Zum angemessenen und zu entschädigenden Aufwand von 5 Stunden à Fr. 200.00 kommen die pauschalisierten und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen (§ 13 AnwT) und die Mehrwertsteuer von 8 % hinzu. Insgesamt ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren somit auf gerundet Fr. 10'117.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss ist auf eine Rückforderung dieser Entschädigung und die dem amtlichen Verteidiger vor Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung vom Beschuldigten zu verzichten.