die Privatklägerin 5 in ein komplettes Abhängig- keitsverhältnis. Indem er der ihm hörigen Privatklägerin 5 als einzigen Aus- weg die orale Befriedigung in Aussicht stellte, vermochte er die Beschul- digte in eine derart intensive Zwangslage zu versetzen, dass diese sich gegen die Übergriffe kaum mehr wehrte und – vordergründig – sogar in diese einwilligte. Das systematische, zielgerichtete und rücksichtslose Vor- gehen des Beschuldigten, mit welchem er einzig auf das Ziel, sein Opfer zu seiner eigenen Befriedigung sexuell auszubeuten, hinarbeitete, sucht seinesgleichen. Sämtliche Taten führte der Beschuldigte mit direktem Vor- satz aus. Entsprechend wirken sich die vorliegend in begrenztem Umfang erfolgten Freisprüche bzw. die entsprechend nicht zu berücksichtigende Tatsache, dass das vom Beschuldigten geschaffene Abhängigkeitsverhält- nis im "Betteln" der Privatklägerin 5 nach oraler Befriedigung des Beschul- digten gipfelte, gegenüber der vorinstanzlichen Strafzumessung (vorin- stanzliches Urteil E. 13.5.4.3.) nur geringfügig auf sein Verschulden aus. Es ist demnach immer noch von einem schweren Verschulden auszu- gehen. Im Übrigen kann an dieser Stelle auf die von der Vorinstanz korrekt vorge- nommene Strafzumessung verwiesen werden (insbesondere vorinstanzli- ches Urteil E. 13.3.1. - 13.4.6 zur Zusatzstrafe für die Taten vor dem 22. Ap- ril 2009; E. 13.5.4.1. - 13.5.4.5. betreffend die Taten nach dem 22. April 2009; E. 13.4.4. und 13.5.5. zur Täterkomponente; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.4.3. Näher einzugehen ist auf die vom Beschuldigten gerügte und von der Vor- instanz verneinte Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- stanzen jedermann Anspruch auf Beurteilung seiner Sache innert ange- messener Frist. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Wird eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand im - 55 - Rahmen der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. Der Rich- ter ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in wel- chem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_294/2011 vom 16.09.2011 E. 3.3). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, wurde die Untersuchung gegen den Beschuldigten am 13. November 2012 (vgl. UA Ordner 6 act. 382) er- öffnet. Die Einvernahmen der Geschädigten fanden am 23. November 2012, am 13. Dezember 2012, am 1. März 2013 und am 14. März 2013 statt. Die Einvernahmen des Beschuldigten erfolgten zwischen dem 15. No- vember 2012 und dem 3. April 2013. Weitere Zeugen und Auskunftsperso- nen wurden am 4. Dezember 2012, 25. Januar 2013, 21. Februar 2013, 26. Februar 2013, 11. April 2013, 24. April 2013, 2. Mai 2013, 3. Mai 2013, 16. Mai 2013 sowie am 12. Juni 2013 befragt. Am 11. Juli 2013 wurde eine Begutachtung des Beschuldigten in Auftrag gegeben, wobei das Gutachten am 14. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden ist. Am 5. März 2014 ordnete diese eine Ergänzung des Gutachtens an, welche am 27. März 2014 in Auftrag gegeben und am 14. Juli 2014 ausgefertigt worden ist. Am 25. Januar 2015 fand eine Schlusseinvernahme des Be- schuldigten statt, wonach am 6. März 2015 Anklage erhoben worden ist. Das Bezirksgericht ordnete mit Verfügung vom 22. Juni 2015 Beweiser- hebungen an und setzte den Parteien eine Frist zur Ergänzung der Beweis- mittel bis am 5. August 2015 an. Ebenfalls im August 2015 erfolgten Ter- minabsprachen für die Durchführung der Hauptverhandlung. Die Hauptver- handlung wurde mit Verfügung vom 3. September 2015 auf den erstmögli- chen Termin am 17. November 2015 angesetzt. Am 23. November 2015 wurde das erstinstanzliche Urteil gefällt. Nachdem sowohl die Anklägerin als auch der Beschuldigte sowie die Zivil- und Strafklägerschaft 1 - 4 die Berufung angemeldet haben, erfolgte die Ausfertigung des begründeten Urteils, welches am 1. Februar 2016 spediert wurde. In der Folge reichten die Anklägerin am 15. Februar 2016 und der Beschuldigte sowie die Zivil- und Strafklägerschaft 1 - 4 am 22. Februar 2016 je ihre Berufungserklärung beim Obergericht ein. Auf Antrag des Beschuldigten hin hob das Ober- gericht mit Beschluss vom 14. April 2016 das Urteil des Bezirksgerichts vom 23. November 2015 auf und wies die Sache zur erneuten Durchfüh- rung des Hauptverfahrens und neuen Entscheidung zurück (GA act. 471). Auf Hinweis des Obergerichtes hin wurde dem Gutachter sodann eine Er- gänzungsfrage unterbreitet. Den Parteien wurde mit Schreiben vom 11. Mai 2016 die Möglichkeit eingeräumt, zu der gestellten Ergänzungsfra- ge Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 wurde die er- wähnte Frage dem Gutachter AA. zur Beantwortung unterbreitet. Das Er- gänzungsgutachten wurde mit Eingabe vom 1. September 2016 zu den Ak- ten gereicht. Am 13. Oktober 2016 wurde das Ergänzungsgutachten an die Parteien zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die erneute Hauptver- handlung vor dem Bezirksgericht fand am 6. Dezember 2016 statt, wobei - 56 - das Urteil gleichentags eröffnet worden ist. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 7. Februar 2017 zugestellt. Aufgrund der Untersuchungen wurden dem Beschuldigten mehrere hun- dert Einzeldelikte zum Nachteil von fünf Geschädigten vorgeworfen, welche zwischen Anfang 2001 und Ende 2012 begangen worden sein sollen. Ne- ben zahlreichen Sexualstraftaten wurden ihm auch Nötigung, Drohung und Anstiftung zu falschem Zeugnis zum Nachteil der Geschädigten vorgeworf- en. Sodann war im Hinblick auf die beantragte Verwahrung die Erstellung eines Gutachtens notwendig, wobei der Beschuldigte sich nicht bereit er- klären konnte, mit dem Gutachter zusammenzuarbeiten. Aus einer daraus entstehenden Verzögerung kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. An- gesichts der Anzahl und Schwere der Delikte und der Anzahl Geschädigter sowie der damit verbundenen Untersuchungshandlungen ist weder in der Strafuntersuchung noch im gerichtlichen Verfahren eine Untätigkeit der Be- hörden erkennbar, die auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots schliessen lässt. Wenngleich die auf Antrag des Beschuldigten hin erfolgte Rückweisung des ersten vorinstanzlichen Urteils durch das Obergericht dem Beschuldigten nicht angelastet werden kann, ändert dies am Resultat nichts. Aus den Ausführungen hiervor ist erkennbar, dass die Vorinstanz nach der Rückweisung das Verfahren überdurchschnittlich schnell voran- getrieben hat. In einer Gesamtbetrachtung erweist sich die insgesamt zwar lange Verfahrensdauer somit dennoch nicht als übermässig. Wie dargelegt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreter Umstände zu prüfen, ob die Dauer des Verfahrens als angemessen erscheint. Der Beschuldigte kann daher aus anderen bundesgerichtlichen Entscheiden nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere ist der vorliegende Fall, wie auch der Be- schuldigte zu Recht feststellt, ungleich schwieriger und komplexer als der dem Entscheid des Bundesgerichtes vom 15. Oktober 2015 1B_330/2015 zugrundeliegende Fall und damit nicht vergleichbar. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Verfahrensdauer dem Umfang und der Komplexität des vorliegenden Falles angemessen ist und das Be- schleunigungsgebot nicht verletzt worden ist. 6.5. Fazit Nachdem es weitestgehend bei der von der Vorinstanz korrekt vorgenom- menen Strafzumessung bleibt und sich die – in Relation mit der gesamten Anzahl der vom Beschuldigten begangenen Taten – nur in sehr beschränk- ten Umfang erfolgten Freisprüche wie dargelegt nur geringfügig auf sein schweres Verschulden auswirken, erscheint vorliegend für die nach dem 22. April 2009 begangenen Delikte eine gegenüber der vorinstanzlichen Sanktion nur geringfügig tiefere Strafe von insgesamt 5 ¼ Jahren Freiheits- strafe angemessen. - 57 - Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht (Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz, Änderungen des Sanktionenrechts, Änderung vom 19. Juni 2015) sich im vorliegenden konkreten Fall als nicht milder erweist, weshalb es bei der Anwendung des bisherigen Rechts bleibt. Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren als Zusatzstrafe für die vor dem 22. April 2009 begangenen Delikte und mit einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren für die nach dem 22. April 2009 begangenen Delikte, d.h. mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Jahren zu bestrafen ist. 7. Anrechnung Untersuchungshaft Das Gericht rechnet gestützt auf Art. 51 StGB die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Der Beschuldigte wurde am 14. November 2012 inhaftiert und befindet sich seither in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Folglich sind dem Beschul- digten 2'031 Tage Untersuchungs-/Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 8. Widerrufsproblematik 8.1. Berufungsbegründung Der Beschuldigte wendet sich in seiner Berufung weiter gegen den durch die Vorinstanz angeordneten Widerruf des bedingten Teils von 21 Monaten der durch das Kantonsgericht Solothurn am 22. April 2009 verhängten Frei- heitsstrafe von 27 Monaten. Er macht geltend, dass im Zeitpunkt des erst- instanzlichen Urteils seit dem Ende der Probezeit bereits mehr als drei Jah- re vergangen seien, weshalb ein Widerruf nicht mehr möglich sei (Beru- fungsbegründung Rz. 45 f.). 8.2. Rechtslage Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB kann ein Widerruf nicht mehr angeordnet wer- den, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt für die bedingten Strafen mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (BGE 120 IV 172 E. 2a). Wird ein Teil der Freiheitsstrafe vollzogen, so verlängert sich die Probezeit (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 9. November 2017 6B_257/2017 E. 2.3). 8.3. Beurteilung im konkreten Fall Das Urteil des Kantonsgerichts Solothurn wurde am 22. April 2009 gefällt und am 29. April 2009 eröffnet (UA Ordner 1 act. 4). Die Probezeit für die bedingte Strafe wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Selbst wenn man die Pro- bezeit um 6 Monate verlängert, ist diese am 29. Oktober 2011 abgelaufen. - 58 - Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist somit vor dem erstin- stanzlichen Urteil vom 6. Dezember 2016 abgelaufen, womit ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden kann. 9. Massnahme 9.1. Antrag Staatsanwaltschaft / Entscheid Vorinstanz Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei im Anschluss an den Strafvollzug gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verwahren (GA act. 218). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anord- nung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt sind, und ordnete die Verwahrung des Beschuldigten an. 9.2. Berufungsbegründung Berufungsweise macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe mit der Anwendung des neuen Verwahrungsrechts das Rückwirkungsverbot verletzt. Da er nicht an einer schweren psychischen Störung leide, komme eine Verwahrung nach altem Verwahrungsrecht nicht in Frage. Unter die- sen Umständen erweise sich das alte Massnahmerecht als das mildere. Da eine gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Verwahrungsrecht nicht zulässig sei, müsse man berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der verwahrungsrelevanten Delinquenz vor dem 1. Januar 2007 stattgefunden habe, was zur integralen Anwendung des alten Verwahrungsrechts führen müsse. Die nach dem 1. Januar 2007 begangenen Delikte würden zudem nicht die Schwere und Intensität erreichen, um eine Verwahrung rechtferti- gen zu können (Berufungsbegründung Rz. 30 ff.; Protokoll S. 25 ff.). Ferner sei auch die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht zulässig. Zum einen komme eine solche bereits deshalb nicht in Frage, weil eine gemäss Art. 59 StGB vorausgesetzte schwere psy- chische Störung beim Beschuldigten nicht vorliege. Zum andern würde eine Anordnung ohnehin gegen das Übermassverbot verstossen: Der Gutachter AB. habe ausgeführt, dass es eine langjährige Therapie brauchen würde, um beim Beschuldigten überhaupt eine allfällige Motivation bzw. Therapie- willigkeit hervorzurufen. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte be- reits einen grossen Teil seiner Freiheitsstrafe abgesessen habe, wäre die Anordnung einer solchen Massnahme nicht verhältnismässig (Protokoll S. 25). 9.3. Einwände gegen das Gutachten 9.3.1. Unzulässiges Zweitgutachten Der Beschuldigte rügt vorab, es sei unzulässigerweise ein Zweitgutachten erstellt worden, nachdem das Ergebnis des ersten Gutachtens nicht den Vorstellungen der Staatsanwaltschaft entsprochen habe. Überhaupt sei die Anordnung der Verwahrung gestützt auf ein Aktengutachten höchst proble- matisch und bundesrechts- und verfassungswidrig (Berufungsbegründung Rz. 34 ff.; Protokoll S. 27 f.). - 59 - Das Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Exper- ten folgen oder ein Ergänzungsgutachten durch denselben Experten be- ziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Be- weiswürdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_773/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gut- achten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit. a) das Gutachten unvollständig oder unklar ist, (lit. b) mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinan- der abweichen oder (lit. c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens be- stehen. Ein Gutachten ist auch zu ergänzen, wenn aufgrund einer verän- derten Sachlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Antworten auf die Gutachterfragen zufolge der Entwicklung seit der Gutachtenserstellung anders ausfallen könnten als das Ergebnis der bereits erstellten Expertise (Urteil des Bundesgerichtes 6B_727/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3.4.). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, regelt Art. 189 StPO, unter welchen Voraussetzungen von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine ergänzende Begutachtung durchgeführt werden muss, und nicht etwa, unter welchen Voraussetzungen eine solche zulässig ist. Die Zulässigkeit der ergänzenden Begutachtung hängt folglich nicht vom Vorliegen der in Art. 189 StPO genannten Voraussetzungen ab. Selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 189 StPO nicht erfüllt sind, steht es den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Beweiserhebung und der freien Beweiswürdigung offen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Da vor- liegend das erste Gutachten die massgeblichen Fragen zu einem grossen Teil offen liess, stand es den Strafverfolgungsbehörden frei, ein zweites Gutachten einzuholen. Da sich im Strafverfahren die Frage aufdrängt, ob eine Massnahme im Sinne der Art. 59 - 65 StGB anzuordnen ist oder nicht, sind die Strafverfolgungsbehörden auf ein Gutachten angewiesen, das sich mit dieser Thematik befasst. Der Staatsanwaltschaft kann nicht vorgewor- fen werden, sie habe ein zweites Gutachten in Auftrag gegeben, weil sie mit dem Ergebnis des ersten Gutachtens nicht einverstanden gewesen sei. Vielmehr lag der Grund für das zweite Gutachten darin, dass das erste Gut- achten keine der relevanten Fragen zu beantworten vermochte (UA Ord- ner 5 act. 2 ff.). Es besteht im Übrigen auch kein Grund zur Annahme, die Staatsanwaltschaft habe auf den Inhalt des zweiten Gutachtens Einfluss genommen. Gegen den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ein zweites Gutachten in Auftrag gegeben hat, ist somit nichts einzuwenden. 9.3.2. Aktengutachten Der Beschuldigte macht weiter geltend, es sei höchst problematisch und nicht verfassungskonform, dass sich die Vorinstanz bei der Anordnung ei- - 60 - ner Verwahrung, die nur als ultima ratio in Betracht komme, auf ein zwei- felhaftes Aktengutachten stütze. Zweifelhaft sei das zweite Gutachten ins- besondere deswegen, weil die erste Gutachterin mit nachvollziehbarer Be- gründung zum Ergebnis gelangt sei, ohne Explorationsgespräch mit dem Beschuldigten könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden (Beru- fungsbegründung, S. 19 ff.; Protokoll S. 26 f.). Grundsätzlich können sachverständige, psychiatrische Gutachten nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden fachgerecht erstattet werden. Aktengutachten müssen die Ausnahme darstellen. Eine solche Ausnahme ist etwa möglich, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht we- sentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild). Ein Akten- gutachten kommt auch in Betracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Ob sich bei einer derartigen Konstellation ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 E. 2 f). Im konkreten Fall hat der Beschuldigte die Mitwirkung an beiden Gutachten sowie am Ergänzungsgutachten verweigert (UA act. 5 und 37; GA act. 527). Dass eine persönliche Untersuchung unterblieb, hat er sich somit selbst zuzuschreiben. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstan- den, dass die Strafverfolgungsbehörden ein Aktengutachten in Auftrag ge- geben haben. Der zweite Gutachter sah sich aufgrund der ihm vorliegen- den umfangreichen Informationen in der Lage, eine Reihe der ihm unter- breiteten Fragen zu beantworten. Die Entscheidung, ob und inwieweit er ein Aktengutachten erstatten kann, lag in seiner Verantwortung als Sach- verständiger. Nachdem dem Experten neben den umfangreichen Strafak- ten mit diversen Einvernahmeprotokollen des Beschuldigten und von Dritt- personen – unter anderem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten aus dem Jahr 2006 sowie Gutachten über zwei Opfer – vorlagen, erscheint es grundsätzlich nachvollziehbar, dass sich der Sach- verständige in der Lage sah, einen Grossteil der ihm unterbreiteten Fragen lege artis zu beantworten. Soweit der Gutachter gewisse Fragen ohne per- sönliche Exploration des Beschuldigten nicht beantworten konnte, hat er dies im Gutachten korrekterweise festgehalten. Er hat zudem klar ausge- wiesen, wenn seine Antworten nicht gesichert sind bzw. auf Mutmassungen beruhen, so dass die Strafverfolgungsbehörden in der Lage sind, den ver- bleibenden Unsicherheiten im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. Protokoll S. 14 f.). Zudem hat der Gutachter auf die Diagnose einer psychischen Krankheit korrekterweise verzichtet, weil sich gewisse Kriterien ohne persönliche Exploration des Beschuldigten nicht erhärten liessen. Das Vorgehen des Sachverständigen ist deshalb nicht zu bean- - 61 - standen. Der Beschuldigte vermag im Übrigen auch nicht aufzuzeigen, wel- che Schlussfolgerungen der Gutachter ohne persönliche Exploration nicht hätte ziehen dürfen. Anzufügen ist, dass sich den umfangreichen Strafak- ten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, der Ge- sundheitszustand des Beschuldigten habe sich seit dem Jahr 2006 wesent- lich verändert. Der Umstand, dass der Gutachter den Beschuldigten nicht persönlich befragen konnte, wird somit zumindest teilweise durch den Um- stand kompensiert, dass der Experte auf ein früheres Gutachten über den Beschuldigten zurückgreifen konnte. 9.3.3. Methodische Mängel Soweit der Beschuldigte methodische Kritik am Gutachten AB. übt, ist auf den in Art. 185 StPO verankerten Grundsatz der Methodenfreiheit hinzu- weisen, wonach die sachverständigen Personen darüber zu entscheiden haben, welche Erhebungen, Untersuchungen etc. für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderlich sind und unter welchen Bedingungen solche durchgeführt werden. Davon zu unterscheiden ist die Ermittlung im Tatge- schehen, welche eine notwendige Grundlage für die Begutachtung bilden kann. Hier darf der Gutachter nicht in Konkurrenz zu den Strafbehörden treten und eigene Ermittlungen durchführen (vgl. HEER Basler Kommentar StPO, N. 1 f. zu Art. 185). Fremdanamnesen sind somit – unter Beachtung von strafprozessualen Grundsätzen – grundsätzlich zulässig. Damit greift die methodische Kritik des Beschuldigten ins Leere. Was die fremdanamnetischen Erhebungen anbelangt, weist der Gutachter AA. im Übrigen an einigen Stellen auf die Unzuverlässigkeit von einzelnen fremdanamnetischen Angaben hin und lässt diese in seiner Beurteilung un- berücksichtigt (UA Ordner 5 act. 121, 122). Soweit Fremdauskünfte in die Beurteilung eingeflossen sind, kam diesen bei der Begründung der gutach- terlichen Schlussfolgerungen keine entscheidende Bedeutung zu. Sie dien- ten höchstens der Abrundung des Bildes, das sich dem Gutachter aus den übrigen Quellen ergab. Vor diesem Hintergrund muss nicht näher auf die Kritik des Beschuldigten an den Fremdanamnesen eingegangen werden. 9.4. Verwahrung 9.4.1. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete wie dargelegt die Voraussetzungen einer Ver- wahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB als erfüllt und ordnete diese schliesslich auch an. Sie wies in ihrer Begründung zutreffend darauf hin, dass eine Ver- wahrung nur als "ultima ratio" ausgesprochen werden dürfe, und brachte in diesem Zusammenhang zutreffend die vom Bundesgericht vorgeschriebe- ne strikte Subsidiarität der Verwahrung im Verhältnis zu den kurativen Massnahmen zum Ausdruck. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen kann vorliegend grundsätzlich verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. 15.7.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der Prüfung der besagten Subsidiarität gelangte die Vorinstanz sodann zum Schluss, eine stationäre - 62 - oder gar ambulante Massnahme sei insbesondere angesichts der fehlen- den Einsicht und der fehlenden Therapiewilligkeit beim Beschuldigten vor- liegend nicht angezeigt, womit sie der Empfehlung des Gutachters AA. folgt (vorinstanzliches Urteil E. 15.7.2.). 9.4.2. Bedeutung der Therapiewilligkeit Der Gutachter hat festgestellt, dass der Beschuldigte sich bisher jeglichen Gesprächen mit psychiatrischen oder psychologischen Fachpersonen im Rahmen der Begutachtungen entziehe, weshalb nicht ersichtlich sei, dass er im Rahmen einer stationären Massnahmenbehandlung – in welcher psy- chotherapeutische, auf die begangenen Delikte fokussierte Gespräche zentral wären – sein Verhalten ändern würden. Solange er die von ihm be- gangenen Taten konsequent bestreite und nicht bereit sei, an der Klärung der Deliktdynamik mitzuarbeiten, sei eine relevante Risikosenkung im Rah- men einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wegen feh- lender Massnahmenwilligkeit nicht möglich (GA act. 528). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zur Frage, in wie weit sich die Therapiewilligkeit bzw. Therapieunwilligkeit von beschuldigten Personen auf die Zweckmässigkeit bzw. Durchführbarkeit der vom Gesetz zur Verfü- gung gestellten kurativen Massnahmen auswirkt, auseinandergesetzt. Demnach verlangt eine stationäre Behandlung vom Betroffenen ein Min- destmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeit- punkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel be- steht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was ge- rade im Rahmen einer stationären Behandlung auch Aussicht auf Erfolg hat. Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es ge- nügt, wenn er wenigstens motivierbar ist. Von der Anordnung einer statio- nären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung somit nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ab- lehnt. Ob eine – und gegebenenfalls welche – Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Mei- nung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkenn- bar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). - 63 - Der Gutachter erachtet die Therapiefähigkeit beim Beschuldigten als gege- ben. Die bei ihm festgestellten deliktrelevanten Problembereiche seien grundsätzlich behandelbar und er weise auch keine kognitiven Einschrän- kungen auf, die eine Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten verunmöglichen würden (GA act. 528). Zwar weise der Beschuldigte – wie hiervor dargelegt – zurzeit keine Bereitschaft auf, im Rahmen einer thera- peutischen Massnahme mit psychiatrischen oder psychologischen Fach- personen zu sprechen. Solange diese Bereitschaft fehle, bestünden für eine stationäre Massnahme geringe Aussicht auf Erfolg. Allerdings räumte der Gutachter ein, dass sich diese fehlende Bereitschaft einerseits von Sei- ten des Beschuldigten selber aus jederzeit ändern könne (Protokoll S. 6). Zum andern sei es bei der Anordnung einer solchen Massnahme dennoch möglich, dass mit der Zeit aufgrund des durch die Massnahme erfolgenden Drucks die Behandlungsmotivation verbessert würde (GA act. 527). Dabei würde ein primäres Ziel der dem Beschuldigten im Rahmen einer therapeu- tischen Massnahme zur Verfügung gestellten psychiatrischen und/oder psychologischen Therapie darin bestehen, seine bislang fehlende Einsicht und Motivation zu erarbeiten (Protokoll S. 9). Nach dem Gesagten darf die Verwahrung des Beschuldigten einer statio- nären oder ambulanten therapeutischen Massnahme nicht einfach deshalb vorgezogen werden, weil der Beschuldigte diese zur Zeit kategorisch ab- lehnt bzw. keine Motivation zeigt, sich im Rahmen einer Therapie mit sei- nen Taten und seinem Befund auseinanderzusetzen. In Anbetracht des- sen, dass seine fehlende Therapiebereitschaft mitunter durch die beim ihm festgestellte (deliktsrelevante und entsprechend behandlungsbedürftige) narzisstische Persönlichkeitsstörung hervorgerufen bzw. gefördert wird (Protokoll S. 9), erscheint es umso weniger als angezeigt, den Beschuldig- ten zu verwahren statt ihn zu therapieren. Das muss umso mehr gelten, weil bei ihm bisher, soweit ersichtlich, noch keine Therapieversuche – we- der ambulant noch in einem geschlossenen Setting – unternommen wur- den, die beim heutigen Kenntnisstand bereits den Schluss zuliessen, dass sich eine Therapie auch mit Blick auf seine bislang fehlende Therapiewillig- keit von vorherein als erfolglos erweisen würde. Vielmehr kann etwa in der Tatsache, dass der Beschuldigte im Jahr 2004 im Rahmen der Strafunter- suchung zu verschiedenen im Kanton Solothurn begangenen Delikte offen- bar noch bereit war, sich vom damaligen Gutachter persönlich untersuchen zu lassen und sich insofern zumindest teilweise kooperativ zeigte (UA Ord- ner 5 act. 9, 21 und 94), ein Hinweis darauf erkannt werden, dass diesbe- zügliche Fortschritte beim Beschuldigten noch nicht vornherein ausge- schlossen werden können. Entsprechend ist vorliegend zumindest von einer minimalen Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung auszu- gehen. Im Ergebnis ist einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 oder Art. 63 StGB – zumindest vorerst – der Vorzug vor der rein sichernden - 64 - Verwahrung zu gewähren. Erst wenn sich im Rahmen dieses Therapiever- suches zeigen sollte, dass selbst mittels therapeutischer Behandlung des Beschuldigten keine massgeblichen Fortschritte erzielt werden können, wird sich eine erneute Prüfung der Verwahrung des Beschuldigten auf- drängen. 9.5. Therapeutische Massnahme 9.5.1. Allgemein Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Stö- rung steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ge- mäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 9.5.2. Anlasstaten Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren unter anderem verurteilt wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB. Es handelt sich dabei um Delikte, die mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind und somit um Verbrechen. Damit ist das Erfordernis der Anlasstat sowohl hinsichtlich einer stationären Massnahme (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) wie auch hinsichtlich einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB) erfüllt. 9.5.3. Besonderer psychischer Zustand des Beschuldigten Sowohl die ambulante als auch die stationäre Massnahme setzen mitunter – wie soeben gezeigt – eine schwere psychische Störung des Täters vor- aus. AE. kommt in ihrem Aktengutachten vom 14. Februar 2014 zum Ergebnis, dass eine eigentliche Begutachtung nicht möglich sei. Aufgrund der Weige- rungshaltung des Beschuldigten sowie des Umstands, dass keine lücken- losen Untersuchungsbefunde vorhanden seien, die ein vollständiges Bild über Vorgeschichte, Verlauf und gegenwärtigen Zustand ergäben, sei sie nicht in der Lage, ein (vollständiges) Gutachten zu erstellen, weshalb sie - 65 - die ihr unterbreiteten Fragen unbeantwortet liess (UA Ordner 5 act. 31 ff.). Die Gutachterin hält referierend fest, dass im Gutachten vom 30. Januar 2006 akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge festgestellt worden und als an der Grenze der Norm liegend beschrieben worden seien. Sie hält weiter fest, wenn die von den verschiedenen Geschädigten beschrie- benen Einstellungen und Verhaltensweisen zutreffen würden, mindestens eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung weiterhin vorläge, wobei auch an das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu den- ken wäre (UA Ordner 5 act. 25). Das im früheren Strafverfahren dargestell- te und von den Geschädigten ähnlich beschriebene Sexualverhalten könne keineswegs als "normal" bezeichnet werden – dieses würde aufgrund der Ausschliesslichkeit, der Häufigkeit und der Vorgehensweise deutlich ausserhalb der Norm liegen. Die Gutachterin betont jedoch, dass diese Er- gebnisse nicht als gesichert gelten könnten (UA Ordner 5 act. 28). Der Gutachter AA. stellte die Aussagekraft seines Gutachtens unter die Voraussetzung, dass die Angaben der Privatklägerinnen und Zeuginnen wahr seien. Sollte sich dies nicht bestätigen, so wäre das Gutachten als nicht relevant zu betrachten (UA Ordner 5 act. 120). Wenn jedoch die An- gaben der Privatklägerinnen und der Zeuginnen wahr seien, sei von einer akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit auszugehen (UA Ordner 5 act. 126). Gemäss dem Gutachter könne trotz der grundsätzlichen Schwie- rigkeit einer psychiatrischen Diagnose beim Beschuldigten eine Vielzahl von Störungen ausgeschlossen werden. Schwieriger zu beantworten sei die Frage, ob beim Beschuldigten eine wahnhafte Störung oder ein Wahn vorliege, welche ihn glauben lasse, tatsächlich der höchsterleuchtete Bud- dha auf Erden zu sein. Da allerdings keine Hinweise auf formale Denkstö- rungen oder eine Wahndynamik bestünden und zudem das Verhalten kontrolliert, durchdacht und höchst manipulativ wirke, könne eine wahn- hafte Störung als sehr unwahrscheinlich betrachtet, aber nicht mit Sicher- heit ausgeschlossen werden (UA Ordner 5 act. 127 f.). Der Gutachter führt weiter aus, dass keine adäquate Beurteilung der Sexualität des Beschul- digten möglich sei, da dazu zu wenige Angaben vorliegen würden. Aller- dings kämen – in Anbetracht der vorgeworfenen Tathandlungen – eine Pä- dophile aufgrund der früheren sexuellen Handlungen mit Kindern und eine sadistische Devianz aufgrund der Gewaltanwendungen und damit verur- sachten Schmerzen sowie Demütigungen verschiedener Opfer in Frage. Eine Pädophilie sei jedoch eher zu verneinen, da bei einer der Geschädig- ten keine Anklage erhoben worden sei und bei einer zweiten Geschädigten die Anklage mit einem Freispruch geendet habe. Verurteilt worden sei der Beschuldigte nur wegen sexueller Handlungen mit einer Geschädigten, die damals 14 bis 16 Jahre alt gewesen sei. Von einer Pädophilie im engeren Sinne werde jedoch nur bei Geschädigten bis zu einem Alter von ca. 12 bis 13 Jahren gesprochen (UA Ordner 5 act. 127). - 66 - Der Sachverständige AA. stellt beim Beschuldigten eine akzentuierte nar- zisstische Persönlichkeit fest, die als deliktsrelevant einzustufen sei. Allein diese Problematik könne aber das Tatverhalten des Beschuldigten keines- falls erklären. Es müsse daher ein weiteres Persönlichkeitsmerkmal vor- handen sein, das sein Tatverhalten beeinflusse, wobei drei Möglichkeiten in Betracht kämen. Am Unwahrscheinlichsten, aber eben nicht ausschliess- bar, sei das Vorliegen eines wahnhaften Syndroms. Eine zweite Möglich- keit bestehe darin, dass beim Beschuldigten eine sexuelle Devianz vorlie- ge, wobei eine Pädosexualität auszuschliessen sei, weshalb eher eine sa- distische Devianz in Frage komme. Dafür würden die gewalttätigen Hand- lungen und das Leiden der Geschädigten sprechen. Jedoch gäbe es keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Angst oder den Schmerz der Geschädigten als besonders erregend empfunden habe. Das Bestehen einer sadistischen Devianz könne aufgrund der fehlenden Angaben des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, sei aber ebenfalls als un- wahrscheinlich zu betrachten. Am Wahrscheinlichsten liege ein sogenann- ter Dominanzfokus vor, bei welchem der Beschuldigte das Erleben von eigener Überlegenheit, vor allem aber das Erleben von Unterlegenheit Dritter als in besonderer Weise attraktiv empfinde (UA act. 132 f.). Der Gut- achter kommt ferner zum Schluss, dass beim Beschuldigten mindestens eine hohe Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte an erwachsenen Frauen bestehe (UA Ordner 5 act. 141). Der Beschuldigte wendet diesbezüglich ein, dass eine stationäre Massnah- me von vornherein nicht in Betracht komme, weil bei ihm gerade keine "psy- chische Störung" vorliege (Protokoll S. 25). Soweit der Beschuldigte mit diesem Einwand dahin zielt, dass der Gutachter keine psychische Störung im engeren Sinn nach den Diagnosesystemen bzw. Klassifikationsinstru- menten der Allgemeinpsychiatrie – wie ICD-10 oder DSN-5 – festgestellt hat und entsprechend darauf zu schliessen wäre, dass eine in Art. 59 Abs. 1 StGB wie auch von Art. 63 Abs. 1 StGB vorausgesetzte schwere psychische Störung nicht vorliege, ist er damit nicht zu hören. Der Gesetz- geber hat – insbesondere zuletzt im Rahmen der Revision des Massnah- merechts 2007 – bewusst darauf verzichtet, den Begriff der "psychischen Störung" an derartige Klassifikationsinstrumenten zu binden. Eine thera- peutische Massnahme soll demnach grundsätzlich für die ganze Bandbrei- te der nach wissenschaftlichen Kriterien diagnostizierbaren, vom soge- nannt "Normalen" abweichenden psychischen Phänomene möglich sein (vgl. dazu ausführlich und unter Verweis auf die Materialen HEER/HABER- MEYER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 12 f. zu Art. 59 StGB). Entsprechend hat auch das Bundesgericht in seiner Rechtspre- chung klargestellt, dass die Frage der rechtlichen Relevanz der medizini- schen Diagnose juristischer Natur sei. Die Beurteilung, ob eine vom psy- chiatrischen Sachverständigen diagnostizierte Störung als "schwere psy- chische Störung" im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, obliegt daher dem Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts - 67 - 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4 sowie 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 4.6). Aus den beiden Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte zumindest die Merkmale einer akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit aufweist, die aufgrund ihrer hohen Ausprägung in den vergangenen zehn bis fünfzehn Jahren als Persönlichkeitsmerkmal mit Störcharakter zu be- zeichnen seien (UA Ordner 5 act. 132). Gemäss dem Gutachten von AA. steht diese in moderat ausgeprägtem Zusammenhang mit den vorgeworfe- nen Taten. Zusätzlich stellt der Gutachter beim Beschuldigten einen Domi- nanzfokus als weiteren Problembereich fest, der sehr ausgeprägt sei und eine sehr hohe Bedeutung für das Tatverhalten aufweise (UA Ordner 5 act. 145). Zusammenfassend diagnostizierte er beim Beschuldigten zwar keine psychische Störung im engeren Sinn, es seien jedoch langanhaltende "deliktsrelevante Persönlichkeitsmerkmale mit Krankheitswert" festgestellt worden (UA Ordner 5 act. 145 f.). Hinzu kommt, dass die beiden festge- stellten Persönlichkeitsmerkmale mit Krankheitswert nicht nur isoliert ne- beneinander bestehen, sondern sich auch gegenseitig negativ zu beein- flussen scheinen (vgl. dazu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 4.6), weshalb im Gutachten auch fest- gestellt wird, dass die akzentuierte narzisstische Persönlichkeit als Boden anzusehen sei, auf dem der ohnehin bereits sehr stark ausgeprägte Domi- nanzfokus entstehen konnte und letztlich zu den zahlreichen sexuellen Übergriffen geführt hatten (UA Ordner 5 act. 132, 135). Insgesamt reichen die medizinischen Feststellungen für die Annahme einer schweren psychi- schen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 63 Abs. 1 StGB als Voraussetzung für eine stationäre oder ambulante Massnahme aus. Der geforderte symptomatische Zusammenhang zwischen den zur Beur- teilung stehenden Taten und dem festgestellten psychischen Zustand (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB und Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB) besteht nach dem Gesagten ebenfalls. 9.5.4. Gefährlichkeit des Täters Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB setzt weiter eine Ge- fährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraus. Gemeint ist damit die durch die geistige Abnormität bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit. Das öf- fentliche Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Täters bemisst sich nach der Schwere der möglichen Delikte, ihrer Häufigkeit und der Grösse der Wahrscheinlichkeit, mit der sie zu befürchten sind. Die Gefähr- lichkeit bezieht sich nicht nur auf Nähe und Ausmass der Gefahr, sondern auch auf Art bzw. Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts. Bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (BGE 118 - 68 - IV 108 E. 2a S. 113; HEER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 48 ff. zu Art. 59 StGB). Der Gutachter AB. kommt – wie dargelegt – zum Schluss, dass beim Be- schuldigten mindestens eine hohe Rückfallgefahr für einschlägige Sexual- delikte an erwachsenen Frauen bestehe (UA Ordner 5 act. 141). Die fest- gestellten deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale (akzentuierte nar- zisstische Persönlichkeit und sehr starker Dominanzfokus) würden einen engen Zusammenhang mit dieser Rückfallgefahr für Sexualdelikte an Er- wachsenen aufweisen (UA Ordner 5 act. 146). Zur Kritik des Beschuldigten hinsichtlich der Rückfallprognose, wonach der Gutachter sinngemäss eine für die juristischen Zwecke zu ungenaue bzw. zu offen formulierte Prognose aufgestellt habe (Protokoll S. 31 f.), ist Fol- gendes anzumerken: Zur Quantifizierung der Rückfallwahrscheinlichkeit äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass eine exakte Prozentanga- be – nicht nur vorliegend, sondern generell – nicht möglich sei. Zur Einord- nung der Rückfallwahrscheinlichkeit diene die Anlehnung an die aus Stu- dien gewonnenen Rückfall- bzw. Basisrate für Sexualdelikte an Erwachse- nen, welche je nach Studie zwischen 20 % bis 50 % liege. Diesbezüglich kommt der Gutachter klar zum Schluss, dass die Rückfallwahrscheinlich- keit beim Beschuldigten höher als diese Basisrate liege und letztlich als hoch einzustufen sei (Protokoll S. 17 f.). Diese Prognose bzw. deren me- thodische Herleitung ist – insbesondere unter Verweis auf die Ausführun- gen zur Methodenfreiheit (oben E. 9.3.3.) – nicht zu beanstanden. Nach- dem es sich bei der sexuellen Integrität um ein hohes Rechtsgut handelt, ist nach dem Gesagten von einer hohen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit auszugehen. 9.5.5. Verhältnismässigkeit Die Anordnung einer Massnahme setzt zudem voraus, dass der mit ihr ver- bundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismäs- sig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss sie notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität bei Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnis- mässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegen- einander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel- Verhältnisses fällt im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffe- - 69 - nen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis so- wie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012, E. 3.2.3). 9.5.5.1. Geeignetheit, Notwendigkeit, Wahl der mildesten erfolgver- sprechenden Massnahme Beide beim Beschuldigten festgestellten deliktsrelevanten Problemberei- che sind grundsätzlich behandelbar – vorwiegend durch psychotherapeuti- sche Behandlung sowie mittels therapeutischer Begleitung im Alltag (UA Ordner 5 act. 148; vgl. auch die Ausführungen zur Therapiefähigkeit oben E. 9.4.2.). Gemäss Gutachten wäre eine im Rahmen einer stationären the- rapeutischen Massnahme durchgeführte deliktsorientierte Behandlung des Beschuldigten geeignet, die Rückfallgefahr zu senken (UA Ordner 5 act. 147). Wie bereits ausgeführt, steht die gegenwärtig vom Beschuldigten selber geäusserte Therapieunwilligkeit einer Behandlung im Rahmen einer therapeutischen Massnahme nicht entgegen, ist doch zumindest von einer minimalen Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung auszugehen (vgl. ausführlich oben E. 9.4.2.). Unter dem Kriterium der Erforderlichkeit ist wie dargelegt zu prüfen, ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Auf der einen Seite ist festzuhalten, dass im Fall des Beschuldigten der reine Vollzug der Freiheitsstrafe ohne eine (zumindest vollzugsbegleitende) Massnahme nicht genügen würde, um die Gefährlich- keit des Beschuldigten auf ein für die Öffentlichkeit vertretbares Mass zu senken (Protokoll S. 10). Andererseits ist gestützt auf die Ausführungen des Gutachters AA. in dessen Gutachten sowie im Rahmen seiner Befra- gung als Sachverständiger an der Berufungsverhandlung davon auszuge- hen, dass aufgrund der bislang vom Beschuldigten geäusserten Therapie- unwilligkeit eine therapeutische Massnahme nur erfolgversprechend sein kann, wenn diese in einem "geschlossenen Setting" durchgeführt wird (Pro- tokoll S. 6). Laut Gutachten sei bei unmotivierten Tätern erfahrungsgemäss ein gewisser, durch den Freiheitsentzug erzeugter Leidensdruck notwen- dig. Bei einer rein ambulanten Behandlung in Freiheit wären die Chancen, die notwendige Motivation beim Beschuldigten – überhaupt bzw. zumindest innert verhältnismässiger Therapiedauer – herbeizuführen, dagegen kaum realistisch (Protokoll S. 9). In Frage kommen folglich einzig eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB oder eine vollzugsbegleitend durchgeführte ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB. Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist ge- genüber der milderen ambulanten Massnahme subsidiär, auch wenn letzte- re vollzugsbegleitend angeordnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, insbesondere E. 4.3.2.). Laut Gutach- ten wären bei einer stationären Massnahme die Chancen, die für eine wirk- same Behandlung des Zustandes des Beschuldigten notwendige Einsicht - 70 - und Motivation zu erlangen, zwar besser bzw. diese Einsicht und Motivation schneller zu erzielen (Protokoll S. 6 f.). Nach Ansicht des Obergerichts ist vorliegend – insbesondere mit Blick auf den Grundsatz, wonach bei mehre- ren in Frage kommenden Massnahmen zwingend die weniger einschrän- kende anzuordnen ist – einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnah- me dennoch der Vorzug zu gewähren, und zwar aus folgenden Gründen: Der Gutachter AA. präzisierte seine Einschätzung über den Beschuldigten in seinem Ergänzungsgutachten dahingehend, dass das Hinarbeiten auf die bislang fehlende Therapiewilligkeit mit Hilfe einer psychotherapeuti- schen Therapie im Einzelsetting erfolgen könne, und dies mit nur leicht ge- ringeren Erfolgsaussichten als in einem milieutherapeutischen Setting im Rahmen einer stationären Massnahme (GA act. 529). Diese Einschätzung des Gutachters basierte zwar auf seiner Empfehlung, den Beschuldigten zu verwahren und gleichzeitig dennoch in Einzeltherapien zu betreuen. Nachdem bei der Verwahrung der Vollzug der Freiheitsstrafe der eigentli- chen Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 2 StGB vorgeht, unterscheidet sich das Haftregime des Verwahrten und des sich im gewöhnlichen Strafvollzug befindlichen Täters in dieser ersten Phase nicht. Entsprechend lässt sich diese Einschätzung des Gutachters zur Verwahrung ohne weiteres auf eine vollzugsbegleitend angeordnete ambulante Massnahme mit Einzelsettings übertragen. Entsprechend ist auch aus therapeutischer Sicht davon auszu- gehen, dass die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme zumindest für die erste elementare Phase der Behandlung des Beschuldigten als geeig- net einzustufen ist. Dass gilt umso mehr, als die zuständige Behörde ge- mäss Art. 63 Abs. 3 StGB selbst bei einer ambulanten Massnahme im Rah- men des Vollzugs verfügen kann, dass der Täter vorübergehend – bis zu zwei Monate lang – stationär behandelt wird, wenn dies notwendig er- scheint. Bei der nunmehr angeordneten Freiheitsstrafe von 9 Jahren ver- bleiben dem Beschuldigten unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Haft immer noch rund 3 ½ Jahre Strafvollzug. Angesichts dieser Länge der noch zu verbüssenden Strafe kann jedenfalls nicht von vornherein gesagt werden, es bestünden kaum Chancen darauf, dass die vollzugsbegleitende Therapie beim Beschuldigten früher oder später die geforderte Einsicht und Therapiewilligkeit hervorzurufen vermag. Hinzu kommt, dass bei freiheits- entziehenden sichernden oder therapeutischen Massnahmen sich die Er- kenntnis des Täters, dass eine Kooperation mit den Therapeuten bzw. sei- ne Einlassung auf die Therapie die einzige realistische Möglichkeit auf eine Entlassung in die Freiheit innert absehbarer Zeit darstellt, positiv auf seine Therapiewilligkeit auswirken kann (Protokoll S. 9). Insofern kann nach Da- fürhalten des Obergerichts davon ausgegangen werden, dass vorliegend die Gewährung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme – an- stelle einer bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausgesprochenen stationären Massnahme – auf den Beschuldigten durchaus motivierend wirken kann, wären doch auch damit die vergleichsweise schärferen Massnahmen, wie - 71 - die stationäre Therapie oder sogar die Verwahrung, noch keineswegs dau- erhaft vom Tisch: Bei Scheitern der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme müsste die Umwandlung in einer stationären Massnahme ge- prüft werden, wie dies das Gesetz in Art. 63b Abs. 5 StGB vorsieht. Und dem Beschuldigten muss nach dem Gesagten klar sein, dass die übrigen Voraussetzungen einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB – nach den heutigen Verhältnissen – durchaus gegeben wären. Ebenso muss er sich auch vor Augen führen, dass für den Fall, dass er sich künftig – sei dies nun im Rahmen einer vollzugsbegleitenden ambulanten oder einer allenfalls später angeordneten stationären Massnahme – weiterhin in der Therapie gänzlich unkooperativ zeigt, selbst eine Verwahrung gemäss Art. 64 StGB unweigerlich wieder zum Thema werden wird (vgl. dazu be- reits oben E. 9.4.2. in fine). Diese potentiell motivierenden Tatsachen sowie die Einschätzung des Gut- achters, wonach bei einmal vorhandener Einsicht und Therapiewilligkeit des Beschuldigten die Erfolgschancen der eigentlichen deliktsorientierten Therapie bei einer (vollzugsbegleitenden) ambulanten Massnahme nicht geringer sind, als sie dies bei einer stationären Massnahme wären (Proto- koll S. 7 Frage 17), hat beim Obergericht die Erkenntnis gefestigt, der mil- deren vollzugsbegleitend durchgeführten ambulanten Massnahme – zu- mindest vorerst – den Vorzug zu gewähren. 9.5.5.2. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nicht nur, dass eine Massnahme zu unterbleiben hat, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Vorausgesetzt ist auch, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeits- rechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere wei- terer Straftaten verhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck muss somit auch eine vernünftige Relation bestehen, wobei im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen gegen das Behand- lungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten abzuwägen sind. Selbst eine geeignete und notwendige Mass- nahme kann sich als übermässig erweisen, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen ist. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013, E. 3.2.1; HEER, a.a.O., N. 36 zu Art. 56 StGB). Ausgehend von der durch seinen psychischen Zustand bedingten hohen Rückfallgefahr sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei den durch - 72 - einen Rückfall gefährdeten Rechtsgütern – der sexuellen Integrität (vorwie- gend) erwachsener Frauen – um hohe Rechtsgüter handelt, besteht ein grosses Interesse der Öffentlichkeit an der Verhütung weiterer Delikte des Beschuldigten. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grund- rechte des Beschuldigten, insbesondere seine persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), erscheint gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ver- hütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten des Beschul- digten keineswegs als übermässig. Die gewichtigen öffentlichen Interessen am Schutz vor dem Beschuldigten würden – wenngleich dies vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden muss – nach Ansicht des Oberge- richts auch die Anordnung einer vergleichsweise "schärferen" stationären Massnahme nach Art. 59 StGB rechtfertigen. Entsprechend ist die Verhält- nismässigkeit der nun angeordneten vollzugsbegleitenden Massnahme klarerweise gegeben. 9.5.6. Anwendbares Recht Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu der auch vom Beschuldig- ten aufgeworfenen übergangsrechtlichen Thematik Folgendes festzuhal- ten: Am 1. Januar 2007 sind der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetz- buches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einfüh- rung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 bzw. vom 24. März 2006 in Kraft getreten. Gemäss Ziffer 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die Vorschriften des neuen Rechts über die Massnahmen nach Art. 56 - 65 StGB auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben. Ausnahmen von dieser echten Rückwirkung des neuen Massnahmenrechts greifen von Gesetzes wegen bei der nachträglichen Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB und bei den Massnahmen für junge Erwachsene und ferner auch – allerdings gestützt auf die spezifische Rechtsprechung des Bundesgerichts – hinsichtlich der Verwahrung, bei welcher das völkerrechtliche Rückwirkungsverbot laut Bundesgericht den- noch gelten müsse. Die Anwendung des neuen Verwahrungsrechts auf Tä- ter, die vor dessen Inkrafttreten delinquiert haben, ist deshalb nur zulässig, wenn es nicht strenger ist (sogenannte "lex mitior"; BGE 134 IV 121 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Tatzeitpunkt gewisser der hier beurteilten Straftaten des Beschuldigten fällt auf die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Massnahmerechts zurück. Nachdem vorliegend – entgegen der Vorinstanz – von der Anordnung einer Verwahrung abzusehen und stattdessen eine (vollzugsbegleitende) ambu- lante Massnahme anzuordnen ist, ist gemäss Ziffer 2 Abs. 1 der Schluss- bestimmungen das revidierte Massnahmerecht anwendbar. Der Anwen- dungsbereich der soeben erwähnten Ausnahmen ist somit vorliegend nicht berührt, weshalb die Frage, ob das alte Massnahmerecht mit Blick auf eine - 73 - Verwahrung milder wäre, offen bleiben kann. Auf die entsprechenden Rü- gen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 16 ff.; Protokoll S. 25 f.) braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 9.5.7. Fazit Nach dem Gesagten ist eine vollzugsbegleitend durchzuführende ambu- lante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. 10. Zivilansprüche 10.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat der Geschädigten D. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2011 und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'381.13 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2016 und der Geschädigten E. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2012 und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1‘422.00 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 371.40, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 06.12.2016, zugesprochen. 10.2. Berufungsbegründung und Beurteilung Der Beschuldigte beantragt in der Berufung die Abweisung bzw. die Ver- weisung der Zivilansprüche von D. und E. auf den Zivilweg. Seine Anträge betreffend Verweisung der Zivilforderungen von D. und E. auf den Zivilweg begründet er ausschliesslich mit seinem Begehren um Einstellung bzw. Freispruch. Da seine Berufung diesbezüglich abzuweisen ist, besteht kein Anlass, das angefochtene Urteil in diesem Punkt zu korrigieren (vgl. vorin- stanzliches Urteil E. 18). 11. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 11.1. Verfahrenskosten Fällt die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Verteilung der Verfahrenskosten zu korrigieren. Der Beschuldigte hat diese zu ¾ zu tragen. Er ist verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz zu ¾ zu- rückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftliche Situation erlaubt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11.2. Entschädigung der Strafklägerin 4 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Zivil- und Strafklä- gerin 4 eine Entschädigung von Fr. 8'185.15 auszurichten. Der Beschuldig- te hat diesen Punkt zwar angefochten, der Ausgang des Berufungsverfah- rens gibt jedoch keinen Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid in dieser Hinsicht zu korrigieren. Es kann insofern auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 1.6.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 74 - 11.3. Entschädigung der Privatklägerinnen 3 und 5 aus unentgeltli- cher Rechtspflege Die unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Zivil- und Strafklägerinnen 3 und 5 haben gegen die Honorarfestsetzung der Vorinstanz am 14. Februar 2017 (Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5) sowie am 16. Februar 2017 (Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3) Beschwerde erhoben. Die Ver- fahrensleiterin der Beschwerdeinstanz sistierte die jeweiligen Beschwerde- verfahren (SBK.2017.52 und SBK.2017.58) mit Verfügungen vom 1. März 2017. Sie erwog unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 IV 199 E. 5.6), das Berufungsgericht habe auch über die Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen im erstinstanzlichen Verfahren zu entscheiden, sofern es auf die Berufungen eintrete. Mit Ein- gaben vom 28. August 2017 (Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3) so- wie vom 7. September 2017 (Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5) hiel- ten die unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen im Berufungsverfahren an ih- ren Honorarbeschwerden fest, so dass über die Entschädigungen der un- entgeltlichen Rechtsvertreterinnen im Verfahren vor Vorinstanz neu zu ent- scheiden ist. 11.4. Honorar der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 3 11.4.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3 machte vor Vorinstanz ein Honorar von Fr. 32'826.25 geltend. Die Vorinstanz er- wog, es falle auf, dass der Vertretungsaufwand der Zivil- und Strafklägerin 3 mit 141.7 Stunden um rund 100 Stunden höher ausfalle als der Vertre- tungsaufwand der Zivil- und Strafklägerin 4, die von derselben Anwältin vertreten worden sei. Zudem weiche er auch stark vom Aufwand ab, den die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5 mit 53 Stunden geltend mache. Insgesamt mache die Vertreterin für die Teilnahme an Einvernahmen (inkl. Reisezeit) einen Aufwand von 73.3 Stunden geltend. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Anwesenheit der Vertreterin bei der Einvernahme der Zeugen für die Geltendmachung der Zivilansprüche notwendig gewe- sen wäre. Das an der ersten Hauptverhandlung erstattete Plädoyer der Vertreterin befasse sich auf 25 von 35 Seiten und damit zu rund 70% mit der Beweiswürdigung bzw. dem relevanten Sachverhalt, wobei nicht gel- tend gemacht werde, die Anklägerin habe ihre Arbeit im Strafpunkt nicht richtig gemacht. Entsprechend sei auch der Aufwand für das Plädoyer um 70 % von 4 Stunden zu reduzieren. Zudem umfasse die Kostennote für die zweite Hauptverhandlung einen Aufwand von 6.5 Stunden, der das Be- schwerdeverfahren vor Obergericht betreffe. Dafür seien der Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3 aber mit Abschreibungsbeschluss des Oberge- richts vom 31. Mai 2016 pauschal Fr. 300.00 zugesprochen worden. Dieser Aufwand bleibe daher unberücksichtigt. Augenfällig sei auch der Aufwand, den die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3 für Besprechungen mit ihrer Klientin geltend mache. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es am - 75 - 22. und 23. November 2012 zwei Besprechungen gebraucht habe. Die ge- samte Dauer für diese beiden Besprechungen von 120 Minuten sei er- messensweise zu reduzieren. Es sei insgesamt von einem honorarberech- tigten Aufwand von 70 Stunden auszugehen. Übergangsrechtlich gelange allerdings der bis zum 31. Dezember 2015 geltende Anwaltstarif zur An- wendung, weshalb an sich eine Entschädigung nach Streitwert im Vorder- grund stehe. Die streitwertabhängige Entschädigung bezifferte die Vorin- stanz auf Fr. 4'558.30, was nicht mehr als angemessen erscheine. Unter Berücksichtigung des anerkannten Aufwandes von 70 Stunden sowie des minimalen Stundenansatzes von Fr. 180.00, der Auslagen und der Mehr- wertsteuer von 8 % errechnete die Vorinstanz schliesslich ein Honorar von Fr. 14'348.80, das sie zusprach (Dispositiv-Ziffer 14.4. des Urteils vom 6. Dezember 2016). 11.4.2. Standpunkt der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3 beantragt, die Kosten für ihre unentgeltliche Rechtsvertretung seien auf Fr. 34'132.20 festzusetzen. Sie macht geltend, dass es mehrere Geschädigte gegeben habe und die Geschädigten in einem sektenartigen Verhältnis zum Be- schuldigten gestanden hätten, was den Fall komplex und die Strafuntersu- chung aufwendig gemacht habe. Insbesondere die durch die langjährige Abhängigkeit begründete besondere Hilflosigkeit der Zivil- und Strafkläge- rin 3 habe einen zusätzlichen Aufwand erfordert. Bis zur ersten Hauptver- handlung vor Vorinstanz habe das Strafverfahren drei Jahre gedauert; bis zur zweiten habe es ein weiteres Jahr gedauert. Im ganzen Verfahren seien weit über 10 Einvernahmen angefallen. Da der Verteidiger des Beschuldig- ten anwesend gewesen sei, habe auch die Vertreterin der Zivil- und Straf- klägerin 3 daran teilnehmen müssen. Aufgrund der Komplexität des Falles sowie der Begutachtung hätten mehrere Besprechungen mit der Klientin durchgeführt werden müssen; es seien über die gesamte Dauer des Straf- verfahrens auch viele Telefonate, E-Mail-Korrespondenz und Korrespon- denz mit Strafbehörden angefallen. Hinzu kämen die Aufwendungen für die Vorbereitung der beiden Hauptverhandlungen, die Besprechung mit der Klientin und ihrer Therapeutin, die Ausarbeitung des Plädoyers sowie die Teilnahme an beiden Hauptverhandlungen. Entgegen der Vorinstanz habe sie mit der Teilnahme an den Zeugenein- vernahmen keinen übermässigen Aufwand betrieben. Den Akten sei zu entnehmen, dass es sich um eine sektenähnliche Gruppierung gehandelt habe und die Mitglieder eine stark emotionale Bindung zum Beschuldigten gehabt hätten. Diese psychische Abhängigkeit sei im ganzen Verfahren von zentraler Bedeutung gewesen, weshalb das Konstrukt der Sekte gut habe dokumentiert werden müssen. Im Zusammenhang mit der psychi- schen Abhängigkeit der Zivil- und Strafklägerin 3 sei auch die Abhängigkeit der anderen Mitglieder der Sekte von zentraler Bedeutung gewesen. Da - 76 - sich die Zivil- und Strafklägerin 3 auch im Strafpunkt konstituiert habe und somit auch im Strafpunkt Partei mit Teilnahmerechten sei, sei sie als un- entgeltliche Rechtsvertreterin für die Teilnahme an diesen Einvernahmen wie der amtliche Verteidiger zu entschädigen, zumal es sich um einen Sachverhalt mit erheblichem strafrechtlichem und zivilrechtlichem Aus- mass gehandelt habe. Zumindest müssten aber pro Zeuge zwei Stunden für das Studium der Einvernahmeprotokolle entschädigt werden. Der Zeitaufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers sei ebenfalls nicht übersetzt. Da der Beschuldigte den Sachverhalt bestritten habe, habe die Zivil- und Strafklägerin in Bezug auf die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und in Bezug auf das Gutachten argumentieren müssen. Zudem habe die Vertreterin mit rund 10 Seiten zum Zivilanspruch plädiert. Ein Aufwand von 4 Stunden sei unter Berücksichtigung der umfassenden Aktenlage und des Umfangs der Zivilforderung und dessen Aufteilung in einzelne Schadens- positionen äusserst gering. Bereits die Besprechungen, welche für die zentralen Schritte im Verfahren erforderlich gewesen seien, würde 12 Stunden in Anspruch nehmen. Da es der Geschädigten zudem gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, hät- ten die Besprechungen länger gedauert. Der Geschädigten hätten die ein- zelnen Schritte und der Verfahrensablauf von Anfang an geschildert wer- den müssen. Hinzu komme, dass die Geschädigte aufgrund der langen Verfahrensdauer mindestens jährlich einen Anspruch auf eine Bespre- chung zum aktuellen Verfahrensstand habe. Die geltend gemachte Bespre- chungsdauer sei daher voll zu entschädigen. Das Honorar sei auch im Quervergleich zum Aufwand korrekt, der für die Vertretung der Zivil- und Strafklägerin 5 entstanden sein. Als sich diese als Zivil- und Strafklägerin konstituiert habe, seien viele wesentliche Untersu- chungshandlungen bereits getätigt gewesen. Zudem sei es bei der Ge- schädigten 3 zu Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Begutach- tung und wegen ihres Gesundheitszustands gekommen. Sofern man vom tatsächlichen Aufwand ausgehe, belaufe sich der von der Vorinstanz vergütete Stundenansatz lediglich auf Fr. 100.00, womit die In- frastrukturkosten einer Anwaltspraxis nicht gedeckt werden und schon gar kein Einkommen erzielt werden könne. Gemäss altem Anwaltstarif betrage der Stundenansatz Fr. 220.00, gemäss neuem Fr. 200.00. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auch noch die Höhe des Stunden- ansatzes korrigiert habe, zumal es sich offensichtlich nicht um einen einfa- chen Fall handle. Der tatsächliche Aufwand sei daher mit Fr. 220.00 und ab dem 1. Juni 2016 mit Fr. 200.00 pro Stunde zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand sei notwendig gewesen und verhältnismäs- sig. Die reduzierte Parteientschädigung würde bei einem Minimalansatz - 77 - von Fr. 180.00 lediglich einen Aufwand von 80 Stunden abdecken, während dem Verteidiger bei gleicher Berechnungsbasis 515 Stunden zur Verfü- gung stünden. Die zugesprochene Entschädigung erlaube keine wirksame Vertretung einer Zivil- und Strafklägerin. Sie erlaube weder eine Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen noch ein Studium der betreffenden Einver- nahmeprotokolle. Auf der Basis des zugesprochenen Honorars könnten die Interessen der Zivil- und Strafklägerin nicht mehr gewahrt werden. Die re- duzierte Entschädigung stehe auch in keinem Verhältnis zu den Kosten der Verteidigung von Fr. 92'000.00, weshalb von Waffengleichheit keine Rede mehr sein könne. 11.4.3. Honorarberechtigter Aufwand Ausgehend von der Anwendbarkeit der bis zum 31. Dezember 2015 gelten- den Fassung des Anwaltstarifs erwog die Vorinstanz, dass ein (nach da- maliger Fassung noch mögliches) streitwertabhängiges Honorar sich auf Fr. 4'558.30 belaufen würde. Dem Standpunkt der unentgeltlichen Rechts- vertreterin der Privatklägerin 3 sowie der Einschätzung der Vorinstanz, wo- nach diese Entschädigung dem im vorliegenden Fall geboten erscheinen- den Vertretungsaufwand nicht gerecht werde, ist zuzustimmen. Entspre- chend ist nachfolgend zu erörtern, ob die Vorinstanz den Stundenaufwand der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 zu Recht als übersetzt eingestuft und gekürzt hat. Entschädigungspflichtig sind nur diejenigen Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum bleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Was unter notwendigen Aufwendungen zu verstehen ist, wird weder im Gesetz ausgeführt noch in der Rechtspre- chung abschliessend umschrieben. Im Anwendungsbereich von Art. 433 StPO (Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten) wird in der Lehre die Auffassung vertreten, notwendige Auf- wendungen lägen insbesondere vor, wenn die Privatklägerschaft wesent- lich zur Abklärung einer Strafsache und zur Verurteilung des Täters beige- tragen habe oder bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Klä- ger ein erhebliches Interesse habe oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerecht- fertigt erscheine (Urteil 6B_226/2017 des Bundesgerichts vom 10.07.2017 Er. 4.3.1). Übernimmt man die Regeln, welche für die Überprüfung des Ho- norars des amtlichen Verteidigers entwickelt wurden, so hängt die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von der Schwie- rigkeit der Sache, von der Persönlichkeit des Vertretenen und von der Be- deutung ab, welche die Sache für den Vertretenen hat (vgl. in Bezug auf die amtliche Verteidigung RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, N. 3 zu - 78 - Art. 135). Was die Angemessenheit des Aufwands betrifft, gibt es jedoch durchaus auch Unterschiede zwischen der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers. Nach geltendem Recht ist die unentgeltliche Rechtspflege auf die Durch- setzung der Zivilansprüche und damit auf den Adhäsionsprozess be- schränkt (Art. 136 Abs. 1 StPO). Soweit der Privatkläger allerdings Zivilan- sprüche stellt, darf der unentgeltliche Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig werden (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1181; vgl. auch MAZZUCHHEL- LI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, N. 4 zu Art. 136), wobei sich die un- entgeltliche Rechtsvertretung jedoch auch in dieser Hinsicht auf das Not- wendige zu beschränken hat. Im Zivilpunkt geht es im Wesentlichen darum, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden und den Scha- den – soweit bestritten – nachzuweisen. Die Vertretung des Strafanspruchs obliegt dagegen grundsätzlich der Staatsanwaltschaft, was es der unent- geltlichen Rechtsvertretung im Allgemeinen erlaubt, den eigenen Aufwand zu begrenzen. Der notwendige Aufwand umfasst regelmässig die Verschaf- fung einer Übersicht über die Anklage und den Verfahrensgang inkl. Akten- studium, die Instruktion der Klientin, die laufende Information, die Vorberei- tung der Verhandlung sowie die Teilnahme daran inkl. Anreise und die Nachbesprechung. Nicht erfasst ist die übrige Beteiligung am Strafverfah- ren, sofern diese zur Geltendmachung der Zivilansprüche nicht nötig ist. Unerheblich ist die effektiv geleistete oder als wünschbar erachtete anwalt- liche Unterstützung. Im konkreten Fall ist die Privatklägerin Opfer einer schweren, traumatisie- renden Straftat geworden. Entsprechend gross ist die Bedeutung des Straf- verfahrens für das Opfer, welches ihm moralische und finanzielle Wieder- gutmachung verspricht. Es ist ferner ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die gesundheitliche Verfassung der Privatklägerin, welche nach wie vor von den Delikten gezeichnet ist, in einem erhöhten Aufwand ihrer Rechtsvertreterin niederschlug. Nachdem jedoch kein Grund zur Annahme besteht, die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit durchgeführt, bedurfte es im Strafpunkt keines grossen Aufwands der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Insbesondere er- gab sich keine Notwendigkeit, an den Befragungen weiterer Zeugen teilzu- nehmen, kommt es doch für den Standpunkt der Privatklägerin 3 im Straf- und Zivilpunkt nicht entscheidend auf die Frage an, ob sich der Beschuldig- te auch gegenüber anderen Personen in ähnlicher Weise strafbar gemacht hat oder nicht. Zudem gab es keinen Grund zur Annahme, die Staatsan- waltschaft würde den Sachverhalt von sich aus nicht genügend abklären. Es hätte insofern genügt, dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin Einblick in die betreffenden Einvernahmeprotokolle genommen und ihre Klientin pe- riodisch über den Gang der Untersuchung und die Ergebnisse der übrigen Opferbefragungen informiert hätte. Auf diese Weise wäre die unentgeltliche Rechtsvertreterin ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Ergebnisse aus - 79 - den Befragungen der übrigen Opfer zu verwenden, um die Glaubwürdigkeit ihrer Klientin zu untermauern. Das Interesse der Privatklägerin an der Teil- nahme ihrer Vertreterin an den Zeugenbefragungen, die letztlich der Vali- dierung der eigenen Aussagen dienten, kann im Übrigen nicht gleich hoch gewichtet werden, wie das Interesse des Beschuldigten, bei solchen Ein- vernahmen verteidigt zu werden. Zwar darf ein Opfer damit rechnen, dass ihm die Verarbeitung der Straftat bei einem günstigen Verfahrensausgang leichter fällt, das Verfahrensinteresse einer beschuldigten Person, die sich mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert sieht und der eine mehrjähri- ge Freiheitsstrafe und eine Verwahrung droht, ist jedoch höher zu gewich- ten. Dem Verteidiger kommt ausserdem die Aufgabe zu, den formell korrek- ten Ablauf solcher Einvernahmen zum Schutze des Beschuldigten zu über- wachen. Dieser Aspekt kommt bei der Opfervertretung nicht in demselben Ausmass zum Tragen. Dem Verteidiger ist schon aus diesen Gründen im Allgemeinen ein höherer Vertretungsaufwand zuzugestehen als der Privat- klägerschaft. Ausserdem greift der Vergleich zwischen dem honorarbe- rechtigten Aufwand des Verteidigers und dem anerkannten Vertretungsauf- wand der Privatklägerin 3 zu kurz, sah sich doch der Beschuldigte im Straf- verfahren mit mehreren Privatklägern und der Staatsanwaltschaft konfron- tiert. Die Vorinstanz hat den Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für die Teilnahme an den Einvernahmen auf 61.8 Stunden beziffert und der geltend gemachte Aufwand um diese Stundenzahl reduziert. In ihren Kos- tennoten macht die Vertreterin für die Teilnahme an den Befragungen von verschiedenen Zeugen folgenden Aufwand (in Minuten) geltend: […] Nicht erfasst von dieser Kürzung ist die Teilnahme der unentgeltlichen Rechtsvertreterin an der Einvernahme der eigenen Klientin am 23. Novem- ber 2012 (inkl. Vorbesprechung und Weg), welche mit 5.3 Stunden zu Bu- che schlug. Dieser Aufwand ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt hin- sichtlich der Einvernahme des Beschuldigten, unabhängig davon, ob er mit den Aussagen der Privatklägerin 3 oder mit denjenigen von anderen Zeu- gen konfrontiert worden ist. Für die Lektüre der Protokolle der Zeugenein- vernahmen (inkl. den Einvernahmen der Zeugin D.), welche rund 220 Sei- ten ausmachen, sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ermessenswei- se rund 8 Stunden einzuräumen, weshalb der geltend gemachte Aufwand unter diesem Titel um (gerundet) 50 Stunden zu reduzieren ist. Die Vorinstanz kürzte zudem auch den auf die Privatklägerin 3 fallenden Aufwand für das Plädoyer um 70% von 4 Stunden, d.h. um 2.8 Stunden, mit der Begründung, dieses äussere sich schwergewichtig zur Beweiswür- digung und zum relevanten Sachverhalt. Allerdings erscheint der auf die Privatklägerin 3 fallende Zeitaufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers - 80 - mit 4 Stunden angesichts der Komplexität des Falles und der Bedeutung des Verfahrens für das Opfer als vertretbar. Da die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts auch den Straf- sowie den Zivilpunkt be- schlägt, ist es legitim, dass die Vertreterin der Privatklägerinnen 1-4 in ih- rem Plädoyer einerseits auf die spezifische Situation der einzelnen Klien- tinnen eingegangen ist und andererseits die Gemeinsamkeiten in den an- geklagten Straftaten herausgeschält hat. Die rechtlichen Ausführungen sind zudem relativ knapp gehalten. Mit einem Aufwand von 4 Stunden be- wegt sich der Aufwand noch im Rahmen des Handlungsspielraums, wel- cher der unentgeltlichen Rechtsvertretung zur wirksamen Ausübung des Mandats eingeräumt werden muss. Das gilt umso mehr, als sich für die Vertretung der Privatklägerschaft bei der Vorbereitung des Plädoyers nicht zuverlässig abschätzen lässt, inwieweit bereits der Vortrag des Staatsan- walts Aspekte abdeckt, die für die Position des Privatklägers im Straf- und Zivilpunkt von Bedeutung sind. Dass es unter diesen Umständen zu gewis- sen Doppelspurigkeiten kommt, ist nicht zu vermeiden. Der anteilsmässige Aufwand für das Plädoyer ist somit als notwendig und angemessen einzu- stufen. Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz den geltend ge- machten Aufwand um weitere 6.5 Stunden gekürzt hat mit der Begründung, dieser Aufwand betreffe das Beschwerdeverfahren vor Obergericht und sei mit Entscheid vom 31. Mai 2016 bereits mit pauschal Fr. 300.00 vergütet worden. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin trägt auch nichts vor, welche diese Auffassung als unrichtig erscheinen lassen würde. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Aufwand sodann um weitere 0.6 Stunden gekürzt mit der Begründung, die Besprechungen der unent- geltlichen Vertreterin mit ihrer Klientin vom 22. November 2012 und vom 23. November 2012 hätten zusammengelegt werden können. Die unent- geltliche Rechtsvertreterin bestreitet hingegen, in dieser Hinsicht einen übersetzten Aufwand betrieben zu haben. Die Begründung der Vorinstanz ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, nachdem sich jedoch der geltend gemachte Aufwand für Besprechungen und Korrespondenz der unentgelt- lichen Vertreterin mit ihrer Klientin in der von der Vorinstanz näher unter- suchten Phase vom 12. November 2012 bis zum 11. Juni 2015 (rund 31 Monate) auf insgesamt 12.7 Stunden bzw. auf monatlich vertretbare rund 25 Minuten belief, ist von diesem geringfügigen Abzug abzusehen. Dieser Besprechungs- und Betreuungsaufwand erscheint infolge der Komplexität des Verfahrens sowie der schwierigen gesundheitlichen Verfassung der Privatklägerin 3, der sich in einem erhöhten Betreuungs- und Instruktions- aufwand niedergeschlagen hat, vertretbar. Gerade die schwierige gesund- heitliche Verfassung einer Klientin kann einen Grund bilden, Besprechun- gen aufzuteilen. - 81 - Der geltend gemachte Aufwand von 141.7 Stunden ist somit um 56.5 Stun- den auf 85.2 Stunden zu kürzen. 11.4.4. Massgeblicher Stundenansatz Die unentgeltliche Rechtsvertreterin kritisiert sodann, dass die Vorinstanz den Aufwand lediglich zu einem Stundenansatz von Fr. 180.00 entschädigt habe. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz das Honorar gleich dop- pelt, nämlich über den Zeitaufwand und über den Stundenansatz gekürzt. Der bundesgerichtlich auf Fr. 180.00 festgelegte minimale Stundenansatz dient der Beantwortung der Frage, ob eine tarifkonforme Honorarpauschale zu einem angemessenen, verfassungskonformen Honorar führt oder nicht. Soweit diese Frage zu bejahen ist, bleibt es bei einer pauschalen Honorar- bemessung. Ist die Frage zu verneinen, fällt die im Tarif vorgesehene pau- schale Honorarbemessung ausser Betracht mit der Folge, dass das Hono- rar praxisgemäss nach dem Zeitaufwand zu bemessen ist. In diesem Fall rechtfertigt es sich jedoch, den Aufwand nach den tariflich vorgesehenen Stundenansätzen zu entschädigen und nicht nach dem bundesgerichtlich zur Überprüfung von Honorarpauschalen festgelegten Mindestansatz von Fr. 180.00 pro Stunde (vgl. auch Urteil des Obergerichts vom 21. Mai 2015 [SST.2014.104], E 14.3]; Entscheid des Vizepräsidenten der Beschwerde- kammer vom 5. März 2013 [SBK.2012.267], E. 2.3.3). Der Regelansatz für die amtliche Verteidigung und die Verbeiständung des Beschuldigten be- züglich Zivilansprüche im Strafprozess betrug nach dem Anwaltstarif in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung Fr. 220.00 pro Stunde und beträgt seit 1. Januar 2016 in der Regel Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 2bis bzw. § 9 Abs. 3bis AnwT in der seit 1. Januar 2016 in Kraft stehenden Fassung). Es rechtfertigt sich, diesen Regelansatz auch auf die unentgeltliche Rechts- vertretung anzuwenden, soweit die streitwertabhängige Pauschale (wie hier) zu keiner angemessenen Entschädigung führt (vgl. auch Entscheid des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer vom 5. März 2013 [SBK.2012.267], E. 2.3.3). In solchen Fällen, in denen sowohl der Verteidi- ger als auch der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers nach Aufwand entschädigt werden, erschiene es problematisch, wenn dem Verteidiger zur Abwehr von Zivilansprüchen gestützt auf § 9 Abs. 3 AnwT ein Stundenan- satz von Fr. 220.00 und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklä- gers zur Geltendmachung solcher Ansprüche lediglich ein Stundenansatz von Fr. 180.00 zugestanden würde. Nach dem Gesagten ist vorliegend sowohl für die vor dem 31. Dezember 2015 erbrachten Leistungen (aAnwT) der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung, wie auch – gemäss nunmehr mit der Revision eingeführter ausdrück- licher Bestimmung (vgl. § 9 Abs. 3 revAnwT) – für die danach erbrachten Leistungen der gleiche Regelansatz wie für den amtlichen Verteidiger an- zuwenden. Da sich keine Abweichung vom Regelansatz aufdrängt, ist der - 82 - Honorarbemessung praxisgemäss für die bis am 31. Dezember 2015 ent- standenen Aufwendungen ein Stundenansatz von Fr. 220.00 und ab 1. Ja- nuar 2016 von Fr. 200.00 zugrunde zu legen. 11.4.5. Fazit Nachdem der entschädigungsberechtigte Aufwand von 85.2 Stunden hin- sichtlich der bis am 31. Dezember 2015 erbrachten Leistungen nach einem Stundenansatz von Fr. 220.00 und hinsichtlich der ab 1. Januar 2016 er- brachten Leistungen nach einem Stundenansatz von Fr. 200.00 zu ver- güten ist, resultiert ein Honorar von Fr. 18'384.00 Hinzu kommen die Aus- lagen von Fr. 686.00 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (mithin Fr. 1'525.60), was zu einem Honoraranspruch der unentgeltlichen Vertre- terin von Fr. 20'595.60 führt. Die von der Vorinstanz erkannte Rückzah- lungspflicht in Dispositiv-Ziffer 14.4. Absatz 2 des vorinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte hinsichtlich der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 3 nicht angefochten, weshalb diese keiner Überprüfung zu unter- ziehen ist. 11.5.Honorar der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 5 11.5.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5 machte vor Vorinstanz ein Honorar von Fr. 16'426.90 (zuzüglich einer Entschädi- gung für die zweite Hauptverhandlung und für deren Nachbearbeitung) gel- tend. Die Vorinstanz erwog, dass die Kostennote mutmasslich auch Aufwand umfasse, den das Obergericht im Beschwerdeverfahren bereits mit Fr. 300.00 pauschal entschädigt habe. Die Vorinstanz kürzte deshalb den geltend gemachten Aufwand in der Zeit vom 10. Dezember 2015 bis am 25. April 2016, d.h. um insgesamt 210 Minuten. Da eine Entschädigung nach Streitwert gemäss dem Anwaltstarif in der anwendbaren und bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zu keinem angemessenen Hono- rar führe, sei der anerkannte Zeitaufwand von 50.77 Stunden gemäss dem bundesgerichtlich festgelegten minimalen Stundenansatz von Fr. 180.00 pro Stunde zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der Auslagen (gekürzt für die Zeit vom 10. Dezember 2015 bis 25. April 2016) und der Mehrwert- steuer belaufe sich das entschädigungsberechtigte Honorar auf Fr. 11'081.45. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 5 beantragt eine Entschädigung von Fr. 18'352.30. Der geltend gemachte Aufwand bemisst sich auf 74 Stunden. Sie stellt sich vorab auf den Standpunkt, dass sich die Entschädigung nach dem aktuellen Anwaltstarif bemesse. Der Wortlaut von § 17 Abs. 1 AnwT sei klar und lasse keinen Raum für eine teleologische Interpretation aufgrund der Materialien. Im Übrigen habe sich eine Entschä- - 83 - digung nach Aufwand bereits nach den früheren Tarifbestimmungen aufge- drängt. Eine ungleiche Behandlung der beiden durch den Staat eingesetz- ten Vertretungen, d.h. den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten einer- seits und des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers anderer- seits, sei im Resultat verfassungswidrig, indem sie dem Rechtsgleichheits- gebot widerspreche und den Anspruch des Privatklägers auf unentgeltliche Rechtsvertretung verletze. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 3 AnwT führe deshalb zur Annahme, dass diese Bestimmung nicht nur die Verbeiständung des Beschuldigten bezüglich zivilrechtlicher An- sprüche im Strafprozess betreffe, sondern auch die unentgeltliche Rechts- vertretung von Privatklägern. § 3 Abs. 2 AnwT könne dagegen nur die er- betene Vertretung von Privatklägern, und nicht die unentgeltliche Rechts- vertretung betreffen. Die Bemessung des Honorars müsse aber auch des- halb nach Aufwand erfolgen, weil die streitwertabhängige Honorarbemes- sung zu keiner angemessenen Entschädigung führe. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Privatklägerin 5 ihre Parteikosten auf lediglich Fr. 13'783.10 beziffert habe. Die Vorinstanz gehe ausserdem unzutreffend davon aus, dass der geltend gemachte Honoraranspruch auch den pauschal abgegoltenen Aufwand für das Beschwerdeverfahren betreffe. Die Vorinstanz habe ferner in willkürlicher Weise einen Stunden- ansatz von Fr. 180.00 zur Anwendung gebracht. Richtigerweise hätte sich bei Anwendung des Anwaltstarifs in der früheren Fassung ein Stundenan- satz von Fr. 220.00 und bei der Anwendung des Tarifs in der neueren Fas- sung ein Stundenansatz von Fr. 200.00 aufgedrängt. Es sei nicht ersicht- lich, weshalb der Stundenansatz für einfache Fälle zur Anwendung gelang- en sollte, zumal die Privatklägerin 5 schwerst traumatisiert sei und sich auch in rechtlicher Hinsicht erhebliche Probleme gestellt hätten. 11.5.2. Beurteilung Der Einwand der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 5, wo- nach sie im vorinstanzlichen Verfahren ein Honorar von Fr. 16'426.90 (zu- züglich einer Entschädigung für die zweite Hauptverhandlung und für deren Nachbearbeitung) geltend gemacht hat, ist richtig. Die Vorinstanz ging mit- hin von einer falschen Honorarforderung aus. Der Anwaltstarif in der alten Fassung sah eine Entschädigung der unent- geltlichen Rechtsvertretung nach Streitwert vor. Nachdem eine streitwert- abhängige Bemessung des Honorars jedoch im vorliegenden Fall selbst unter Einbezug von § 7 Abs. 1 AnwT zu keiner angemessenen Entschädi- gung führt, ist das Honorar praxisgemäss nach dem Zeitaufwand festzu- setzen (vgl. oben E. 11.4.3.). Die von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 5 erhobene Kritik am von der Vorinstanz angewendeten Stundenansatz von Fr. 180.00 ist berechtigt. Wie bereits dargelegt, ist eine solche tarifäre Ungleichbe- handlung von unentgeltlicher Rechtsvertreterin und amtlichem Verteidiger - 84 - nicht statthaft. Dies gilt wie dargelegt sowohl für die unter Geltung des frü- heren AnwT bis 31. Dezember 2015 erbrachten Leistungen und ergibt sich seither ausdrücklich aus dem Normtext des revidierten AnwT (vgl. § 9 Abs. 3 revAnwT; vgl. zum Ganzen oben E. 11.4.4.). Da sich auch hier keine Abweichung vom Regelansatz aufdrängt, gilt für die Honorarbemessung grundsätzlich auch hier, dass praxisgemäss für die bis am 31. Dezember 2015 entstandenen Aufwendungen von einem Stundenansatz von Fr. 220.00 und ab 1. Januar 2016 von Fr. 200.00 auszugehen ist. Das von der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 5 vorliegend gel- tend gemachte Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer setzt sich wie folgt zusammen: Leistungen vom 17.10.2013-13.11.2015 Fr. 10'828.60 Rechnung vom 16.11.2015 Leistungen vom 16.11.2015-24.11.2015 Fr. 2'643.80 Rechnung vom 01.12.2015 Leistungen vom 04.12.2015-05.12.2016 Fr. 2'954.50 Rechnung vom 05.12.2016 Leistungen vom 06.12.2016-19.12.2016 Fr. 1'925.40 Rechnung vom 19.12.2016 Total Fr. 18'352.30 Die Rechnung vom 19. Dezember 2016 erfasst den Aufwand für die zweite Hauptverhandlung, womit sich die Erhöhung der Forderung von Fr. 16'426.90 (ohne Aufwand für die zweite Hauptverhandlung) auf Fr. 18'352.30 (mit Aufwand für die zweite Hauptverhandlung) ohne weite- res erklären lässt. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 5 hat ausserdem belegt, dass sie den Aufwand, der im Beschwerdeverfahren entstanden ist, mit einer anderen Rechnung (datiert vom 03.12.2015) er- fasst hat und dieser somit in der obgenannten Honorarforderung nicht ent- halten ist. Das ihr vom Kanton Aargau am 9. August 2016 für das Be- schwerdeverfahren ausbezahlte Honorar von Fr. 300.00 wurde zwar im Leistungsrapport zur Rechnung vom 5. Dezember 2016 ursprünglich abge- zogen, nachdem der Aufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch nicht in diese Rechnung eingeflossen ist, hat die unentgeltliche Rechtsvertreterin diesen Abzug zu Recht durch einen Zuschlag auf der Rechnungszwischen- summe von Fr. 2'654.50 ausgeglichen. Da somit der Aufwand für das Be- schwerdeverfahren nicht in die Honorarforderung eingeflossen ist, hat die Vorinstanz den geltend gemachten Zeitaufwand zu Unrecht um 210 Minu- ten gekürzt. Da die Vorinstanz den übrigen Aufwand nicht in Frage gestellt hat und die von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin angewandten Stun- denansätze im Lichte der hiervor gemachten Erwägungen nicht zu bean- standen sind, ist ihr das Honorar in der geltend gemachten Höhe von Fr. 18'352.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszubezahlen. 11.5.3. Rückzahlungspflicht des Beschuldigten Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 138 Abs. 2 i.V.m. 422 Abs. 1 und 2 sowie 426 Abs. 1 und 4 StPO zur Rückzahlung der Kosten - 85 - der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 3 vor Vorinstanz ver- pflichtet (vorinstanzliches Urteil E. 19.3.2.1. in fine). Gemäss Wortlaut von Art. 426 Abs. 4 StPO kann der Beschuldigte jedoch nur dann zur Rückzah- lung verpflichtet werden, wenn er sich "in günstigen wirtschaftlichen Ver- hältnissen" befindet. Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht gege- ben (vgl. etwa UA act. 97 ff. in Ordner 1 zur Hauptanklage 10. Oktober 2012 sowie UA act. 13). Auf eine Rückforderung ist folglich zu verzichten. 12. Kosten des Berufungsverfahrens 12.1. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwie- weit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten An- träge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1.). Die Berufung des Beschuldigten ist weitestgehend abzuweisen. Die Beru- fung ist bezüglich des Antrags auf Widerruf der Vorstrafe sowie hinsichtlich des Verzichts auf Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 StGB gutzuheis- sen. Die weiteren Berufungsanträge auf Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil von D., begangen in Z., auf Freispruch des Verfahrens wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil von E., auf Verweis der damit verbundenen Zivilforderungen auf den Zivilweg sowie auf Anpassung der Strafzumessung sind dagegen wei- testgehend abzuweisen. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs und unter Berücksichtigung der Berufungsanträge rechtfertigt es sich, dem Beschul- digten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/2 aufzuerlegen. Im Übri- gen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören zwar nach Art. 422 Abs. 2 StPO zu den Verfahrenskosten, diese sind jedoch von der Kostentragungs- pflicht der beschuldigten Person ausgenommen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Soweit die beschuldigte Person allerdings zu den Verfahrenskosten verur- teilt wird, ist sie verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidi- gung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftliche Situation erlaubt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat somit die im Berufungsver- fahren angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung zu 1/2 zurückzube- zahlen, sobald dies seine wirtschaftliche Situation zulässt. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 6. Ju- ni 2018 einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in Höhe von 32.5 Stunden à 220.00 sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 221.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Der zeitliche Verteidigungsaufwand erscheint der Bedeutung und dem Umfang der vorliegenden Strafsache als angemessen. - 86 - Demgegenüber setzt der amtliche Verteidiger den Stundenansatz mit Fr. 220.00 – ausser für die beiden noch vor 31. Dezember 2015 erbrachten Leistungen (vgl. § 9 Abs. 2bis aAnwT, in Kraft bis 31. Dezember 2015) – zu hoch an. Gemäss § 9 Abs. 3bis AnwT (in Kraft ab 1. Januar 2016) beträgt der Stundenansatz für amtliche Verteidiger in der Regel Fr. 200.00. Ent- sprechend ist dem amtlichen Verteidiger eine richterlich auf Fr. 7'262.00 (Honorar von Fr. 6'511.60 inkl. Auslagen von Fr. 221.10 sowie Mehrwert- steuer von 8 % für die Leistungen bis 31. Dezember 2017 [Fr. 289.90] und von 7.7 % für Leistungen ab 1. Januar 2018 [Fr. 249.40, zusammen Fr. 529.30]) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung (Fr. 7'262.00) ist vom Beschuldigten zu 1/2 mit Fr. 3'631.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12.2. Entschädigung der Privatklägerschaft 12.2.1. Entschädigung der Privatklägerin 4 Die Privatklägerin 4 liess zwar durch ihre Anwältin einen Antrag auf Ent- schädigung stellen. Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat indes die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Da die Privatklägerin 4 ihre Entschädigungsforderung weder be- ziffert noch belegt hat, ist auf ihren Antrag nicht einzutreten. 12.2.2. Entschädigung der unentgeltlich vertretenen Privatklägerin- nen 3 und 5 Den Zivil- und Strafklägerinnen 3 und 5 wurde im vorinstanzlichen Verfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Praxisgemäss gilt die unent- geltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren, solange sie nicht widerrufen wird (vgl. Art. 137 StPO). Den unentgeltlichen Rechtsvertreterin- nen der Zivil- und Strafklägerinnen 3 und 5 sind somit die Kosten der Vertre- tung vor Berufungsinstanz aus der Staatskasse zu ersetzen. Nachdem die Berufung im Februar 2017 angemeldet worden ist, gelangt in dieser Instanz § 9 AnwT in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung zur Anwendung. Mithin greift im Berufungsverfahren eine vom Aufwand abhängige Honorar- bemessung zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3 hat keine Kostennote eingereicht. Entsprechend hat das Obergericht den anwaltli- chen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen. Ihr Aufwand belief sich im Rechtsmittelverfahren – soweit ersichtlich – auf ein Minimum, weshalb ein zu entschädigender Zeitaufwand von 3 Stunden als angemessen erscheint. Gemäss § 9 Abs. 3bis AnwT beträgt der massgeb- liche Stundenansatz – wie gesagt – Fr. 200.00, womit sich die Entschädi- gung auf Fr. 600.00 beläuft. Zusätzlich ist praxisgemäss eine Spesenpau- schale von 3%, mithin Fr. 18.00, zu veranschlagen. Insgesamt ergibt sich - 87 - somit ein Total von Fr. 667.45 (inklusive MwSt. von Fr. 49.45 zum bis 31. Dezember 2017 geltenden Satz von 8%, da der Aufwand mutmasslich vorwiegend im Jahr 2017 angefallen sein dürfte). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5 machte mit Kostennote vom 11. Juni 2018 einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von 3 Stunden und 55 Minuten (=3.9166 h) à Fr. 200.00 sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 15.30 geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint der Bedeutung und dem Umfang der vorliegenden Straf- sache als angemessen. Demgegenüber scheint der Honorarnote ein Be- rechnungsfehler zu Grunde zu liegen, weist die Vertreterin doch für die 3.91 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 einen offensichtlich fal- schen Betrag von Fr. 933.30 – statt korrekterweise Fr. 783.35 – aus. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Berechnungsweise der mit Fr. 15.30 ausge- wiesenen Auslagen. Zu den Portokosten in der Höhe von Fr. 7.30 kommen 10 Fotokopien, welche gemäss § 13 Abs. 3 AnwT mit je Fr. 0.50, mithin mit zusammen Fr. 5.00, zu veranschlagen sind. Daraus ergeben sich Auslagen in der Höhe von Fr. 12.30. Entsprechend ist die Obergerichtskasse anzu- weisen, das Honorar von Fr. 783.35 zuzüglich Fr. 12.30 Barauslagen und die Mehrwertsteuer von Fr. 63.15 (8 % Mehrwertsteuer für die Leistungen und Auslagen bis 31. Dezember 2017 und 7.7 % für Leistungen und Aus- lagen ab 1. Januar 2018), insgesamt Fr. 858.80, an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5 auszubezahlen. Nachdem es sich bei den Zivil- und Strafklägerinnen 3 und 5 um Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes handelt, besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG bei beiden keine Rückerstattungspflicht der Kosten für ihre unentgeltliche Vertretung. Wie bereits dargelegt, kommt auch eine Kostenauflage an den Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse nicht in Frage (vgl. oben E. 11.5.3.). 13. Über das Haftentlassungsgesuch hat das Obergericht mit separatem Be- schluss vom 6. Juni 2018 entschieden und dieses abgewiesen. Demnach bleibt der Beschuldigte im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht in Sicherheitshaft. Das Obergericht beschliesst: Das Berufungsverfahren wird im Umfang der von der Zivil- und Strafkläge- rin 1 mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 angemeldeten Berufung als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. - 88 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird teilweise gutheissen und das Urteil wie folgt neu gefasst: 1. Das Verfahren wird infolge Verjährung eingestellt in Bezug auf den Vorwurf - der Ausnützung der Notlage i.S.v. Art. 193 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A. (Anklageziffer 1), - der Ausnützung der Notlage i.S.v. Art. 193 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B. (Anklageziffer 2), - der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C., begangen im April 2001 (Zusatzanklageziffer 2.1) sowie zwischen April 2001 und 06.12.2001 (Zusatzanklageziffer 2.2), - der mehrfachen Ausnützung der Notlage i.S.v. Art. 193 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Zusatzanklageziffer 3.1). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen - vom Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB (Zusatzanklageziffer 2.6) - teilweise vom Vorwurf der der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E. (Zusatzanklageziffer 4.1). 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C. (Zusatzanklageziffer 2.4), - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. (Zusatzanklageziffern 2.2, 2.3), - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Zusatzanklageziffern 3.2 und 3.4), - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Zusatzanklageziffer 3.3), - teilweise der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E. (Zusatzanklageziffer 4.1), - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Zusatzanklageziffer 2.5), - der Anstiftung zu falschem Zeugnis i.S.v. Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (Zusatzanklageziffer 5). 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmun- gen sowie gestützt auf Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB bestraft - mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. April 2009 für die bis zu diesem Zeitpunkt angeklagten Handlungen sowie - mit einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren für die nach dem 22. April 2009 angeklagten Handlungen, d.h. insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. - 89 - 5. Die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von bislang 2'031 Tagen (14. November 2012 bis und mit 6. Juni 2018) wird dem Be- schuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. 7. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Entscheides zurückgegeben: - Schwarzer Ordner mit den Akten E. - Diktiergerät Sony inkl. Kassette - Kassette Sony - 2 DVD Sony - Diverse handschriftliche Notizen - Buchhaltungsunterlagen G. - Bestätigung Auszahlung Kinderzulagen C. - Box grün mit Aufschrift "Altar Meister […]" inkl. 3 Gegenstände und 2 Batterien - Laptop "Asus" inkl. Ladekabel - Externe Harddisk Verbatim mit Datenkabel - Externe Harddisk Clickfree mit Datenkabel - Mobiltelefon Sony Ericsson inkl. Ladekabel - 6 handschriftliche Zettel 8. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Zivil- und Strafkläge- rin 1, A., werden auf den Zivilweg verwiesen. 9. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Zivil- und Strafkläge- rin 2, B., werden auf den Zivilweg verwiesen. 10. 10.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 3, C., eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2007 zu bezahlen. 10.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 3, C., Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 1‘072.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. De- zember 2016 zu bezahlen. 10.3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Straf- klägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftige Forderungen im Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Zivil- und Strafklägerin auf den Zivil- weg verwiesen. - 90 - 10.4. Der Zivil- und Strafklägerin 3, C., wird die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt und Frau Dr. iur. Yvonne Meier, Rechtsanwältin, Baden als ihre un- entgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. 10.5. Im Übrigen werden die Anträge der Zivil- und Strafklägerin 3 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 4, D., eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2011 zu bezahlen. 11.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 4, D., Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 2'381.13 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2016 zu bezahlen. 11.3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Straf- klägerin 4 aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftige Forderungen im Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Zivil- und Strafklägerin auf den Zivil- weg verwiesen. 11.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 4, D., eine Entschädigung von Fr. 8‘185.15 (Honorar inkl. Auslagen und MwSt. von Rechtsanwältin Dr. iur. Yvonne Meier) zu leisten. 11.5. Im Übrigen werden die Anträge der Zivil- und Strafklägerin 4 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 5, E., eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2012 zu bezahlen. 12.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 5, E., Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 1‘422.00 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 371.40, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2016 zu bezahlen. 12.3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Straf- klägerin 5 aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftige Forderungen im Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Zivil- und Strafklägerin auf den Zivil- weg verwiesen. - 91 - 12.4. Der Zivil- und Strafklägerin 5, E., wird die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt und Frau lic. iur. Bibiane Egg, Rechtsanwältin, Zürich als ihre unent- geltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. 12.5. Im Übrigen werden die Anträge der Zivil- und Strafklägerin 5 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 8'000.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 92‘771.20 d) den Kosten für die unentgeltliche Verbei- ständung der Zivil- und Strafklägerin 3 von Fr. 14‘348.80 e) den Kosten für die unentgeltliche Verbei- ständung der Zivil- und Strafklägerin 5 von Fr. 11‘081.45 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 60‘141.00 g) den Spesen von Fr. 1‘056.10 h) andere Auslagen Fr. 1'717.90 Total Fr. 194‘116.45 13.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. f bis h im Gesamtbetrag von Fr. 75‘915.00 zu 3/4, d.h. mit Fr. 56‘936.30, auferlegt. 13.3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten dessen richterlich genehmigtes Honorar von Fr. 92‘771.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entrichten (Kosten gemäss lit. c). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zu 3/4 mit Fr. 69'578.40 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 13.4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 3, Dr. iur. Yvonne Meier, Rechtsanwältin, Ba- den, die richterlich auf Fr. 20'595.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festge- setzte Entschädigung zu entrichten (Kosten gemäss lit. d). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 13.5. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 5, lic. iur. Bibiane Egg, Rechtsanwältin, Zürich, die richterlich auf Fr. 18'352.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung zu entrichten (Kosten gemäss lit. e). - 92 - 14. Über die Tragung der Vollzugskosten, unter Einschluss der Kosten der er- standenen und auf die Strafe angerechneten Untersuchungs-/Sicherheits- haft, entscheidet die Vollzugsbehörde. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 5'000.00 und den Auslagen von Fr. 1'318.00, zusammen Fr. 6'318.00, werden dem Beschuldigten zu 1/2 mit Fr. 3'159.00 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Alain Joset, Advokat, Liestal, wird mit Fr. 7'262.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskas- se entschädigt. Die Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/2 mit Fr. 3'631.00 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerin 4 wird nicht eingetre- ten. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin der Zivil- und Strafklägerin 3, Dr. iur. Yvonne Meier, Rechtsanwältin, Baden, die richterlich auf Fr. 667.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetz- te Entschädigung zu entrichten. 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin der Zivil- und Strafklägerin 5, lic. iur. Bibiane Egg, Rechtsanwältin, Zü- rich, die richterlich auf Fr. 858.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung zu entrichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 93 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elek- tronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Juni 2018 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Bürgi Andres