4. 4.1. Die Kosten des obergerichtlichen Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.00 und den Auslagen von Fr. 1‘126.00, insgesamt Fr. 7‘126.00, werden der Privatklägerin zu ½ mit Fr. 3‘563.00 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. Der auf die Privatklägerin entfallende Anteil wird ihr aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'117.00 auszurichten. Die Privatklägerin hat dem Kanton Aargau diese Entschädigung zu ½ mit Fr. 5‘058.50 zurückzuzahlen.