4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'912.00 auszurichten. Die Privatklägerin hat dem Kanton Aargau diese Entschädigung zu ½ mit Fr. 4‘456.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 35‘440.80 auszurichten. - 39 -