Ihm wurde im Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2016 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7‘800.00 zugesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht gutgeheissen. Mit Urteil vom 5. Juli 2017 wurde die Entschädigung neu auf Fr. 9‘004.40 festgesetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesstrafgericht ist zurzeit noch hängig. Es ist deshalb vorliegend unter Vorbehalt der Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesstrafgericht von dieser Entschädigung auszugehen. Hinzu kommt eine Entschädigung für den angemessenen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Dieser ist auf insgesamt 5 Stunden à Fr. 200.00 festzusetzen (Art.