auf sie entfallende Anteil jedoch einstweilen vorzumerken (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). 13.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT).