Die dem amtlichen Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. Sie kann, auch wenn sie stark überhöht erscheint (siehe dazu Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2016 E. 11.2.3), im Berufungsverfahren nicht von Amtes wegen überprüft werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017). 13.3. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin ist ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 3bis AnwT).