13. 13.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Privatklägerin zu ½ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 418 Abs. 1 StPO). Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht, weshalb auch der Privatkläger entsprechend dem Ausgang kostenpflichtig wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2). Aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist der - 36 -