Neue Anträge waren – echte Noven vorbehalten – nur im Rahmen der Bindungswirkung des Urteil des Bundesgerichts zulässig. Freigestellte Stellungnahmen, die aufgrund des konventionsrechtlichen Replikrechts zwar zulässig sind, sich aber als überflüssig erweisen und objektiv einen nicht gerechtfertigten Mehraufwand bedeuten, sind bei der Festsetzung einer Entschädigung nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2). Zum angemessenen und zu entschädigenden Aufwand von 5 Stunden à Fr. 200.00 kommen die pauschalisierten und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen (§ 13 AnwT) und die Mehrwertsteuer von 8 % hinzu.