Dieser ist auf insgesamt 5 Stunden à Fr. 200.00 festzusetzen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT). Dabei ist zu beachten, dass die Rückweisung durch das Bundesgericht nicht dazu geführt hat, dass das Berufungsverfahren vollständig zu wiederholen gewesen wäre. Neue Anträge waren – echte Noven vorbehalten – nur im Rahmen der Bindungswirkung des Urteil des Bundesgerichts zulässig.