Bei den Kosten für die amtliche Verteidigung handelt es sich um Auslagen und somit Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Da die der Privatklägerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO), ist sie zu verpflichten, dem Kanton Aargau ausgangsgemäss die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung zu ½ zurückzubezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 418 Abs. 1 StPO). - 37 -