Die ihm mit Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2016 zugesprochene Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 8‘000.00 und das Berufungsverfahren von Fr. 7‘800.00 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Hinzu kommt eine Entschädigung für den angemessenen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Dieser ist auf insgesamt 5 Stunden à Fr. 200.00 festzusetzen (siehe dazu die Erwägungen zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers). Zum angemessenen und zu entschädigenden Aufwand von 5 Stunden à Fr. 200.00 kommen die pauschalisierten und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen (§ 13 AnwT) und die Mehrwertsteuer von 8 % hinzu.