Infolge des zu erfolgenden Freispruchs des Beschuldigten von Schuld und Strafe ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen, womit es bei dem von der Vorinstanz angeordneten Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg bleibt (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).