Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG hat die Privatklägerin die auf sie entfallenden Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im erstinstanzlichen Verfahren nicht zurückzuerstatten. Anders verhält es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren, wenn es – wie vorliegend – bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam und der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wird. Dann geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor (BGE 143 IV 154). Das Obergericht erkennt: