11.2.2. In einem zweiten Schritt sind für die konkrete Bemessung der Genugtuung die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, welche eine Verminderung oder auch Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Der Beschuldigte war in der Schweiz inhaftiert und gibt an, insbesondere den fehlenden Kontakt zu seinem Enkel als besonders schwierig empfunden zu haben. Beim Tatvorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, der Drohung und versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung - 35 -